Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemeine Bestimmungen
- Anwendbarkeit
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Vertragspartner“) Anwendung. - 1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden zurückgewiesen, es sei denn, Maynards Europe GmbH (nachfolgend „Maynards“) hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte und auch dann, wenn diese in Kenntnis abweichender, ergänzender oder entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners abgeschlossen werden.
- 1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung (abrufbar über unsere Website) bzw. jedenfalls in der letzten dem Vertragspartner in Textform mitgeteilten Fassung. Sie gelten für künftige vertragliche Beziehungen zwischen Maynards und dem Vertragspartner, auch wenn hierüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.
- 1.4 Maynards veräußert vornehmlich gebrauchte bzw. nicht neu hergestellte Wirtschaftsgüter (nachfolgend „Verkaufspositionen“) – teils im eigenen, teils im fremden Namen - in der Form von Onlineversteigerungen, Ausschreibungen und frei verhandelten Verkäufen (nachfolgend „Veräußerungsgeschäfte“ und einzeln „Veräußerungsgeschäft“). Je nach dem, in welchem Format das jeweilige Veräußerungsgeschäft erfolgt, finden neben den Allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts A. die Besonderen Bestimmungen der Abschnitte B. bis E. Anwendung:
- - Für Veräußerungsgeschäfte, bei denen Maynards in fremdem Namen als Vertreter des Verkäufers (letzterer nachfolgend auch „Auftraggeber“) handelt, gelten zusätzlich die Besonderen Bestimmungen des Abschnitts B. Dies gilt auch dann, wenn Maynards die Vertretung eines Auftraggebers offenlegt, der Name des Auftraggebers bei Vertragsschluss jedoch nicht mitgeteilt wird.
- - Für Veräußerungsgeschäfte, bei denen Maynards im eigenen Namen handelt, gelten zusätzlich die Besonderen Bestimmungen des Abschnitts C.
- - Für Ausschreibungen, auch „Tender“-Geschäfte genannt, über die unter der Internetadresse „https://www.maynardseurope.com/“ erreichbare Onlineplattform (nachfolgend „Auktionsplattform“) gelten zusätzlich die Besonderen Bestimmungen des Abschnitts D.
- - Für Onlineversteigerungen, auch „Online-Auctions“ oder „Online-Auktionen“ genannt, über die Auktionsplattform gelten zusätzlich die Besonderen Bestimmungen des Abschnitts E.
- 1.5 Neben diesen AGB gelten bei allen Veräußerungsgeschäften zusätzlich die für die jeweilige Verkaufsposition auf der Auktionsplattform veröffentlichte Beschreibung der Verkaufspositionen, die sog. „Essential Information“ (nachfolgend „Verkaufsinformationen“) und ggf. ebenfalls auf der Auktionsplattform veröffentlichte jeweilige „Lieferbedingungen“. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den AGB, der Beschreibung der Verkaufspositionen, den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen, haben die AGB Vorrang, es sei denn, die AGB selbst verweisen auf einzelne Bestimmungen der Beschreibung der Verkaufspositionen, der Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen.
- Teilnahme, Angebot, Vertragsschluss
2.1 Berechtigt zur Teilnahme an Veräußerungsgeschäften sind nur Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. - 2.2 Die Teilnahme über die unter den Internetadressen „https://www.maynardseurope.com/“ oder „https://auctions.maynards.com/“ erreichbaren Auktionsplattformen setzt eine kostenlose Registrierung auf der Auktionsplattform sowie eine Zulassung zum Veräußerungsgeschäft durch Maynards voraus. Ein Anspruch auf Registrierung auf der Auktionsplattform sowie auf Zulassung zur Teilnahme an einem Veräußerungsgeschäft besteht nicht. Die Registrierung, die Zulassung zur Teilnahme an einem Veräußerungsgeschäft sowie deren Widerruf stehen im freien Ermessen von Maynards. Der jeweilige Teilnehmer hat im Registrierungsformular wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person zu machen und die Angaben aktuell zu halten.
- 2.3 Es obliegt dem Teilnehmer, ein sicheres Passwort zu vergeben und das von ihm vergebene Passwort geheim zu halten. Hat er Anhaltspunkte dafür, dass seine Zugangsdaten einem unberechtigten Dritten bekannt geworden sind, so ist er verpflichtet, diesen Umstand Maynards anzuzeigen und seinen Zugang per E-Mail an europe@maynards.com sperren zu lassen.
- 2.4 Die Darstellung der Verkaufspositionen, insbesondere in Form von auf der Auktionsplattform eingestellten Losen, dient ausschließlich der Information potentieller Erwerbsinteressenten und ist lediglich als rechtlich unverbindliche Aufforderung an die interessierten Teilnehmer des Veräußerungsgeschäftes zu verstehen, unter Einhaltung des durch die Auktionsplattform vorgegebenen Verfahrens ihrerseits ein rechtsverbindliches Vertragsangebot abzugeben.
- 2.5 Ein rechtsverbindlicher Vertrag über den Verkauf einer Verkaufsposition kommt erst zustande, wenn Maynards ein Angebot eines Erwerbsinteressenten durch eine Annahmeerklärung annimmt. Die Übersendung einer Pro-forma-Rechnung oder Rechnung gilt als Annahme des Angebots.
- Kaufpreis, Käuferprovision, Umsatzsteuer, Sicherheitsleistung, Fälligkeit
3.1 Kaufpreise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. - 3.2 Ein Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU befindet, erhält abweichend von Ziff. 3.1 eine Rechnung, die den Kauf als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausweist. Voraussetzung ist, dass der Vertragspartner vor Abschluss des Kaufvertrags Maynards eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt, die ihm von dem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Im Falle der Versendung bzw. Beförderung durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, gegenüber Maynards nach §§ 17b ff UStDV gültige Nachweisdokumente, zu erbringen, durch welches sich die Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung zweifelsfrei belegen lassen. Er hat den Nachweis innerhalb von sieben Tagen nach Abholung von Verkaufspositionen vorzulegen.
- 3.3 Ein Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem Drittland befindet, erhält abweichend von Ziff. 3.1 eine Rechnung, die den Kauf als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung ausweist. Im Falle der Versendung bzw. Beförderung durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, gegenüber Maynards ein nach den §§ 9, 10 UStDV gültiges Nachweisdokument (Ausfuhrnachweis) zu erbringen, durch welches sich die Ausfuhrlieferung zweifelsfrei belegen lässt. Er hat den Nachweis innerhalb von sieben Tagen nach Abholung der Verkaufspositionen vorzulegen.
- 3.4 Der Vertragspartner hat in den Fällen der Ziff. 3.2 bzw. 3.3 eine Sicherheit in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten. Die Sicherheit ist für die Bezahlung der anfallenden Umsatzsteuer zu verwenden, falls sich erweist, dass die Lieferung der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Dieser Fall kann eintreten, wenn der Vertragspartner seinen vorgenannten Nachweis- bzw. Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Gleiches gilt, wenn sonstige Umstände vorliegen, die zu einer Umsatzsteuerpflicht führen. Sollten die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nicht vorliegen, ist Maynards berechtigt, die ausgestellte (Netto-)Rechnung zu stornieren und eine neue Rechnung auszustellen, auf welcher die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist. Maynards steht zur Prüfung der vorgelegten Unterlagen eine Prüfungsfrist von zwei Wochen zu. Entfällt der Sicherungszweck, so ist Maynards zur Rückzahlung dieser Sicherheitsleistung innerhalb von weiteren zwei Wochen verpflichtet.
- 3.5 Der Käufer ist neben der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung zur Zahlung einer Käuferprämie in Höhe des jeweils angegebenen Prozentsatzes vom Nettokaufpreis sowie der ggf. auf die Käuferprämie entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer an Maynards verpflichtet.
- 3.6 Der Kaufpreis, eine etwaige Sicherheitsleistung gemäß Ziff. 3.2 bis 3.4 sowie die Käuferprämie sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, wenn nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart ist.
- Aufrechnung, Zurückbehaltung
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn es sich bei dem behaupteten Gegenrecht um eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderung handelt. - Lieferort, Gefahrübergang, Abbau (Demontage) und Abholung, Versicherungspflicht
5.1 Die Pflicht zum Abbau (Demontage) und zur Abholung der jeweiligen verkauften Verkaufsposition stellt eine vertragliche Hauptpflicht des Vertragspartners dar. Soweit nichts anderes in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen vereinbart ist, sind sämtliche Verkaufspositionen an ihrem jeweiligen Standort und auf Gefahr und Kosten des Käufers abzubauen (zu demontieren) und abzuholen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit dem Verkäufer zur Demontage und Abholung einen innerhalb eines angegebenen Terminfensters liegenden Termin oder, soweit kein Terminfenster festgelegt wurde, einen Termin innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss, zum Abbau/zur Demontage und zur Abholung am Standort der jeweiligen Verkaufspositionen zu vereinbaren („Abholdatum“). Voraussetzung für die Abholung ist, dass der Vertragspartner die ihn treffenden Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere Zahlungen gemäß Ziffer 3 geleistet und den Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 5.4 erbracht hat. Im Hinblick auf die hohen Ansprüche, die an einen fachmännischen Abbau (Demontage) und eine Abholung der Verkaufspositionen zu stellen sind, kann Maynards dem Vertragspartner aufgeben, für diese Aufgaben ein von Maynards vorausgewähltes Unternehmen zu beauftragen. Maynards ist in diesem Fall befugt, den mit dem Unternehmen abzuschließenden Vertrag in Vollmacht für den Vertragspartner zu den in den Verkaufsinformationen und ggf. in den Lieferbedingungen (Ziffer 1.5) genannten Bedingungen zu schließen. - 5.2 Abbau/Demontage und Abholung haben unter Einhaltung aller Schutzvorschriften, der gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Anforderungen und, soweit notwendig, durch Fachkräfte nach einer entsprechenden, auch zeitlichen Abstimmung zwischen Verkäufer und Vertragspartner zu erfolgen. Mitarbeiter und auf Seiten des Vertragspartners eingeschaltete Dritte sind seine Erfüllungsgehilfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Abholinformationen, nachfolgend auch „General Collection Information“, und ergänzenden Informationen in den Verkaufsinformationen Folge zu leisten.
- 5.3 Soweit nichts anderes in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder der zufälligen Verschlechterung einer Verkaufsposition auf den Vertragspartner über, wenn dieser objektiv in der Lage ist, eine Verkaufsposition abzubauen/zu demontieren, das heißt, wenn der Vertragspartner die tatsächliche Sachherrschaft über eine Verkaufsposition erlangt.
- 5.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, zum Zeitpunkt des Abbaus/der Demontage und der Abholung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 5 Millionen. zu unterhalten, welche jegliche von ihm bzw. seinen Erfüllungsgehilfen zu verantwortenden Schäden bei dem Abbau/der Demontage und der Abholung abdeckt, und ihr Bestehen gegenüber Maynards nachzuweisen.
- Zahlungs- und Abnahmeverzug
6.1 Leistet der Vertragspartner nicht innerhalb von fünf Werktagen ab Fälligkeit, so gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Während des Zahlungsverzugs ist die Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. - 6.2 Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlungsverpflichtung oder seiner Abbau- (Demontage-) bzw. Abholverpflichtung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Pflicht des Vertragspartners zur Zahlung der Käuferprämie bleibt auch bei einem solchen Rücktritt bestehen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass Maynards kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
- 6.3 Nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner für den Abbau (die Demontage) bzw. die Abholung gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer zu folgendem einzeln oder in Kombination berechtigt, nämlich auf Kosten des Vertragspartners
- - den Abbau (die Demontage) vornehmen zu lassen,
- - die Verkaufsposition einlagern zu lassen,
- - die Verkaufsposition für Rechnung des Vertragspartners anderweitig zu verwerten sowie
- - die Verkaufsposition zu verschrotten.
- Das Recht des Verkäufers zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.
- Exportkontrolle
7.1 Der jeweilige Kaufvertrag wird unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Abschluss dieses Vertrags sowie seine Durchführung weder gegen Vorschriften des jeweils anwendbaren Exportkontrollrechts (einschließlich Sanktionen) verstoßen, noch, soweit nichts anderes vereinbart oder vorgesehen ist oder sich aus den Umständen ergibt, einer exportkontrollrechtlichen Genehmigung bedarf. Der jeweilige Kaufvertrag wird ferner unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Vertragspartner, sein Vertreter oder ein etwaiger Endabnehmer nicht von nationalen oder internationalen Embargo-Maßnahmen oder Sanktionen nach dem jeweils anwendbaren Recht betroffen ist. Maynards bzw. den Verkäufer trifft keine Verantwortung für etwaige Verzögerungen bei der Vertragsdurchführung wegen der Klärung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der für die vorstehenden Sätze maßgeblichen Umstände. Den Vertragspartner treffen insoweit entscheidende Mitwirkungspflichten. - 7.2 Der Vertragspartner verkauft, überträgt, exportiert oder re-exportiert weder direkt noch indirekt Waren, Daten oder Rechte in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Förderung oder in Belarus, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artt. 12g, 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bzw. Art. 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 fallen.
- 7.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass nicht Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, gegen das Verbot von Ziffer 7.2 verstoßen oder der Zweck von Ziffer 7.2 sonst durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Der Vertragspartner richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und hält ihn aufrecht, um Verstöße der vorgenannten Art seitens Dritter in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu unterbinden. Der Vertragspartner unterrichtet Maynards bzw. den Verkäufer unverzüglich über etwaige Vorfälle der Nichteinhaltung der Ziffern 7.2 oder 7.3, einschließlich derjenigen durch Aktivitäten Dritter, und solcher Vorfälle, die den Zweck von Ziffer 7.1 vereiteln können.
- 7.4 Jeder Verstoß gegen Ziffern 7.2 oder 7.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen wesentliche Inhalte dieses Vertrages dar und Maynards bzw. der Verkäufer sind berechtigt, angemessene Maßnahmen gegen den Vertragspartner zu ergreifen, einschließlich aber nicht beschränkt auf
- - Kündigung des Vertrages:
- - Zurückhaltung der Lieferung von Verkaufspositionen, bis vertragswidrige Re-exporte eingestellt werden;
- - Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen;
- - Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Gesamtwerts der vertragswidrig exportierten Waren, Daten oder Rechte, mindestens jedoch EUR 25.000, je nachdem welcher Betrag höher ist.
- 7.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle für die Ausfuhr erforderlichen Dokumente so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und zu unterzeichnen, dass etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig zum Abholtermin vorliegen. Verzögert sich die Abholung durch eine vom Vertragspartner zu vertretende Verzögerung der behördlichen Genehmigung einschließlich einer Verzögerung bei der Klärung der Umstände gemäß Ziffer 7.1 (wobei unerheblich ist, ob das Resultat einer verzögerten Klärung der Umstände die Genehmigungsbedürftigkeit ist oder nicht), sind Maynards bzw. der Verkäufer berechtigt, auf Kosten des Käufers den Abbau (die Demontage) vornehmen zu lassen sowie die Verkaufsposition einlagern zu lassen.
- Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an Verkaufspositionen geht erst nach vollständiger Zahlung des jeweiligen Kaufpreises auf den Vertragspartner über bzw., soweit Verkaufspositionen zu einer Gesamtheit zusammengefasst sind, mit der Zahlung des Kaufpreises für diese Gesamtheit. Dies vorausgesetzt, erwirbt der Käufer mit Abholung Eigentum an einer Verkaufsposition. Eine Abholung von Verkaufspositionen mit vorhergehendem Abbau (Demontage) ist erst möglich und zulässig, wenn der entsprechende Kaufpreis vollständig bezahlt wurde und dies dem Vertragspartner durch Übersendung eines Lieferscheins bestätigt wurde. - Beschaffenheit, Gewährleistung
9.1 Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich bei sämtlichen Verkaufspositionen um gebrauchte bzw. nicht neu hergestellte Sachen. Nur in Verkaufsinformationen oder der Beschreibung der Verkaufspositionen auf Auktionsplattform ausdrücklich erwähntes Zubehör wird mitverkauft. - 9.2 Gebrauchte bzw. nicht neu hergestellte Verkaufspositionen werden verkauft, wie sie stehen und liegen. Maßgeblich ist der Zustand zum Zeitpunkt der Beendigung eines angegebenen Besichtigungszeitraums. Interessenten sind daher dringend aufgefordert, Verkaufspositionen zu besichtigen und selbst zu untersuchen. Bildliche Darstellungen sind unverbindlich und können vom Original abweichen. Informationen und Angaben zu Verkaufspositionen, insbesondere etwaige bildliche Darstellungen sowie technische Daten, Maße, Fabrikate, Baujahre oder Mengenangaben stellen – vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung im Einzelfall – keine Beschaffenheitsbestimmung zu den Verkaufspositionen dar, insbesondere wird keine Beschaffenheitsgarantie übernommen.
- 9.3 Bei gebrauchten bzw. nicht neu hergestellten Sachen beschränken sich die Rechte des Käufers wegen eines Mangels auf Schadensersatz nach Maßgabe nachstehender Ziff. 10. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
- Haftung
10.1 Der Verkäufer und Maynards haften jeweils gegenüber dem Vertragspartner – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens jeweils des Verkäufers oder Maynards oder ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, jeweils für sich und nicht gesamtschuldnerisch nach den gesetzlichen Vorschriften. - 10.2 In Fällen einfach fahrlässiger Pflichtverletzung haften der Verkäufer oder Maynards jeweils für sich nur
- - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie
- - für Schäden aus der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- 10.3 Eine Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes sowie in Fällen
- - der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie
- - des arglistigen Verschweigens eines Mangels
- bleibt hiervon unberührt.
- 10.4 Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang auch zugunsten der Organe, Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers bzw. von Maynards.
- Rechtswahl, Gerichtsstand
11.1 Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, auf sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer, Maynards und dem Vertragspartner sowie auf diese AGB Anwendung. - 11.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler – für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Maynards und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten Pöcking, Deutschland. Das Recht von Maynards, den Vertragspartner an seinem Sitz zu verklagen, bleibt hiervon unberührt.
B. Besondere Bestimmungen für Veräußerungsgeschäfte im fremden Namen
- Vertragsabschluss
1.1 Veräußerungsgeschäfte erfolgen im Namen des Verkäufers. Durch die Vermittlung von Maynards kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Vertragspartner und dem Verkäufer zustande. - 1.2 Soweit bei einem Veräußerungsgeschäft im fremden Namen die Person des Verkäufers nicht vor bzw. bei Abschluss des Veräußerungsgeschäftes mitgeteilt wird, erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass ihm Person und Anschrift des Verkäufers erst nach Abschluss des Veräußerungsgeschäfts mitgeteilt werden.
- Keine Prüfungspflicht von Maynards
1.1 Maynards trifft im Verhältnis zum Vertragspartner keine eigenständige Verpflichtung zur Untersuchung der Verkaufspositionen und zur Überprüfung der Angaben des Verkäufers. Der Vertragspartner erhält Gelegenheit, die Verkaufsposition selbst zu untersuchen. - 1.2. Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, die Verkaufsposition spätestens bis zu dem festgelegten Abholdatum medienfrei und, soweit kein Abbau (Demontage) erforderlich ist, in Transportposition zu stellen. Medienfrei bedeutet dabei, dass Verkaufspositionen, die zu ihrem Betrieb auf Betriebsmittel (wie beispielsweise Kraftstoff oder zu verarbeitende Rohstoffe) benötigen, stillgelegt und restentleert sind. Der Verkäufer ist auch für die Entsorgung der Medien verantwortlich und außerdem für die Entsorgung von etwaigen Gefahrstoffen und die Bereitstellung von Gefahrstoffbehältern. Maynards haftet nicht für Schäden oder Kosten, die aus der unterlassenen oder unsachgemäßen Stilllegung, Entleerung oder Entsorgung solcher Materialien und Stoffe entstehen.
- Vertragsinhalt
Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, werden den Veräußerungsgeschäften zwischen Verkäufer und Käufer die Regelungen dieser AGB als eigene des Verkäufers zugrunde gelegt. - Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler – für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers, sofern dieser einen Sitz im Inland hat. Hat der Verkäufer keinen inländischen Sitz, gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Gerichtsstand. Das Recht des Verkäufers, den Vertragspartner an seinem Sitz oder am Erfüllungsort zu verklagen, bleibt unberührt.
C. Besondere Bestimmungen für Veräußerungsgeschäfte im eigenen Namen
Selbstbelieferungsvorbehalt
Maynards ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäfts mit einem Dritten aus nicht von Maynards zu vertretenden Gründen eine jeweilige Verkaufsposition von dem Dritten nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Maynards verpflichtet sich, diesen Umstand dem Vertragspartner unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen und etwaig bereits geleistete Zahlungen unverzüglich an den Vertragspartner zurückzuerstatten.
D. Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen
- Vertragsabschluss
1.1 Die Teilnehmer der Ausschreibung geben ein rechtsverbindliches Vertragsangebot durch Eingabe eines selbstgewählten Kaufpreises als finales Angebot bis zu dem angegebenen Datum und der angegebenen Uhrzeit ab. - 1.2 Das jeweilige Angebot ist unwiderruflich. Das Angebot erlischt, wenn Maynards das Angebot nicht innerhalb der in Ziffer D.1.3 genannten Frist annimmt.
- 1.3 Eine etwaige Annahme des Angebots des jeweiligen Teilnehmers durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Werktagen ab dem auf das Ende der Ausschreibungslaufzeit folgenden Tag. Ein Vermerk auf der Auktionsplattform, dass der jeweilige Teilnehmer das höchste Angebot abgegeben hat, stellt keine Annahme des Angebots des Teilnehmers durch Maynards dar.
- 1.4 Nimmt Maynards das Angebot des Teilnehmers nur unter Vorbehalt an, so kommt ein Vertrag mit dem Verkäufer, im Falle des Veräußerungsgeschäftes im fremden Namen, oder Maynards, im Falle des Veräußerungsgeschäftes im eigenen Namen, nur zustande, wenn Maynards den Wegfall des Vorbehalts innerhalb von zehn Kalendertagen erklärt.
- 1.5 Die Übersendung einer Pro-forma-Rechnung oder Rechnung gilt als Annahme des Angebots bzw. Wegfall des Vorbehalts bei einer zuvor nur unter Vorbehalt erklärten Annahme des Angebots.
- Ausschreibungslaufzeit
2.1 Maßgeblich ist allein die durch das Betriebssystem des Servers automatisch verwaltete und synchronisierte Uhrzeit („Systemzeit“) auf dem für den Betrieb der Auktionsplattform genutzten Computersystem. - 2.2 Maynards behält sich vor, die Laufzeit von Ausschreibungen zu verkürzen bzw. Ausschreibungen vorzeitig zu beenden.
D. Besondere Bestimmungen für Onlineversteigerungen
- Vertragsabschluss
1.1 Die Teilnehmer der Onlineversteigerung geben ein rechtsverbindliches Vertragsangebot durch Eingabe eines selbstgewählten Kaufpreises („Gebot“) oder durch die Betätigung der ggf. freigeschalteten Sofortkauf-Option ab. - 1.2 Das jeweilige Gebot bzw. die Ausübung der ggf. freigeschalteten Sofortkauf-Option ist unwiderruflich. Die Bindung des jeweiligen Teilnehmers an sein Gebot erlischt, wenn vor Ende der Auktionslaufzeit von einem anderen Teilnehmer ein höheres Gebot abgegeben wird oder die ggf. freigeschaltete Sofortkauf-Option von einem anderen Teilnehmer betätigt wird.
- 1.3 Eine etwaige Annahme des Gebots bzw. des Sofortkauf-Angebots des jeweiligen Teilnehmers durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Werktagen ab dem auf das Ende der Auktionslaufzeit folgenden Tag. Der Vermerk auf der Auktionsplattform, dass der jeweilige Teilnehmer das höchste Gebot abgegeben hat, stellt keine Annahme des Angebots des Teilnehmers durch Maynards dar.
- 1.4 Nimmt Maynards das Angebot des Teilnehmers nur unter Vorbehalt an, so kommt ein Vertrag mit dem Verkäufer (im Falle des Veräußerungsgeschäftes im fremden Namen) oder Maynards (im Falle des Veräußerungsgeschäftes im eigenen Namen) nur zustande, wenn Maynards den Wegfall des Vorbehalts innerhalb von zehn Kalendertagen erklärt.
- 1.5 Die Übersendung einer Pro-forma-Rechnung oder Rechnung gilt als Annahme des Angebots bzw. Wegfall des Vorbehalts bei einer zuvor nur unter Vorbehalt erklärten Annahme des Angebots.
- Auktionslaufzeit
2.1 Maßgeblich ist allein die Systemzeit auf dem für den Betrieb der Auktionsplattform genutzten Computersystem. - 2.2 Wird innerhalb von drei Minuten vor Ablauf der Auktionslaufzeit ein Höchstgebot abgegeben, so verlängert sich die Auktionslaufzeit jeweils um weitere drei Minuten.
- 2.3 Maynards behält sich vor, die Laufzeit von Online-Auktionen zu verkürzen bzw. Online-Auktionen vorzeitig zu beenden.