Allgemeine Geschäftsbedingungen

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🇩🇪 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutsch)

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Anwendbarkeit

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Vertragspartner“).

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden zurückgewiesen, es sei denn, Maynards Europe (nachfolgend „Maynards“) hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte und auch dann, wenn diese in Kenntnis abweichender, ergänzender oder entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners abgeschlossen werden.

1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung (abrufbar über unsere Website) bzw. jedenfalls in der letzten dem Vertragspartner in Textform mitgeteilten Fassung. Sie gelten für künftige vertragliche Beziehungen zwischen Maynards und dem Vertragspartner, auch wenn hierüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.

1.4 Maynards veräußert vornehmlich gebrauchte bzw. nicht neu hergestellte Wirtschaftsgüter (nachfolgend „Verkaufspositionen“) – teils im eigenen, teils im fremden Namen – in Form von Onlineversteigerungen, Ausschreibungen und frei verhandelten Verkäufen (nachfolgend „Veräußerungsgeschäfte“ und einzeln „Veräußerungsgeschäft“).. Je nachdem, in welchem Format das jeweilige Veräußerungsgeschäft erfolgt, finden neben den Allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts A. die Besonderen Bestimmungen der Abschnitte B. bis E. Anwendung:

  • Für Veräußerungsgeschäfte, bei denen Maynards in fremdem Namen als Vertreter des Verkäufers (letzterer nachfolgend auch „Auftraggeber“) handelt, gelten zusätzlich die Besonderen Bestimmungen des Abschnitts B. Dies gilt auch dann, wenn Maynards die Vertretung eines Auftraggebers offenlegt, der Name des Auftraggebers bei Vertragsschluss jedoch nicht mitgeteilt wird.
  • Für Veräußerungsgeschäfte, bei denen Maynards im eigenen Namen handelt, gelten zusätzlich die Besonderen Bestimmungen des Abschnitts C.
  • - Für Ausschreibungen, auch „Tender“-Geschäfte genannt, über die unter der Internetadresse„https://www.maynardseurope.com/“erreichbare Onlineplattform (nachfolgend „Auktionsplattform“) gelten zusätzlich die Besonderen Bestimmungen des Abschnitts D.
  • - Für Onlineversteigerungen, auch „Online-Auctions“ oder „Online-Auktionen“ genannt, über die Auktionsplattform gelten zusätzlich die Besonderen Bestimmungen des Abschnitts E.

1.5 Neben diesen AGB gelten bei allen Veräußerungsgeschäften zusätzlich die für die jeweilige Verkaufsposition auf der Auktionsplattform veröffentlichte Beschreibung der Verkaufspositionen, die sog. „Essential Information“ (nachfolgend „Verkaufsinformationen“) und ggf. ebenfalls auf der Auktionsplattform veröffentlichte jeweilige „Lieferbedingungen“. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den AGB, der Beschreibung der Verkaufspositionen, den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen haben die AGB Vorrang, es sei denn, die AGB selbst verweisen auf einzelne Bestimmungen der Beschreibung der Verkaufspositionen, der Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen.

2 Teilnahme, Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Zur Teilnahme an Veräußerungsgeschäften sind nur Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen berechtigt.

2.2 Die Teilnahme über die unter den Internetadressen„https://www.maynardseurope.com/“oder „https://auctions.maynards.com/“ erreichbaren Auktionsplattformen setzt eine kostenlose Registrierung auf der Auktionsplattform sowie eine Zulassung zum Veräußerungsgeschäft durch Maynards voraus. Ein Anspruch auf Registrierung auf der Auktionsplattform sowie auf Zulassung zur Teilnahme an einem Veräußerungsgeschäft besteht nicht. Die Registrierung, die Zulassung zur Teilnahme an einem Veräußerungsgeschäft sowie deren Widerruf liegen im freien Ermessen von Maynards. Der jeweilige Teilnehmer hat im Registrierungsformular wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person zu machen und die Angaben aktuell zu halten.

2.3 Es obliegt dem Teilnehmer, ein sicheres Passwort zu vergeben und das von ihm vergebene Passwort geheim zu halten. Hat er Anhaltspunkte dafür, dass seine Zugangsdaten einem unberechtigten Dritten bekannt geworden sind, so ist er verpflichtet, diesen Umstand Maynards anzuzeigen und seinen Zugang per E-Mail an europe@maynards.com sperren zu lassen.

2.4 Die Darstellung der Verkaufspositionen, insbesondere in Form von auf der Auktionsplattform eingestellten Losen, dient ausschließlich der Information potenzieller Erwerbsinteressenten und ist lediglich als rechtlich unverbindliche Aufforderung an die interessierten Teilnehmer des Veräußerungsgeschäfts zu verstehen, unter Einhaltung des durch die Auktionsplattform vorgegebenen Verfahrens ihrerseits ein rechtsverbindliches Vertragsangebot abzugeben.

2.5 Ein rechtsverbindlicher Vertrag über den Verkauf einer Verkaufsposition kommt erst zustande, wenn Maynards ein Angebot eines Erwerbsinteressenten durch eine Annahmeerklärung annimmt. Die Übersendung einer Pro-forma-Rechnung oder Rechnung gilt als Annahme des Angebots.

3 Kaufpreis, Käuferprovision, Umsatzsteuer, Sicherheitsleistung, Fälligkeit

3.1 Kaufpreise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Ein Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU befindet, erhält abweichend von Ziff. 3.1 eine Rechnung, die den Kauf als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausweist. Voraussetzung ist, dass der Vertragspartner vor Abschluss des Kaufvertrags Maynards eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt, die ihm von dem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Im Falle der Versendung bzw. Beförderung durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, gegenüber Maynards nach §§ 17b ff UStDV gültige Nachweisdokumente vorzulegen, durch welche sich die Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung zweifelsfrei belegen lassen. Er hat den Nachweis innerhalb von sieben Tagen nach Abholung der Verkaufspositionen vorzulegen.

3.3 Ein Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem Drittland befindet, erhält abweichend von Ziff. 3.1 eine Rechnung, die den Kauf als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung ausweist. Im Falle der Versendung bzw. Beförderung durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, gegenüber Maynards ein nach den §§ 9, 10 UStDV gültiges Nachweisdokument (Ausfuhrnachweis) zu erbringen, durch welches sich die Ausfuhrlieferung zweifelsfrei belegen lässt. Er hat den Nachweis innerhalb von sieben Tagen nach Abholung der Verkaufspositionen vorzulegen.

3.4 Der Vertragspartner hat in den Fällen der Ziff. 3.2 bzw. 3.3 eine Sicherheit in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten. Die Sicherheit ist für die Bezahlung der anfallenden Umsatzsteuer zu verwenden, falls sich erweist, dass die Lieferung der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Dieser Fall kann eintreten, wenn der Vertragspartner seinen vorgenannten Nachweis- bzw. Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Gleiches gilt, wenn sonstige Umstände vorliegen, die zu einer Umsatzsteuerpflicht führen. Sollten die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nicht vorliegen, ist Maynards berechtigt, die ausgestellte (Netto-)Rechnung zu stornieren und eine neue Rechnung auszustellen, auf welcher die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist. Maynards steht zur Prüfung der vorgelegten Unterlagen eine Prüfungsfrist von zwei Wochen zu. Entfällt der Sicherungszweck, so ist Maynards zur Rückzahlung dieser Sicherheitsleistung innerhalb von weiteren zwei Wochen verpflichtet.

3.5 Der Käufer ist neben der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung zur Zahlung einer Käuferprämie in Höhe des jeweils angegebenen Prozentsatzes vom Nettokaufpreis sowie der ggf. auf die Käuferprämie entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer an Maynards verpflichtet.

3.6 Der Kaufpreis, eine etwaige Sicherheitsleistung gemäß Ziff. 3.2 bis 3.4 sowie die Käuferprämie sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, wenn nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart ist.

4 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn es sich bei dem geltend gemachten Gegenrecht um eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderung handelt.

5 Lieferort, Gefahrübergang, Abbau (Demontage) und Abholung, Versicherungspflicht

5.1 Die Pflicht zum Abbau (Demontage) und zur Abholung der jeweiligen verkauften Verkaufsposition stellt eine vertragliche Hauptpflicht des Vertragspartners dar. Soweit nichts anderes in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen vereinbart ist, sind sämtliche Verkaufspositionen an ihrem jeweiligen Standort und auf Gefahr und Kosten des Käufers abzubauen (zu demontieren) und abzuholen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit dem Verkäufer einen Termin innerhalb eines angegebenen Zeitfensters oder, sofern kein Zeitfenster festgelegt wurde, einen Termin innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss für den Abbau/die Demontage und die Abholung am Standort der jeweiligen Verkaufspositionen zu vereinbaren („Abholdatum“). Voraussetzung für die Abholung ist, dass der Vertragspartner die ihn treffenden Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere Zahlungen gemäß Ziffer 3 geleistet und den Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 5.4 erbracht hat. Im Hinblick auf die hohen Ansprüche, die an einen fachmännischen Abbau (Demontage) und eine Abholung der Verkaufspositionen zu stellen sind, kann Maynards dem Vertragspartner aufgeben, für diese Aufgaben ein von Maynards vorausgewähltes Unternehmen zu beauftragen. Maynards ist in diesem Fall befugt, den mit dem Unternehmen abzuschließenden Vertrag in Vollmacht für den Vertragspartner zu den in den Verkaufsinformationen und ggf. in den Lieferbedingungen (Ziffer 1.5) genannten Bedingungen abzuschließen.

5.2 Der Abbau/die Demontage und die Abholung müssen unter Einhaltung aller Schutzvorschriften, der gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Anforderungen und, soweit erforderlich, durch Fachkräfte nach einer entsprechenden, auch zeitlichen Abstimmung zwischen Verkäufer und Vertragspartner erfolgen. Mitarbeiter und auf Seiten des Vertragspartners eingeschaltete Dritte sind seine Erfüllungsgehilfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Abholinformationen, nachfolgend auch „General Collection Information“, und ergänzenden Informationen in den Verkaufsinformationen Folge zu leisten.

5.3 Soweit nichts anderes in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder der zufälligen Verschlechterung einer Verkaufsposition auf den Vertragspartner über, wenn dieser objektiv in der Lage ist, eine Verkaufsposition abzubauen/zu demontieren, das heißt, wenn der Vertragspartner die tatsächliche Sachherrschaft über eine Verkaufsposition erlangt.

5.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, zum Zeitpunkt des Abbaus/der Demontage und der Abholung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 5 Millionen zu unterhalten, die jegliche von ihm bzw. seinen Erfüllungsgehilfen zu verantwortenden Schäden beim Abbau/der Demontage und der Abholung abdeckt, und deren Bestehen gegenüber Maynards nachzuweisen.

6 Zahlungs- und Abnahmeverzug

6.1 Leistet der Vertragspartner nicht innerhalb von fünf Werktagen ab Fälligkeit, so gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Während des Zahlungsverzugs ist die Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

6.2 Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlungsverpflichtung oder seiner Abbau- (Demontage-) bzw. Abholverpflichtung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Pflicht des Vertragspartners zur Zahlung der Käuferprämie bleibt auch bei einem solchen Rücktritt bestehen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass Maynards kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.3 Nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner für den Abbau (die Demontage) bzw. die Abholung gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer zu folgendem einzeln oder in Kombination berechtigt, nämlich auf Kosten des Vertragspartners

  • den Abbau (die Demontage) vornehmen zu lassen,
  • die Verkaufsposition einlagern zu lassen,
  • die Verkaufsposition für Rechnung des Vertragspartners anderweitig zu verwerten sowie
  • die Verkaufsposition zu verschrotten.

Das Recht des Verkäufers zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.

7 Exportkontrolle

7.1 Der jeweilige Kaufvertrag wird unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Abschluss dieses Vertrags sowie seine Durchführung weder gegen Vorschriften des jeweils anwendbaren Exportkontrollrechts (einschließlich Sanktionen) verstoßen, noch, soweit nichts anderes vereinbart oder vorgesehen ist oder sich aus den Umständen ergibt, einer exportkontrollrechtlichen Genehmigung bedürfen. Der jeweilige Kaufvertrag wird ferner unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Vertragspartner, sein Vertreter oder ein etwaiger Endabnehmer nicht von nationalen oder internationalen Embargo-Maßnahmen oder Sanktionen nach dem jeweils anwendbaren Recht betroffen ist. Maynards bzw. der Verkäufer trifft keine Verantwortung für etwaige Verzögerungen bei der Vertragsdurchführung wegen der Klärung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der für die vorstehenden Sätze maßgeblichen Umstände. Den Vertragspartner treffen insoweit entscheidende Mitwirkungspflichten.

7.2 Der Vertragspartner verkauft, überträgt, exportiert oder re-exportiert weder direkt noch indirekt Waren, Daten oder Rechte in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Belarus, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Art. 12g, 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bzw. Art. 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 fallen.

7.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, nicht gegen das Verbot von Ziffer 7.2 verstoßen oder der Zweck von Ziffer 7.2 anderweitig durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Der Vertragspartner richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und hält ihn aufrecht, um Verstöße der vorgenannten Art seitens Dritter in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu unterbinden. Der Vertragspartner unterrichtet Maynards bzw. den Verkäufer unverzüglich über etwaige Vorfälle der Nichteinhaltung der Ziffern 7.2 oder 7.3, einschließlich derjenigen durch Aktivitäten Dritter, und solcher Vorfälle, die den Zweck von Ziffer 7.1 vereiteln können.

7.4 Jeder Verstoß gegen Ziffern 7.2 oder 7.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen wesentliche Inhalte dieses Vertrages dar und Maynards bzw. der Verkäufer sind berechtigt, angemessene Maßnahmen gegen den Vertragspartner zu ergreifen, einschließlich aber nicht beschränkt auf

  • Vertragsbeendigung:
  • Zurückhaltung der Lieferung von Verkaufspositionen, bis vertragswidrige Re-Exporte eingestellt werden;
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen;
  • Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtwerts der vertragswidrig exportierten Waren, Daten oder Rechte, mindestens jedoch 25.000 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

7.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle für die Ausfuhr erforderlichen Dokumente so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und zu unterzeichnen, dass etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig zum Abholtermin vorliegen. Verzögert sich die Abholung durch eine vom Vertragspartner zu vertretende Verzögerung der behördlichen Genehmigung einschließlich einer Verzögerung bei der Klärung der Umstände gemäß Ziffer 7.1 (wobei unerheblich ist, ob das Resultat einer verzögerten Klärung der Umstände die Genehmigungsbedürftigkeit ist oder nicht), sind Maynards bzw. der Verkäufer berechtigt, auf Kosten des Käufers den Abbau (die Demontage) vornehmen zu lassen sowie die Verkaufsposition einlagern zu lassen.

8 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an Verkaufspositionen geht erst nach vollständiger Zahlung des jeweiligen Kaufpreises auf den Vertragspartner über bzw., soweit Verkaufspositionen zu einer Gesamtheit zusammengefasst sind, mit der Zahlung des Kaufpreises für diese Gesamtheit. Dies vorausgesetzt, erwirbt der Käufer mit Abholung Eigentum an einer Verkaufsposition. Eine Abholung von Verkaufspositionen mit vorhergehendem Abbau (Demontage) ist erst möglich und zulässig, wenn der entsprechende Kaufpreis vollständig bezahlt wurde und dies dem Vertragspartner durch Übersendung eines Lieferscheins bestätigt wurde.

9 Beschaffenheit, Gewährleistung

9.1 Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich bei sämtlichen Verkaufspositionen um gebrauchte bzw. nicht neu hergestellte Sachen. Nur in Verkaufsinformationen oder der Beschreibung der Verkaufspositionen auf Auktionsplattform ausdrücklich erwähntes Zubehör wird mitverkauft.

9.2 Gebrauchte bzw. nicht neu hergestellte Verkaufspositionen werden verkauft, wie sie stehen und liegen. Maßgeblich ist der Zustand zum Zeitpunkt der Beendigung eines angegebenen Besichtigungszeitraums. Interessenten sind daher dringend aufgefordert, Verkaufspositionen zu besichtigen und selbst zu untersuchen. Bildliche Darstellungen sind unverbindlich und können vom Original abweichen. Informationen und Angaben zu Verkaufspositionen, insbesondere etwaige bildliche Darstellungen sowie technische Daten, Maße, Fabrikate, Baujahre oder Mengenangaben stellen – vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung im Einzelfall – keine Beschaffenheitsbestimmung zu den Verkaufspositionen dar, insbesondere wird keine Beschaffenheitsgarantie übernommen.

9.3 Bei gebrauchten bzw. nicht neu hergestellten Sachen beschränken sich die Rechte des Käufers wegen eines Mangels auf Schadensersatz nach Maßgabe nachstehender Ziff. 10. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

10 Haftung

10.1 Der Verkäufer und Maynards haften jeweils gegenüber dem Vertragspartner – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens jeweils des Verkäufers oder Maynards oder ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, jeweils für sich und nicht gesamtschuldnerisch nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 In Fällen einfach fahrlässiger Pflichtverletzung haften der Verkäufer oder Maynards jeweils für sich nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
  • für Schäden aus der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 Eine Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes sowie in Fällen

  • der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie
  • des arglistigen Verschweigens eines Mangels

bleibt davon unberührt.

10.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang auch zugunsten der Organe, Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers bzw. von Maynards.

11 Rechtswahl, Gerichtsstand

11.1 Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, auf sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer, Maynards und dem Vertragspartner sowie auf diese AGB Anwendung.

11.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler – für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Maynards und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten Pöcking, Deutschland. Das Recht von Maynards, den Vertragspartner an seinem Sitz zu verklagen, bleibt hiervon unberührt.

B. Besondere Bestimmungen für Veräußerungsgeschäfte im fremden Namen

1 Vertragsabschluss

1.1 Veräußerungsgeschäfte erfolgen im Namen des Verkäufers. Durch die Vermittlung von Maynards kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Vertragspartner und dem Verkäufer zustande.

1.2 Soweit bei einem Veräußerungsgeschäft im fremden Namen die Person des Verkäufers nicht vor bzw. bei Abschluss des Veräußerungsgeschäfts mitgeteilt wird, erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass ihm Person und Anschrift des Verkäufers erst nach Abschluss des Veräußerungsgeschäfts mitgeteilt werden.

2 Keine Prüfungspflicht von Maynards

2.1 Maynards trifft im Verhältnis zum Vertragspartner keine eigenständige Verpflichtung zur Untersuchung der Verkaufspositionen und zur Überprüfung der Angaben des Verkäufers. Der Vertragspartner erhält Gelegenheit, die Verkaufsposition selbst zu untersuchen.

2.2. Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, die Verkaufsposition spätestens bis zum festgelegten Abholdatum medienfrei und, soweit kein Abbau (Demontage) erforderlich ist, in Transportposition zu stellen. Medienfrei bedeutet dabei, dass Verkaufspositionen, die zu ihrem Betrieb Betriebsmittel (wie beispielsweise Kraftstoff oder zu verarbeitende Rohstoffe) benötigen, stillgelegt und resteentleert sind. Der Verkäufer ist auch für die Entsorgung der Medien verantwortlich und außerdem für die Entsorgung von etwaigen Gefahrstoffen und die Bereitstellung von Gefahrstoffbehältern. Maynards haftet nicht für Schäden oder Kosten, die aus der unterlassenen oder unsachgemäßen Stilllegung, Entleerung oder Entsorgung solcher Materialien und Stoffe entstehen.

3 Vertragsinhalt

Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, werden den Veräußerungsgeschäften zwischen Verkäufer und Käufer die Regelungen dieser AGB als eigene des Verkäufers zugrunde gelegt.

4 Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler – für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers, sofern dieser einen Sitz im Inland hat. Hat der Verkäufer keinen inländischen Sitz, gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Gerichtsstand. Das Recht des Verkäufers, den Vertragspartner an seinem Sitz oder am Erfüllungsort zu verklagen, bleibt unberührt.

C. Besondere Bestimmungen für Veräußerungsgeschäfte im eigenen Namen

Selbstbelieferungsvorbehalt
Maynards ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäfts mit einem Dritten aus nicht von Maynards zu vertretenden Gründen eine jeweilige Verkaufsposition von dem Dritten nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Maynards verpflichtet sich, diesen Umstand dem Vertragspartner unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen und etwaig bereits geleistete Zahlungen unverzüglich an den Vertragspartner zurückzuerstatten.

D. Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer der Ausschreibung geben ein rechtsverbindliches Vertragsangebot durch Eingabe eines selbstgewählten Kaufpreises als finales Angebot bis zu dem angegebenen Datum und der angegebenen Uhrzeit ab.

1.2 Das jeweilige Angebot ist unwiderruflich. Das Angebot erlischt, wenn Maynards das Angebot nicht innerhalb der in Ziffer D.1.3 genannten Frist annimmt.

1.3 Eine etwaige Annahme des Angebots des jeweiligen Teilnehmers durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Werktagen ab dem auf das Ende der Ausschreibungslaufzeit folgenden Tag. Ein Vermerk auf der Auktionsplattform, dass der jeweilige Teilnehmer das höchste Angebot abgegeben hat, stellt keine Annahme des Angebots des Teilnehmers durch Maynards dar.

1.4 Nimmt Maynards das Angebot des Teilnehmers nur unter Vorbehalt an, so kommt ein Vertrag mit dem Verkäufer, im Falle des Veräußerungsgeschäfts im fremden Namen, oder Maynards, im Falle des Veräußerungsgeschäfts im eigenen Namen, nur zustande, wenn Maynards den Wegfall des Vorbehalts innerhalb von zehn Kalendertagen erklärt.

1.5 Die Übersendung einer Pro-forma-Rechnung oder Rechnung gilt als Annahme des Angebots bzw. Wegfall des Vorbehalts bei einer zuvor nur unter Vorbehalt erklärten Annahme des Angebots.

2 Ausschreibungsdauer

2.1 Maßgeblich ist allein die durch das Betriebssystem des Servers automatisch verwaltete und synchronisierte Uhrzeit („Systemzeit“) auf dem für den Betrieb der Auktionsplattform genutzten Computersystem.

2.2 Maynards behält sich vor, die Laufzeit von Ausschreibungen zu verkürzen bzw. Ausschreibungen vorzeitig zu beenden.

E. Besondere Bestimmungen für Online-Auktionen

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer der Onlineversteigerung geben ein rechtsverbindliches Vertragsangebot durch Eingabe eines selbstgewählten Kaufpreises („Gebot“) oder durch die Betätigung der ggf. freigeschalteten Sofortkauf-Option ab.

1.2 Das jeweilige Gebot bzw. die Ausübung der ggf. freigeschalteten Sofortkauf-Option ist unwiderruflich. Die Bindung des jeweiligen Teilnehmers an sein Gebot erlischt, wenn vor Ende der Auktionslaufzeit von einem anderen Teilnehmer ein höheres Gebot abgegeben wird oder die ggf. freigeschaltete Sofortkauf-Option von einem anderen Teilnehmer betätigt wird.

1.3 Eine etwaige Annahme des Gebots bzw. des Sofortkauf-Angebots des jeweiligen Teilnehmers durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Werktagen ab dem auf das Ende der Auktionslaufzeit folgenden Tag. Der Vermerk auf der Auktionsplattform, dass der jeweilige Teilnehmer das höchste Gebot abgegeben hat, stellt keine Annahme des Angebots des Teilnehmers durch Maynards dar.

1.4 Nimmt Maynards das Angebot des Teilnehmers nur unter Vorbehalt an, so kommt ein Vertrag mit dem Verkäufer (im Falle des Veräußerungsgeschäfts im fremden Namen) oder Maynards (im Falle des Veräußerungsgeschäfts im eigenen Namen) nur zustande, wenn Maynards den Wegfall des Vorbehalts innerhalb von zehn Kalendertagen erklärt.

1.5 Die Übersendung einer Pro-forma-Rechnung oder Rechnung gilt als Annahme des Angebots bzw. Wegfall des Vorbehalts bei einer zuvor nur unter Vorbehalt erklärten Annahme des Angebots.

2 Auktionsdauer

2.1 Maßgeblich ist allein die Systemzeit auf dem für den Betrieb der Auktionsplattform genutzten Computersystem.

2.2 Wird innerhalb von drei Minuten vor Ablauf der Auktionslaufzeit ein Höchstgebot abgegeben, so verlängert sich die Auktionslaufzeit jeweils um weitere drei Minuten.

2.3 Maynards behält sich vor, die Laufzeit von Online-Auktionen zu verkürzen bzw. Online-Auktionen vorzeitig zu beenden.

🇬🇧 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Englisch)

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Anwendbarkeit

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten ausschließlich fürUnternehmer gemäß § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch),juristische Personen des öffentlichen Rechts undöffentlich-rechtliche Sondervermögen(im Folgenden „Vertragspartner“, einzeln „Vertragspartner“).

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners werden hiermit zurückgewiesen, sofern Maynards Europe (im Folgenden „Maynards“) diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn sie in Kenntnis abweichender, ergänzender oder entgegenstehender Bedingungen des Vertragspartners abgeschlossen werden.

1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung (abrufbar auf unserer Website) oder jedenfalls in der letzten dem Vertragspartner in Textform (Textform) mitgeteilten Fassung. Sie gelten für künftige Vertragsbeziehungen zwischen Maynards und dem Vertragspartner, auch wenn darüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.

1.4 Maynards verkauft überwiegend gebrauchte oder nicht neu hergestellte Wirtschaftsgüter (im Folgenden „Verkaufsartikel“, einzeln „Verkaufsartikel“) – teils im eigenen Namen, teils im Namen Dritter – in Form von Online-Auktionen, Ausschreibungen und freihändigen Verkäufen (im Folgenden „Verkaufstransaktionen“ und einzeln „Verkaufstransaktion“). Je nach dem Format, in dem das jeweilige Verkaufsgeschäft abgeschlossen wird, gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts A die Besonderen Bestimmungen der Abschnitte B bis E:

- Für Verkaufstransaktionen, bei denen Maynards im Auftrag Dritter alsVertreter des Verkäufers (im Folgenden auch „Auftraggeber“) auftritt, gelten zusätzlich die Sonderbestimmungen in Abschnitt B. Dies gilt auch dann, wenn Maynards die Vertretung eines Auftraggebers offenlegt, ohne den Namen des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offenzulegen.

  • Für Verkaufstransaktionen, bei denen Maynards in eigenem Namen handelt, gelten zusätzlich die Sonderbestimmungen in Abschnitt C.
  • Für Ausschreibungsgeschäfte über die unter der Internetadresse„https://www.maynardseurope.com/“ zugängliche Online-Plattform (im Folgenden „Auktionsplattform“) gelten zusätzlich die Besonderen Bestimmungen des Abschnitts D.
  • Für Online-Auktionen über die Auktionsplattform gelten zusätzlich die Sonderbestimmungen in Abschnitt E.

1.5 Zusätzlich zu diesen AGB gelten für alle Verkaufstransaktionen die Beschreibung der Verkaufsartikel („Beschreibung“) und die sogenannten „wesentlichen Informationen“, die auf der Auktionsplattform für den jeweiligen Verkaufsartikel veröffentlicht sind, sowie gegebenenfalls die ebenfalls auf der Auktionsplattform veröffentlichten „Lieferbedingungen“. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und der Beschreibung, den wesentlichen Informationen oder den Lieferbedingungen haben die AGB Vorrang, es sei denn, die AGB selbst verweisen auf einzelne Bestimmungen der Beschreibung, der wesentlichen Informationen oder der Lieferbedingungen.

2 Teilnahme, Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Zur Teilnahme an Verkaufstransaktionen sind ausschließlichUnternehmer im Sinne des § 14BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen berechtigt.

2.2 Die Teilnahme über die unter der Internetadresse„https://www.maynardseurope.com/“ zugängliche Auktionsplattform setzt eine kostenlose Registrierung auf der Auktionsplattform und die Zulassung zur Verkaufstransaktion durch Maynards voraus. Ein Anspruch auf Registrierung auf der Auktionsplattform oder auf Zulassung zur Teilnahme an einer Verkaufstransaktion besteht nicht. Die Registrierung, die Zulassung zu einer Verkaufstransaktion und deren Widerruf liegen im alleinigen Ermessen von Maynards. Der jeweilige Teilnehmer muss im Registrierungsformular wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person machen und diese Angaben auf dem neuesten Stand halten.

2.3 Es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, ein sicheres Passwort zu vergeben und das vergebene Passwort vertraulich zu behandeln. Falls der Teilnehmer Grund zu der Annahme hat, dass seine Zugangsdaten einem unbefugten Dritten bekannt geworden sind, ist er verpflichtet, Maynards diesen Umstand per E-Mail an europe@maynards.com mitzuteilen und seine Zugangsdaten sperren zu lassen.

2.4 Die Präsentation der Verkaufsartikel, insbesondere in Form von auf der Auktionsplattform aufgelisteten Losen, dient ausschließlich der Information potenzieller Käufer und stellt lediglich eine rechtlich unverbindliche Aufforderung (invitatio ad offerendum) an die interessierten Teilnehmer der Verkaufstransaktion dar, ein rechtsverbindliches Vertragsangebot (Angebot) in Übereinstimmung mit dem von der Auktionsplattform festgelegten Verfahren abzugeben.

2.5 Ein rechtsverbindlicher Vertrag über den Verkauf eines Verkaufsgegenstandes kommt erst zustande, wenn Maynards ein Angebot eines potenziellen Käufers durch eineAnnahmeerklärung annimmt. Das Versenden einer Proforma-Rechnung oder Rechnung gilt als Annahme des Angebots.

3 Kaufpreis, Käuferaufschlag, Mehrwertsteuer, Sicherheitsleistung, Fälligkeit

3.1 Der Kaufpreis versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Ein Vertragspartner, dessen Lieferadresse in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt, erhält entgegen Ziffer 3.1 eine Rechnung, in der der Kauf als mehrwertsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung von Waren ausgewiesen ist. Dies setzt voraus, dass der Vertragspartner Maynards vor Abschluss des Kaufvertrags eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorlegt, die von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Im Falle einer Versendung oder eines Transports durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, Maynards gültige Nachweise gemäß §§ 17b ff. UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) vorzulegen, die die Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren eindeutig belegen. Diese Nachweise sind innerhalb von sieben Tagen nach Abholung der Verkaufsartikel vorzulegen.

3.3 Ein Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem Drittland befindet, erhält abweichend von Ziffer 3.1 eine Rechnung, in der der Kauf als mehrwertsteuerbefreite Ausfuhrlieferung von Waren ausgewiesen ist. Im Falle einer Versendung oder eines Transports durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, Maynards ein gültiges Nachweisdokument gemäß §§ 9, 10 UStDV [ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung] (Ausfuhrnachweis ), das die Voraussetzungen für die Ausfuhrlieferung von Waren zweifelsfrei nachweist. Dieser Nachweis ist innerhalb von sieben Tagen nach Abholung der Verkaufsartikel vorzulegen.

3.4 In den Fällen der Ziffern 3.2 und 3.3 hat der Vertragspartner eine Sicherheit in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten. Die Sicherheitsleistung dient zur Zahlung der geschuldeten Umsatzsteuer, wenn sich herausstellt, dass die Lieferung der Ware der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Vertragspartner die oben genannten Nachweis- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die zu einer Umsatzsteuerpflicht führen. Sind die Voraussetzungen für eine Mehrwertsteuerbefreiung nicht gegeben, ist Maynards berechtigt, die ausgestellte (Netto-)Rechnung zu stornieren und eine neue Rechnung mit der gesetzlichen Mehrwertsteuer auszustellen. Maynards steht eine zweiwöchige Prüfungsfrist zur Prüfung der vorgelegten Unterlagen zu. Entfällt der Zweck der Sicherheitsleistung, ist Maynards verpflichtet, diese Sicherheitsleistung innerhalb weiterer zwei Wochen zurückzuerstatten.

3.5 Zusätzlich zur Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises ist der Käufer verpflichtet, Maynards eine Käuferprovision in Höhe des jeweils angegebenen Prozentsatzes des Nettokaufpreises sowie die auf die Käuferprovision zu entrichtende gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.

3.6 Der Kaufpreis, etwaige Sicherheitsleistungen gemäß den Ziffern 3.2 bis 3.4 und die Käuferprovision sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.

4 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn die geltend gemachte Gegenforderungunbestritten,rechtskräftig festgestellt oderentscheidungsreif ist.

5 Lieferort, Gefahrenübergang, Demontage und Abholung, Versicherungspflicht

5.1 Die Verpflichtung zur Demontage und Abholung der jeweiligen Verkaufsgegenstände stellt eine wesentliche Vertragspflicht des Vertragspartners dar. Sofern in der Beschreibung, den wesentlichen Informationen oder den Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist, sind alle Verkaufsgegenstände an ihrem jeweiligen angegebenen Standort auf Risiko und Kosten des Käufers zu demontieren und abzuholen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit dem Verkäufer einen Termin innerhalb eines bestimmten Zeitfensters oder, falls kein Zeitfenster angegeben ist, einen Termin innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss für die Demontage und Abholung am Standort der jeweiligen Verkaufsgegenstände („Abholtermin“) zu vereinbaren. Voraussetzung für die Abholung ist, dass der Vertragspartner seine Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere die Zahlungen gemäß Ziffer 3 geleistet und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 5.4 erbracht hat. Angesichts der hohen Anforderungen, die an die fachgerechte Demontage und Abholung der Verkaufsgegenstände gestellt werden müssen, kann Maynards den Vertragspartner anweisen, ein von Maynards für diese Aufgaben vorab ausgewähltes Unternehmen zu beauftragen. In diesem Fall ist Maynards berechtigt, den mit dem Unternehmen abzuschließenden Vertrag im Namen und im Auftrag des Vertragspartners zu den in den wesentlichen Informationen und gegebenenfalls in den Lieferbedingungen (Ziffer 1.5) genannten Bedingungen abzuschließen.

5.2 Die Demontage und Abholung muss unter Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften, gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Anforderungen und, falls erforderlich, durch Fachpersonal nach entsprechender, auch zeitlicher Abstimmung zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner erfolgen. Die vom Vertragspartner eingesetzten Mitarbeiter und Dritten sind dessenErfüllungsgehilfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die AllgemeinenAbholinformationen und ergänzenden Informationen innerhalb der Wesentlichen Informationen zu beachten.

5.3 Sofern in der Beschreibung, den wesentlichen Informationen oder den Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder der zufälligen Verschlechterung eines Verkaufsgegenstandes auf den Vertragspartner über, sobald dieser objektiv in der Lage ist, einen Verkaufsgegenstand zu zerlegen, d. h. sobald der Vertragspartnerdie tatsächliche Sachherrschaft über einen Verkaufsgegenstand erlangt.

5.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Demontage und Abholung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Millionen Euro zu unterhalten, die alle Schäden abdeckt, die durch ihn oder seineErfüllungsgehilfen während der Demontage und Abholung verursacht werden, und Maynards einen Nachweis über das Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung vorzulegen.

6 Zahlungsverzug und Annahmeverzug

6.1 Wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Fälligkeit zahlt, gerät er ohneMahnung inVerzug. Während der Verzugszeit wird die Forderung mit einem Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligenBasiszinssatz verzinst.

6.2 Kommt der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung oder seiner Demontage- oder Abholungsverpflichtung nicht nach, ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetztenangemessenen Nachfrist zumRücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung der Käuferprovision bleibt auch im Falle eines solchen Rücktritts bestehen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass Maynards kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.3 Nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner zur Demontage oder Abholung gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners:

  • die Verkaufsartikel zerlegen lassen,
  • das Verkaufsartikel gespeichert haben,
  • die Verkaufsware anderweitig auf Kosten des Vertragspartners verwerten oder
  • den Verkaufsartikel ausrangieren.

Das Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt davon unberührt.

7 Exportkontrolle

7.1 Der jeweilige Kaufvertrag kommt unter der Voraussetzung zustande, dass der Abschluss dieses Vertrages und seine Durchführung weder gegen die Bestimmungen des anwendbaren Exportkontrollrechts (einschließlich Sanktionen) verstoßen noch, sofern nicht anders vereinbart oder vorgesehen oder sich aus den Umständen ergebend, eine Exportkontrollgenehmigung erfordern. Der jeweilige Kaufvertrag kommt ferner unter der Bedingung zustande, dass der Vertragspartner, dessen Vertreter oder etwaige Endkunden keinen nationalen oder internationalen Embargomaßnahmen oder Sanktionen nach geltendem Recht unterliegen. Maynards oder der Verkäufer haften nicht für Verzögerungen bei der Vertragserfüllung, die durch die Prüfung des Nichtvorliegens der nach den vorstehenden Sätzen relevanten Umstände entstehen. Dem Vertragspartner obliegen diesbezüglich wesentliche Mitwirkungspflichten.

7.2 Der Vertragspartner darf Waren, Daten oder Rechte, die im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Art. 12g, 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Art. 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 fallen.

7.3 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass Dritte in der nachgelagerten Vertriebskette, einschließlich potenzieller Wiederverkäufer, nicht gegen das Verbot in Ziffer 7.2 verstoßen oder dass der Zweck von Ziffer 7.2 nicht anderweitig durch Dritte in der nachgelagerten Vertriebskette, einschließlich potenzieller Wiederverkäufer, vereitelt wird. Der Vertragspartner richtet einen geeigneten Überwachungsmechanismus ein und unterhält diesen, um Verstöße der oben genannten Art durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich potenzieller Wiederverkäufer, zu verhindern. Der Vertragspartner informiert Maynards oder den Verkäufer unverzüglich über alle Verstöße gegen die Ziffern 7.2 oder 7.3, einschließlich solcher, die durch Aktivitäten Dritter verursacht wurden, sowie über solche Vorfälle, die den Zweck der Ziffer 7.1.7 vereiteln könnten.4 Jeder Verstoß gegen die Klauseln 7.2 oder 7.3 stellt eine wesentliche Verletzung der wesentlichen Bestimmungen dieses Vertrags dar, und Maynards oder der Verkäufer sind berechtigt, geeignete Maßnahmen gegen den Vertragspartner zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

  • Vertragsbeendigung:
  • die Lieferung der Waren zurückzuhalten, bis solche Wiederausfuhren, die einen Vertragsbruch darstellen, eingestellt werden;
  • Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen;
  • Durchsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtwerts der unter Verstoß gegen den Vertrag exportierten Waren, Daten oder Rechte, mindestens jedoch 25.000 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

7.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle für den Export erforderlichen Dokumente rechtzeitig zu unterzeichnen und vorzulegen, damit alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig zum Abholtermin vorliegen. Verzögert sich die Abholung aufgrund einer Verzögerung der behördlichen Genehmigung, für die der Vertragspartner verantwortlich ist, einschließlich einer Verzögerung der Untersuchung der Umstände gemäß Ziffer 7.1 (wobei es unerheblich ist, ob das Ergebnis einer verzögerten Untersuchung eine Genehmigungspflicht begründet oder nicht), ist Maynards oder der Verkäufer berechtigt, die Verkaufsgegenstände auf Kosten des Vertragspartners abbauen (demontieren) und lagern zu lassen.

8 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den Verkaufsgegenständen geht erst mit vollständiger Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises oder, wenn mehrere Verkaufsgegenstände zu einer Einheit zusammengefasst sind, mit der Bezahlung des Kaufpreises für diese Einheit auf den Vertragspartner über. Ist diese Bedingung erfüllt, erwirbt der Käufer das Eigentum an einem Verkaufsgegenstand mit dessen Abholung. Die Abholung von Verkaufsgegenständen nach vorheriger Demontage ist nur möglich und zulässig, wenn der entsprechende Kaufpreis vollständig bezahlt wurde und dies dem Vertragspartner durch Ausstellung eines Lieferscheins bestätigt wurde.

9 Zustand, Garantie

9.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich bei allen Verkaufsartikeln um gebrauchte oder nicht neu hergestellte Artikel. Nur Zubehörteile, die ausdrücklich in den wesentlichen Informationen oder der Beschreibung der Verkaufsartikel auf der Auktionsplattform erwähnt sind, sind im Verkauf enthalten.

9.2 Gebrauchte oder nicht neu hergestellte Verkaufsartikel werden in ihrem aktuellen Zustand verkauft. Maßgeblich ist der Zustand nach Ablauf einer bestimmten Besichtigungsfrist. Interessenten werden daher dringend gebeten, die Verkaufsartikel selbst zu besichtigen und zu prüfen. Bilddarstellungen sind unverbindlich und können vom Original abweichen. Angaben und Details zu den Verkaufsgegenständen, insbesondere Bilddarstellungen sowie technische Daten, Maße, Fabrikate, Herstellungsjahre oder Mengen, stellen keineBeschaffenheitsbestimmung der Verkaufsgegenstände dar, sofern nicht im Einzelfall anders angegeben, und insbesondere wird keineBeschaffenheitsgarantie übernommen.

9.3 Bei gebrauchten oder nicht neu hergestellten Gegenständen sind die Rechte des Käufers wegen einesMangels auf Schadensersatz gemäß Ziffer 10 beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangelarglistig verschwiegen oder eineBeschaffenheitsgarantie übernommen hat.

10 Haftung

10.1 Der Verkäufer und Maynards haften gegenüber dem Vertragspartner – unabhängig vom Rechtsgrund – für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder von Maynards oder ihrer jeweiligengesetzlichen Vertreter oderErfüllungsgehilfen beruhen, jeweils einzeln und nichtgesamtschuldnerisch, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Bei einfachen fahrlässigen Pflichtverletzungen haften der Verkäufer oder Maynards jeweils nur einzeln:

  • für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, und
  • für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Pflichten resultieren, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.

10.3 Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von:

  • die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos (Beschaffungsrisiko) und
  • betrügerische (arglistige) Verschleierung eines Mangels

bleiben davon unberührt.

10.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang zugunsten der Organe, Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder von Maynards.

11 Rechtswahl, Gerichtsstand

11.1 Für alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer, Maynards, und dem Vertragspartner sowie für diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen einheitlichen Rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.2 Ist der VertragspartnerKaufmann im Sinne desHandelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand auch international für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Maynards und dem Vertragspartner Pöcking, Deutschland. Das Recht von Maynards, den Vertragspartner an seinem Sitz oder Geschäftssitz zu verklagen, bleibt unberührt.

B. Sonderbestimmungen für Verkaufstransaktionen im Auftrag Dritter

1 Vertragsabschluss

1.1 Verkaufstransaktionen werden im Namen des Verkäufers durchgeführt. Durch die Vermittlung von Maynards kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Vertragspartner und dem Verkäufer zustande.

1.2 Wird die Identität des Verkäufers vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags im Namen eines Dritten nicht offengelegt, erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass ihm die Identität und Anschrift des Verkäufers erst nach Abschluss des Kaufvertrags mitgeteilt werden.

2 Keine Prüfungspflicht seitens Maynards

2.1 Maynards ist gegenüber dem Vertragspartner nicht verpflichtet, die Verkaufsgegenstände zu prüfen oder die Angaben des Verkäufers zu verifizieren. Der Vertragspartner erhält Gelegenheit, die Verkaufsgegenstände selbst zu prüfen.

2.2 Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, dass der Verkaufsgegenstand medienfrei ist und, sofern keine Demontage erforderlich ist, spätestens zum vereinbarten Abholtermin in Transportstellung gebracht wird. Medienfrei bedeutet, dass Verkaufsgegenstände, die für ihren Betrieb Betriebsstoffe (wie Brennstoffe oder zu verarbeitende Rohstoffe) benötigen, außer Betrieb genommen und entleert sind. Der Auftraggeber ist auch für die Entsorgung der Medien sowie für die Entsorgung etwaiger Gefahrstoffe und die Bereitstellung von Gefahrstoffbehältern verantwortlich. Maynards haftet nicht für Schäden oder Aufwendungen, die durch die Nichtstilllegung oder Nichtentleerung von Verkaufsgegenständen, durch die unsachgemäße Stilllegung oder Entleerung von Verkaufsgegenständen oder durch die Entsorgung solcher Materialien und Stoffe entstehen.

3 Vertragsinhalt

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen dieser AGB als eigene Bedingungen des Verkäufers für die Kaufgeschäfte zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.

4 Gerichtsbarkeit

Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne desHandelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen und hat der Verkäufer einen Sitz in Deutschland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand auch international für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner der Sitz des Verkäufers. Hat der Verkäufer keinen Sitz in Deutschland, gilt der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Gerichtsstand, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Das Recht des Verkäufers, den Vertragspartner an seinem Sitz oder Geschäftssitz oder amErfüllungsort zu verklagen, bleibt unberührt.

C. Sonderbestimmungen für Verkaufstransaktionen im eigenen Namen von Maynards

Verfügbarkeitsvorbehalt
Maynards ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz eines entsprechend abgeschlossenenDeckungsgeschäfts mit einem Dritten der jeweilige Verkaufsgegenstand aus Gründen, die Maynards nicht zu vertreten hat, von diesem Dritten nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt wird. Maynards verpflichtet sich, den Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntwerden über diesen Umstand zu informieren und bereits geleistete Zahlungen des Vertragspartners unverzüglich zurückzuerstatten.

D. Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer an der Ausschreibung müssen ein rechtsverbindliches Vertragsangebot (Angebot) einreichen, indem sie bis zum angegebenen Datum und Zeitpunkt einen selbst festgelegten Kaufpreis als endgültiges Angebot eingeben.

1.2 Das jeweilige Angebot ist unwiderruflich. Die Verbindlichkeit des Angebots erlischt, wenn Maynards das Angebot nicht innerhalb der in Ziffer 1.3 genannten Frist annimmt.

1.3 Die Annahme des Angebots durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Werktagen ab dem Tag nach Ablauf der Angebotsfrist. Eine Mitteilung auf der Auktionsplattform, dass der jeweilige Teilnehmer das höchste Angebot abgegeben hat, stellt keine Annahme des Angebots des Teilnehmers durch Maynards dar.

1.4 Nimmt Maynards das Angebot des Teilnehmers nur unter Vorbehalt an, kommt ein Vertrag mit dem Verkäufer bei Verkaufstransaktionen im Namen Dritter oder mit Maynards bei Verkaufstransaktionen im eigenen Namen nur zustande, wenn Maynards innerhalb von zehn Kalendertagen die Aufhebung des Vorbehalts erklärt.

1.5 Die Zusendung einer Proforma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots oder als Aufhebung des Vorbehalts im Falle einer zuvor bedingten Annahme des Angebots.

2 Ausschreibungsfrist

2.1 Maßgeblich ist die vom Betriebssystem des Servers automatisch verwaltete und synchronisierte Zeit („Systemzeit“) auf dem für den Betrieb der Auktionsplattform verwendeten Computersystem.

2.2 Maynards behält sich das Recht vor, die Laufzeit von Ausschreibungen zu verkürzen oder Ausschreibungen vorzeitig zu beenden.

E. Besondere Bestimmungen für Online-Auktionen

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer der Online-Auktion geben ein rechtsverbindliches Vertragsangebot ab, indem sie einen selbst bestimmten Kaufpreis („Gebot“) eingeben oder die Option „Sofort-Kaufen“ nutzen, sofern diese aktiviert ist.

1.2 Das jeweilige Gebot oder die Nutzung der Sofortkauf-Option, sofern aktiviert, ist unwiderruflich. Die Verbindlichkeit des Gebots erlischt, wenn vor Ablauf der Auktionslaufzeit ein höheres Gebot von einem anderen Teilnehmer abgegeben wird oder wenn die Sofortkauf-Option, sofern aktiviert, von einem anderen Teilnehmer genutzt wird.

1.3 Die Annahme des jeweiligen Gebots oder Sofortkaufangebots des Teilnehmers durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Werktagen ab dem Tag nach Ablauf der Angebotsfrist. Eine Mitteilung auf der Auktionsplattform, dass der jeweilige Teilnehmer das höchste Gebot abgegeben hat, stellt keine Annahme des Angebots des Teilnehmers durch Maynards dar.

1.4 Nimmt Maynards das Angebot des Teilnehmers unter Vorbehalt an, kommt ein Vertrag mit dem Verkäufer, im Falle von Verkaufstransaktionen im Namen Dritter, oder mit Maynards, im Falle von Verkaufstransaktionen im eigenen Namen von Maynards, nur zustande, wenn Maynards innerhalb von zehn Kalendertagen die Aufhebung des Vorbehalts erklärt.

1.5 Die Zusendung einer Proforma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots oder als Aufhebung des Vorbehalts im Falle einer zuvor bedingten Annahme des Angebots.

2 Ausschreibungsfrist

2.1 Maßgeblich ist die Systemzeit des für den Betrieb der Auktionsplattform verwendeten Computersystems.

2.2 Wird innerhalb von drei Minuten vor Ablauf der Auktionslaufzeit ein Höchstgebot abgegeben, verlängert sich die Auktionslaufzeit um weitere drei Minuten. 

2.3 Maynards behält sich das Recht vor, die Laufzeit von Ausschreibungen zu verkürzen oder Ausschreibungen vorzeitig zu beenden.

🇨🇿 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Tschechisch)

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Zuständigkeit

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten ausschließlich für Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden „Vertragspartner“).

1.2 Die Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich diesen AGB. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich von der Maynards Europe (im Folgenden „Maynards“) anerkannt wurden. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie in Kenntnis abweichender, ergänzender oder entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners geschlossen werden.

1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung (verfügbar auf unserer Website) oder in jedem Fall in der zuletzt dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilten Fassung. Diese AGB gelten für künftige Vertragsbeziehungen zwischen Maynards und dem Vertragspartner, auch wenn dies nicht gesondert vereinbart wurde.

1.4 Die Firma Maynards befasst sich mit dem Verkauf vor allem gebrauchter oder neuwertiger Waren (im Folgenden „Verkaufsgegenstände“ genannt) – teils in eigenem Namen, teils im Namen Dritter – in Form von Online-Versteigerungen, Auktionen und frei vereinbarten Verkäufen (im Folgenden zusammenfassend und einzeln „Verkaufstransaktionen“ genannt). Je nach Format, in dem die jeweilige Verkaufstransaktion durchgeführt wird, gelten neben den allgemeinen Bestimmungen dieses Teils A auch die besonderen Bestimmungen der Teile B bis E.

Verwendung:

  • Für Verkaufstransaktionen, bei denen Maynards im Namen einer anderen Person, d. h. als Vertreter des Verkäufers (im Folgenden auch „Auftraggeber“), handelt, gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen von Abschnitt B. Dies gilt auch dann, wenn Maynards bekannt gibt, dass es den Auftraggeber vertritt, der Name des Auftraggebers jedoch bei Vertragsabschluss nicht bekannt gegeben wird.
  • Für Verkaufstransaktionen, bei denen Maynards in eigenem Namen handelt, gelten darüber hinaus die besonderen Bestimmungen in Abschnitt C.
  • Für Auktionen, auch „Ausschreibungen“ genannt, die über die Online-Plattform auf der Website„https://www.maynardseurope.com/“(im Folgenden „Auktionsplattform“) durchgeführt werden, gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen des Abschnitts D.
  • Für Online-Auktionen, auch „Online-auctions“ oder „online aukce“ genannt, die über eine Auktionsplattform durchgeführt werden, gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen des Abschnitts E.

1.5 Zusätzlich zu diesen AGB gelten für alle Verkaufstransaktionen die für den jeweiligen Verkaufsartikel auf der Auktionsplattform veröffentlichte Beschreibung der Verkaufsartikel, die sogenannten „Essential Information“ (im Folgenden „Verkaufsinformationen“), sowie gegebenenfalls die auf der Auktionsplattform veröffentlichten „Lieferbedingungen“. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den AGB, der Beschreibung der Verkaufsartikel, den Verkaufsinformationen oder den Lieferbedingungen haben die AGB Vorrang, sofern die AGB selbst nicht auf einzelne Bestimmungen der Beschreibung der jeweiligen Verkaufsartikel, Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen verweisen.

2 Teilnahme, Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Zur Teilnahme an Verkaufstransaktionen sind ausschließlich Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und Sondervermögen des öffentlichen Rechts berechtigt.

2.2 Für die Teilnahme an den auf den Websites„https://www.maynardseurope.com/“oder „https://auctions.maynards.com/“ verfügbaren Auktionsplattformen ist eine kostenlose Registrierung auf der Auktionsplattform und eine Genehmigung für die Verkaufstransaktion erforderlich, die von der Firma Maynards erteilt werden muss. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Registrierung auf der Auktionsplattform und die Genehmigung zur Teilnahme an der Verkaufstransaktion. Die Registrierung, die Genehmigung zur Teilnahme an der Verkaufstransaktion und deren Widerruf unterliegen ausschließlich dem Ermessen von Maynards. Der Teilnehmer ist verpflichtet, im Registrierungsformular wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person zu machen und diese Angaben laufend zu aktualisieren.

2.3 Der Teilnehmer ist verpflichtet, ein sicheres Passwort zu wählen und dieses geheim zu halten. Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass seine Zugangsdaten von unbefugten Dritten erlangt worden sein könnten, ist er verpflichtet, dies Maynards zu melden und seinen Zugang durch eine E-Mail an europe@maynards.com sperren zu lassen.

2.4 Der Zweck der Darstellung der Verkaufsartikel, insbesondere in Form der Veröffentlichung dieser Artikel auf der Auktionsplattform, besteht ausschließlich darin, potenzielle Interessenten über Kaufmöglichkeiten zu informieren, wobei diese Informationen nur als rechtlich unverbindliche Aufforderung an Personen zu verstehen sind, die an einer Verkaufstransaktion interessiert sein könnten, damit sie gemäß dem von der Auktionsplattform festgelegten Verfahren ein rechtsverbindliches Angebot zum Vertragsabschluss unterbreiten.

2.5 Ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag über den Verkauf des betreffenden Verkaufsgegenstands kommt erst in dem Moment zustande, in dem Maynards durch eine Annahmeerklärung das Angebot des Kaufinteressenten annimmt. Die Zusendung einer Proforma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots.

3 Kaufpreis, vom Käufer zu zahlende Provision, Mehrwertsteuer, Hinterlegung einer Sicherheit, Fälligkeit

3.1 Die Kaufpreise verstehen sich inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.

3.2 Ein Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, erhält abweichend von Punkt 3.1 eine Rechnung, in der der Kauf als innergemeinschaftliche Lieferung ausgewiesen ist, die von der Mehrwertsteuer befreit ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertragspartner vor Abschluss des Kaufvertrags der Firma Maynards die gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat zugewiesen wurde. Im Falle einer Versendung oder Beförderung durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, Maynards gültige Unterlagen gemäß § 17b ff. der Durchführungsverordnung zur Umsatzsteuer vorzulegen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind. Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen muss innerhalb von sieben Tagen nach Abholung der Verkaufsartikel vorgelegt werden.

3.3 Ein Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem Drittland befindet, erhält abweichend von Punkt 3.1 eine Rechnung, in der der Kauf als von der Mehrwertsteuer befreite Ausfuhrlieferung ausgewiesen ist. Im Falle des Versands oder Transports durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, Maynards einen gültigen Nachweis (Ausfuhrbescheinigung) gemäß § 9 und 10 der Durchführungsverordnung zur Umsatzsteuer vorzulegen, der einen eindeutigen Nachweis für die Ausfuhrlieferung darstellt. Der Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen muss innerhalb von sieben Tagen nach Abholung der Verkaufsartikel vorgelegt werden.

3.4 In den in den Punkten 3.2 und 3.3 genannten Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer zu hinterlegen. Die Sicherheit wird zur Begleichung der angefallenen Mehrwertsteuer verwendet, wenn sich herausstellt, dass die Lieferung der deutschen Mehrwertsteuer unterliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Vertragspartner die oben genannten Nachweis- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Gleiches gilt, wenn andere Umstände vorliegen, die zu einer Mehrwertsteuerpflicht führen. Sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht erfüllt, ist Maynards berechtigt, die ausgestellte (Netto-)Rechnung zu stornieren und eine neue Rechnung auszustellen, in der die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer ausdrücklich ausgewiesen ist. Die Firma Maynards hat das Recht, die vorgelegten Unterlagen innerhalb von zwei Wochen zu prüfen. Wenn der Zweck der hinterlegten Sicherheit entfällt, ist die Firma Maynards verpflichtet, diese Sicherheit innerhalb von weiteren zwei Wochen zurückzugeben.

3.5 Neben der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises ist der Käufer verpflichtet, Maynards eine Kaufprämie in Höhe des entsprechenden Prozentsatzes des Nettokaufpreises und gegebenenfalls die gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer auf die Kaufprämie zu zahlen.

3.6 Der Kaufpreis, die eventuelle Sicherheit gemäß den Punkten 3.2 bis 3.4 und die Kaufprämie sind ohne Abzug sofort fällig, sofern nicht schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.

4 Anrechnung, Einbehaltung

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftige Forderung oder eine zur Entscheidung gereifte Forderung handelt.

5 Lieferort, Gefahrenübergang, Abnahme (Demontage) und Abtransport, Versicherungspflicht

5.1 Die Verpflichtung zum Abbau (Demontage) und Abtransport der verkauften Artikel ist die wesentliche vertragliche Verpflichtung des Vertragspartners. Sofern in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist, müssen alle Verkaufsartikel auf Kosten und Gefahr des Käufers abgebaut (demontiert) und vom jeweiligen Standort abtransportiert werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit dem Verkäufer einen Termin für die Demontage und den Abtransport innerhalb eines festgelegten Zeitraums oder, falls kein Zeitrahmen festgelegt wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss zu vereinbaren, um die Verkaufsartikel von dem Ort, an dem sie sich befinden, zu demontieren und abzutransportieren („Abtransporttermin“). Voraussetzung für den Abtransport ist, dass der Vertragspartner seine Verpflichtungen im Voraus erfüllt hat, insbesondere die Zahlungen gemäß Punkt 3 geleistet und einen Nachweis über die Haftpflichtversicherung gemäß Punkt 5.4 vorgelegt hat. Angesichts der hohen Anforderungen an die fachgerechte Demontage und den Abtransport einzelner Verkaufsartikel kann Maynards dem Vertragspartner auferlegen, für die Durchführung dieser Aufgaben ein von Maynards vorab ausgewähltes Unternehmen zu beauftragen. In diesem Fall ist Maynards berechtigt, im Namen des Vertragspartners einen Vertrag mit dem Unternehmen abzuschließen, und zwar zu den in den Verkaufsinformationen und gegebenenfalls in den Lieferbedingungen (Punkt 1.5) genannten Bedingungen.

5.2 Die Demontage und der Abtransport müssen in Übereinstimmung mit allen Sicherheitsvorschriften, gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Anforderungen erfolgen und, falls erforderlich, von fachlich qualifizierten Mitarbeitern nach entsprechender Vereinbarung des Zeitpunkts der Durchführung zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner durchgeführt werden. Mitarbeiter und vom Vertragspartner beauftragte Dritte gelten als seine Hilfspersonen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Informationen zur Abholung, die „allgemeinen Informationen zur Abholung“ und die ergänzenden Informationen in den Verkaufsinformationen zu beachten.

5.3 Sofern in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder der zufälligen Verschlechterung des Verkaufsgegenstandes auf den Vertragspartner über, sobald dieser objektiv in der Lage ist, den Verkaufsgegenstand zu zerlegen/demontieren, d. h. sobald der Vertragspartner aus materieller Sicht die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Verkaufsgegenstand erlangt hat.

5.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Demontage/Zerlegung und des Abtransports der Sache eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Millionen Euro abzuschließen, die alle Schäden abdeckt, die durch ihn oder von ihm beauftragte Hilfskräfte verursacht werden, die bei der Demontage/dem Abbau der Gegenstände und deren Abtransport helfen, und ist verpflichtet, Maynards einen Nachweis über den Abschluss dieser Versicherung vorzulegen.

6 Zahlungsverzug und Annahme

6.1 Wenn der Vertragspartner die Zahlung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Fälligkeit leistet, gerät er in Zahlungsverzug, auch ohne dass eine Mahnung versandt wird. Für die Dauer des Zahlungsverzugs werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die betreffende Forderung berechnet.

6.2 Kommt der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung oder seiner Verpflichtung zur Demontage (Abbau) oder zum Abtransport in Verzug, ist der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung der Kaufprämie bleibt auch im Falle eines solchen Rücktritts bestehen, sofern der Vertragspartner nicht nachweist, dass Maynards kein oder nur ein geringfügiger Schaden entstanden ist.

6.3 Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die dem Vertragspartner zusätzlich zum Abbau (zur Demontage) oder Abtransport der Sache eingeräumt wurde, ist der Verkäufer berechtigt, einzeln oder in Kombination die folgenden Maßnahmen auf Kosten des Vertragspartners durchzuführen

  • die Demontage (Zerlegung) durchführen lassen,
  • Verkaufsartikel einlagern lassen,
  • Verkaufen Sie den Verkaufsartikel im Namen des Vertragspartners auf andere Weise.
  • oder den Verkaufsartikel verschrotten.

Das Recht des Verkäufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt davon unberührt.

7 Ausfuhrkontrolle

7.1 Der betreffende Kaufvertrag wird unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Abschluss dieses Vertrags und seine Erfüllung nicht im Widerspruch zu den geltenden Vorschriften des jeweiligen geltenden Rechts im Bereich der Ausfuhrkontrolle (einschließlich Sanktionen) stehen und dass sie keine Genehmigung nach dem Recht im Bereich der Ausfuhrkontrolle erfordern, sofern nichts anderes vereinbart oder festgelegt ist oder sich aus den gegebenen Umständen nichts anderes ergibt. Der betreffende Kaufvertrag wird ferner unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Vertragspartner, sein Vertreter oder der eventuelle Endabnehmer nicht von nationalen oder internationalen Maßnahmen zum Zwecke eines Embargos oder von Sanktionen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften betroffen sind. Weder Maynards noch der Verkäufer haften für etwaige Verzögerungen bei der Vertragserfüllung aufgrund der Klärung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Umständen, die im Zusammenhang mit den vorstehenden Sätzen entscheidend sind. Der Vertragspartner ist in dieser Hinsicht zur Mitwirkung verpflichtet.

7.2 Der Vertragspartner darf keine Waren, Daten oder Rechte, die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit diesem Vertrag geliefert werden und unter Artikel 12g, 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 fallen, in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zum Zwecke ihrer Verwendung in der Russischen Föderation oder in Belarus.

7.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass Dritte, die weitere Glieder in der Handelskette darstellen, einschließlich etwaiger Verkäufer, nicht gegen das in Punkt 7.2 genannte Verbot verstoßen oder dass der Zweck von Punkt 7.2 nicht in anderer Weise durch Dritte als weitere Glieder in der Handelskette, einschließlich etwaiger Verkäufer, vereitelt wird. Der Vertragspartner führt einen angemessenen Kontrollmechanismus ein und unterhält diesen, dessen Zweck es ist, Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen durch Dritte als weitere Glieder in der Handelskette, einschließlich etwaiger Verkäufer, zu verhindern. Die Vertragspartei informiert Maynards oder den Verkäufer unverzüglich über alle Fälle der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Punkte 7.2 oder 7.3, einschließlich der Fälle, die durch Handlungen Dritter verursacht wurden, sowie über alle Fälle, die den Zweck des Punktes 7.1 vereiteln könnten.

7.4 Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der Punkte 7.2 oder 7.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen den wesentlichen Inhalt dieses Vertrags dar, und Maynards oder der Verkäufer sind berechtigt, angemessene Maßnahmen gegen den Vertragspartner zu ergreifen, wobei diese Maßnahmen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Folgendes umfassen

  • Vertragsauflösung:
  • Zurückhaltung von Lieferungen von Verkaufsartikeln, bis die vertragswidrigen Wiederausfuhren eingestellt werden;
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen;
  • Verhängung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtwerts der Waren, Daten oder Rechte, die vertragswidrig exportiert wurden, mindestens jedoch 25 000 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

7.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle für den Export erforderlichen Dokumente rechtzeitig bereitzustellen und zu unterzeichnen, damit die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen stets rechtzeitig zum Abholtermin der betreffenden Ware vorliegen. Kommt es zu einer Verzögerung beim Abtransport der Gegenstände aufgrund einer verspäteten Erteilung der behördlichen Genehmigung, für die der Vertragspartner verantwortlich ist, einschließlich einer Verzögerung bei der Klärung der Umstände gemäß Punkt 7.1 (wobei es unerheblich ist, ob die verspätete Klärung der Umstände zur Notwendigkeit einer Genehmigung führt oder nicht), sind Maynards oder der Verkäufer berechtigt, die Verkaufsartikel auf Kosten des Käufers zu zerlegen (demontieren) und zu lagern.

8 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den Verkaufsgegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises oder, wenn die Verkaufsgegenstände zu einer Einheit zusammengefasst sind, nach Bezahlung des Kaufpreises für diese Einheit auf den Vertragspartner über. Unter dieser Voraussetzung erwirbt der Käufer das Eigentum an den Verkaufsgegenständen bei der Übernahme. Die Abholung der Verkaufsgegenstände nach vorheriger Entnahme (Demontage) ist nur möglich und zulässig, wenn der entsprechende Kaufpreis vollständig bezahlt wurde und diese Zahlung dem jeweiligen Vertragspartner durch Zusendung eines Lieferscheins bestätigt wurde.

9 Qualität, Garantie

9.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich bei allen Verkaufsartikeln um gebrauchte oder neuwertige Produkte. Zum Verkauf gehören nur die in den Verkaufsinformationen oder in der Beschreibung der Verkaufsartikel auf der Auktionsplattform ausdrücklich genannten Zubehörteile.

9.2 Gebrauchte oder neuwertige Artikel werden „wie gesehen und wie vorhanden“ verkauft. Maßgeblich ist ihr Zustand zum Zeitpunkt des Ablaufs der festgelegten Frist, innerhalb derer Interessenten sie besichtigen können. Kaufinteressenten werden daher dringend gebeten, die Verkaufsartikel zu besichtigen und ihren Zustand selbst zu beurteilen. Die bildliche Darstellung ist unverbindlich und kann vom Original abweichen. Informationen und Angaben zu den Verkaufsartikeln, insbesondere deren eventuelle bildliche Darstellung, technische Daten, Abmessungen, Marken, Angaben zum Herstellungsjahr oder Angaben zur Menge, stellen keine Bestätigung der Eigenschaften der Verkaufsartikel dar – vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Einzelfällen wird insbesondere keine Gewähr für deren Eigenschaften übernommen.

9.3 Bei gebrauchten oder gegebenenfalls neuwertigen Sachen sind die Rechte des Käufers im Falle eines Mangels auf Schadensersatz gemäß dem nachstehenden Punkt 10 beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel vorsätzlich verschwiegen hat oder für die Eigenschaften der Sache haftet.

10 Verantwortung

10.1 Der Verkäufer und die Firma Maynards haften gegenüber dem Vertragspartner unabhängig von ihrem Rechtsanspruch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzeln und nicht gemeinsam und gesamtschuldnerisch für Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen seitens des Verkäufers oder der Firma Maynards oder ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind.

10.2 In Fällen einfacher fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der Verkäufer oder die Firma Maynards stets nur einzeln.

  • Schäden, die durch Tod, Verletzungen oder Gesundheitsschäden verursacht werden, sowie
  • für Schäden, die durch die Verletzung solcher Pflichten verursacht werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in solchen Fällen ist die Haftung jedoch auf den typischen Schaden beschränkt, der bei Vertragsabschluss vorhersehbar war.

10.3 Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen

  • Übernahme der Garantie oder des Kaufrisikos und
  • vorsätzliche Verschleierung eines Mangels

bleibt davon unberührt.

10.4 Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang auch für die Organe, Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Hilfspersonen des Verkäufers oder der Firma Maynards.

11 Rechtswahl, Gerichtsstand

11.1 Für alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer, der Firma Maynards und dem Vertragspartner sowie für diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen einheitlichen Rechts, insbesondere des internationalen Handelsrechts der Vereinten Nationen.

11.2 Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen des öffentlichen Rechts, so ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch für internationale Rechtsstreitigkeiten – Pöcking, Deutschland, und zwar für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Maynards und dem Vertragspartner ergeben oder damit in Zusammenhang stehen. Das Recht von Maynards, den Vertragspartner vor dem Gericht seines Sitzes zu verklagen, bleibt davon unberührt.

B. Besondere Bestimmungen für Verkaufstransaktionen im Namen Dritter

1 Vertragsabschluss

1.1 Verkaufstransaktionen werden im Namen des Verkäufers durchgeführt. Bei der Vermittlung durch Maynards kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Vertragspartner und dem Verkäufer zustande.

1.2 Wird im Falle eines Verkaufs im Namen einer dritten Person die Identität des Verkäufers vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags nicht mitgeteilt, erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass ihm die Identität und die Anschrift des Verkäufers erst nach Abschluss des Kaufvertrags mitgeteilt werden.

2 Keine Kontrollpflicht seitens der Gesellschaft Maynards

2.1 Die Firma Maynards hat gegenüber dem Vertragspartner keine eigenständige Verpflichtung, die Verkaufsartikel zu überprüfen und die vom Verkäufer bereitgestellten Daten zu kontrollieren. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, die Verkaufsartikel selbst zu überprüfen.

2.2 Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, dass die Verkaufsgegenstände spätestens bis zum festgelegten Abholtermin von Betriebsmitteln befreit und, sofern keine Demontage erforderlich ist, für den Transport vorbereitet werden. Entleert bedeutet, dass Verkaufsgegenstände, für deren Betrieb Betriebsmittel (z. B. Kraftstoff oder verarbeitete Rohstoffe) erforderlich sind, außer Betrieb genommen und vollständig entleert werden. Der Verkäufer ist auch für die Entsorgung der Betriebsmittel sowie für die Entsorgung etwaiger gefährlicher Stoffe und die Bereitstellung von Behältern für gefährliche Stoffe verantwortlich. Das Unternehmen Maynards haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch das Unterlassen oder unsachgemäße Abschalten, Entleeren oder Entsorgen solcher Materialien und Stoffe entstehen.

3 Inhalt des Vertrags

Sofern in Einzelfällen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen dieser AGB für Verkaufstransaktionen zwischen Verkäufer und Käufer ebenso wie die eigenen AGB-Bestimmungen des Verkäufers.

4 Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner ein Unternehmer im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen des öffentlichen Rechts, so ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch für internationale Rechtsstreitigkeiten – stets der Sitz des Verkäufers, sofern er seinen Sitz im Inland hat, und zwar für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner ergeben oder damit in Zusammenhang stehen. Hat der Verkäufer keinen Sitz im Inland, ist der Gerichtsstand der Ort, der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Das Recht des Verkäufers, den Vertragspartner an seinem Sitz oder am Erfüllungsort zu verklagen, bleibt davon unberührt.

C. Besondere Bestimmungen für Verkaufstransaktionen im eigenen Namen

Haftungsbeschränkung für die Leistung von Subunternehmern
Die Firma Maynards ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die betreffende Verkaufsposition trotz eines entsprechenden Deckungsgeschäfts mit einem Dritten aus Gründen, für die Maynards nicht verantwortlich ist, nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig von diesem Dritten geliefert wird. Die Firma Maynards verpflichtet sich, diesen Umstand unverzüglich nach Bekanntwerden dem Vertragspartner mitzuteilen und dem Vertragspartner bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten.

D. Besondere Bestimmungen für Auswahlverfahren

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer des Auswahlverfahrens reichen ein rechtsverbindliches Vertragsangebot für diese Auktion ein, indem sie ihren Kaufpreis als endgültiges Angebot bis zum festgelegten Datum und Zeitpunkt angeben.

1.2 Das betreffende Angebot ist unwiderruflich. Nimmt Maynards das Angebot nicht innerhalb der in Punkt D.1.3 genannten Frist an, erlischt das Angebot.

1.3 Die Gesellschaft Maynards nimmt das Angebot des betreffenden Auktionsteilnehmers gegebenenfalls innerhalb von drei Werktagen nach dem Tag nach dem Ende der Auktion an. Die Angabe auf der Auktionsplattform, dass der betreffende Teilnehmer das höchste Gebot abgegeben hat, stellt keine Annahme des Angebots des Teilnehmers durch die Gesellschaft Maynards dar.

1.4 Nimmt die Firma Maynards das Angebot des Teilnehmers nur unter Vorbehalt an, kommt der Vertrag mit dem Verkäufer im Falle eines Verkaufs im fremden Namen oder mit der Firma Maynards im Falle eines Verkaufs im eigenen Namen nur dann zustande, wenn die Firma Maynards innerhalb von zehn Kalendertagen erklärt, dass der Vorbehalt aufgehoben wird.

1.5 Die Zusendung einer Proforma-Rechnung oder Rechnung gilt als Annahme des Angebots oder als Aufhebung des Vorbehalts, wenn das Angebot zuvor nur unter Vorbehalt angenommen wurde.

2 Dauer der Auktion

2.1 Entscheidend ist ausschließlich die Zeit („Systemzeit“), die automatisch vom Betriebssystem des Servers auf dem für den Betrieb der Auktionsplattform verwendeten Computersystem verwaltet und synchronisiert wird.

2.2 Die Firma Maynards behält sich das Recht vor, die Dauer der Auktionen zu verkürzen oder die Auktion vorzeitig zu beenden.

E. Besondere Bestimmungen für Online-Auktionen

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer der Online-Auktion geben ein rechtsverbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab, indem sie ihren eigenen Kaufpreis („Angebot“) eingeben oder gegebenenfalls die Option zum Sofortkauf aktivieren.

1.2 Das jeweilige Gebot oder die Aktivierung einer gegebenenfalls angebotenen Sofortkaufoption ist unwiderruflich. Der jeweilige Auktionsteilnehmer ist nicht mehr an sein abgegebenes Gebot gebunden, wenn vor Ablauf der Auktion ein anderer Teilnehmer ein höheres Gebot abgibt oder wenn ein anderer Teilnehmer eine gegebenenfalls angebotene Sofortkaufoption nutzt.

1.3 Die mögliche Annahme des Angebots oder des Angebots zum sofortigen Kauf des betreffenden Auktionsteilnehmers durch die Firma Maynards erfolgt innerhalb von drei Werktagen nach dem Tag, der auf das Ende der Auktion folgt. Die Angabe auf der Auktionsplattform, dass der betreffende Teilnehmer das höchste Gebot abgegeben hat, stellt keine Annahme des Angebots des Teilnehmers durch die Firma Maynards dar.

1.4 Nimmt Maynards das Angebot des Teilnehmers nur unter Vorbehalt an, kommt ein Vertrag mit dem Verkäufer (im Falle eines Verkaufs im Namen eines Dritten) oder mit Maynards (im Falle eines Verkaufs im eigenen Namen) nur dann zustande, wenn Maynards innerhalb von zehn Kalendertagen erklärt, dass der Vorbehalt aufgehoben wird.

1.5 Die Zusendung einer Proforma-Rechnung oder Rechnung gilt als Annahme des Angebots oder als Aufhebung des Vorbehalts, wenn das Angebot zuvor nur unter Vorbehalt angenommen wurde.

2 Dauer der Auktion

2.1 Entscheidend ist ausschließlich die Systemzeit des für den Betrieb der Auktionsplattform verwendeten Computersystems.

2.2 Wenn das höchste Gebot in den letzten drei Minuten vor Ablauf der Auktionsdauer abgegeben wird, verlängert sich die Auktionsdauer jeweils um weitere drei Minuten.

2.3 Die Firma Maynards behält sich das Recht vor, die Dauer von Online-Auktionen zu verkürzen oder Online-Auktionen vorzeitig zu beenden.

🇵🇱 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Polnisch)

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Anwendungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB” genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Vertragspartner”).

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden abgelehnt, es sei denn, Maynards Europe (im Folgenden „Maynards“) hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn diese in Kenntnis abweichender, ergänzender oder entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners abgeschlossen werden.

1.3 Diese AGB gelten in ihrer aktuellen Fassung (verfügbar auf unserer Website) oder in jedem Fall in der letzten Fassung, die dem Vertragspartner in Textform übermittelt wurde. Sie gelten für künftige Vertragsbeziehungen zwischen Maynards und dem Vertragspartner, auch wenn keine gesonderte Vereinbarung darüber getroffen wird.

1.4 Maynards verkauft hauptsächlich gebrauchte oder nicht neue Wirtschaftsgüter (im Folgenden „Verkaufspositionen” genannt) – teils im eigenen Namen, teils im Namen Dritter – in Form von Online-Auktionen, Ausschreibungen und Verhandlungen (im Folgenden „Verkaufstransaktionen” und einzeln „Verkaufstransaktion” genannt). Je nach Format der jeweiligen Verkaufstransaktion gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen in diesem Abschnitt A die besonderen Bestimmungen in den Abschnitten B bis E.

Anwendung:

  • Bei Verkaufstransaktionen, bei denen Maynards im Namen eines Dritten als Vertreter des Verkäufers (im Folgenden „Auftraggeber” genannt) handelt, gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen in Abschnitt B. Dies gilt auch für Fälle, in denen Maynards die Vertretung des Auftraggebers offenlegt, der Name des Auftraggebers jedoch bei Vertragsabschluss nicht angegeben wird.
  • Bei Verkaufstransaktionen, bei denen Maynards in eigenem Namen handelt, gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen in Abschnitt C.
  • Bei Ausschreibungen, auch „Ausschreibungstransaktionen” genannt, die über die unter der Adresse„https://www.maynardseurope.com/”(im Folgenden „Auktionsplattform” genannt) zugängliche Internetplattform durchgeführt werden, gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen in Abschnitt D.
  • Bei Internetauktionen, auch „Online-Auktionen” oder „Internetauktionen” genannt, die über eine Auktionsplattform durchgeführt werden, gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen in Abschnitt E.

1.5 Zusätzlich zu diesen AGB gelten für alle Verkaufstransaktionen die auf der Auktionsplattform veröffentlichten Beschreibungen der einzelnen Verkaufspositionen, die sogenannten „Essential Information” (im Folgenden „Verkaufsinformationen” genannt), sowie gegebenenfalls die auf der Auktionsplattform veröffentlichten „Lieferbedingungen”. Im Falle von Widersprüchen zwischen den AGB, der Beschreibung der Verkaufsartikel, den Verkaufsinformationen oder den Lieferbedingungen haben die AGB Vorrang, es sei denn, die AGB selbst verweisen auf einzelne Bestimmungen der Beschreibung der Verkaufsartikel, der Verkaufsinformationen oder der Lieferbedingungen.

2 Beteiligung, Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Zur Teilnahme an Verkaufstransaktionen sind ausschließlich Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und Sondervermögen des öffentlichen Rechts berechtigt.

2.2 Die Teilnahme an Auktionsplattformen, die unter den Internetadressen„https://www.maynardseurope.com/”oder „https://auctions.maynards.com/” verfügbar sind, erfordert eine kostenlose Registrierung auf der Auktionsplattform und die Zulassung zum Verkauf durch Maynards. Es besteht kein Anspruch auf Registrierung auf der Auktionsplattform oder auf Zulassung zur Teilnahme an Verkaufstransaktionen. Die Registrierung, die Zulassung zur Teilnahme an Verkaufstransaktionen und deren Widerruf liegen im Ermessen von Maynards. Der Teilnehmer muss im Registrierungsformular wahrheitsgemäße personenbezogene Daten angeben und diese laufend aktualisieren.

2.3 Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, ein sicheres Passwort zu vergeben und dieses geheim zu halten. Hat er Grund zu der Annahme, dass seine Zugangsdaten einer unbefugten dritten Person bekannt geworden sind, ist er verpflichtet, dies Maynards zu melden und seinen Zugang zu sperren, indem er eine E-Mail an europe@maynards.com sendet.

2.4 Die Präsentation der Verkaufspositionen, insbesondere in Form von auf der Auktionsplattform ausgestellten Losen, dient ausschließlich der Information potenzieller Käufer und ist ausschließlich als rechtlich unverbindliche Aufforderung an interessierte Teilnehmer der Verkaufstransaktion zu verstehen, ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot gemäß dem von der Auktionsplattform festgelegten Verfahren abzugeben.

2.5 Ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag über Verkaufspositionen kommt erst zustande, wenn Maynards das Angebot eines potenziellen Käufers durch eine Annahmeerklärung annimmt. Das Versenden einer Proforma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots.

3 Kaufpreis, Käuferprovision, Mehrwertsteuer, Sicherheit, Zahlungsfrist

3.1 Die Kaufpreise enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer.

3.2 Ein Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, erhält abweichend von Punkt 3.1 eine Rechnung, in der der Kauf als innergemeinschaftliche Lieferung ausgewiesen ist, die von der Mehrwertsteuer befreit ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertragspartner Maynards vor Abschluss des Kaufvertrags eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat zugewiesen wurde. Im Falle eines Versands oder Transports durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, Maynards gemäß §§ 17b ff. UStDV (deutsche Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) gültige Belege vorzulegen, die zweifelsfrei die Bedingungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung bestätigen. Der Nachweis ist innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Verkaufsposition vorzulegen.

3.3 Der Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem Drittland befindet, erhält abweichend von Punkt 3.1 eine Rechnung, in der der Kauf als mehrwertsteuerbefreite Ausfuhrlieferung ausgewiesen ist. Bei Versand oder Transport durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, Maynards ein gültiges Nachweisdokument (Ausfuhrnachweis) gemäß §§ 9, 10 UStDV vorzulegen, das die Ausfuhrlieferung zweifelsfrei bestätigt. Dieser Nachweis ist innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Verkaufsposition vorzulegen.

3.4 In den in Punkt 3.2 oder 3.3 genannten Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu leisten. Die Sicherheit ist zur Zahlung der fälligen Mehrwertsteuer zu verwenden, wenn sich herausstellt, dass die Lieferung der deutschen Mehrwertsteuer unterliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Vertragspartner die oben genannten Nachweis- oder Informationspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt. Das Gleiche gilt für andere Umstände, die zu einer Mehrwertsteuerpflicht führen. Liegen keine Voraussetzungen für eine Mehrwertsteuerbefreiung vor, ist Maynards berechtigt, die ausgestellte Rechnung (Netto) zu stornieren und eine neue Rechnung auszustellen, auf der die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer ausdrücklich ausgewiesen ist. Maynards hat das Recht, die vorgelegten Unterlagen innerhalb von zwei Wochen zu prüfen. Bei Wegfall des Sicherungszwecks ist Maynards verpflichtet, diese Sicherheit innerhalb der folgenden zwei Wochen zurückzuerstatten.

3.5 Neben der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises ist der Käufer verpflichtet, Maynards eine Käuferprämie in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Nettokaufpreises sowie gegebenenfalls die auf die Käuferprämie anfallende Mehrwertsteuer zu zahlen.

3.6 Der Kaufpreis, eventuelle Sicherheiten gemäß Punkt 3.2 bis 3.4 sowie die Käuferprämie sind ohne Abzüge und sofort fällig, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden.

4 Abzug, Einbehaltung

Ein Abzug oder eine Zurückbehaltung durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder zur Entscheidung reif ist.

5 Lieferort, Gefahrenübergang, Abbau (Demontage) und Abnahme, Versicherungspflicht

5.1 Die Verpflichtung zum Abbau (Demontage) und zur Abholung der jeweiligen Verkaufsposition stellt die wesentliche vertragliche Verpflichtung des Vertragspartners dar. Sofern in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist, sind alle Verkaufspositionen am Standort auf Risiko und Kosten des Käufers zu demontieren und abzuholen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit dem Verkäufer einen Termin für die Demontage und Abholung innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder, sofern kein Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss zu vereinbaren, um die einzelnen Verkaufspositionen am Standort zu demontieren und abzuholen („Abholtermin”). Voraussetzung für die Abholung ist, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nachkommt, insbesondere die Zahlung gemäß Punkt 3 leistet und einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung gemäß Punkt 5.4 vorlegt. Aufgrund der hohen Anforderungen an die fachgerechte Demontage und Abholung der Verkaufsartikel kann Maynards den Vertragspartner beauftragen, diese Aufgaben durch ein von Maynards ausgewähltes Unternehmen ausführen zu lassen. In diesem Fall ist Maynards berechtigt, im Namen des Vertragspartners einen Vertrag mit dem Unternehmen zu den in den Verkaufsinformationen und gegebenenfalls in den Lieferbedingungen (Punkt 1.5) festgelegten Bedingungen abzuschließen.

5.2 Der Abbau/die Demontage und die Abnahme müssen unter Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften, gesetzlichen Anforderungen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und, falls erforderlich, durch qualifizierte Mitarbeiter nach entsprechender Terminvereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner durchgeführt werden. Die vom Vertragspartner eingesetzten Mitarbeiter und Dritten sind seine Erfüllungsgehilfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Informationen zur Abnahme, im Folgenden „allgemeine Informationen zur Abnahme” genannt, sowie die ergänzenden Informationen in den Verkaufsinformationen zu beachten.

5.3 Sofern in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder der zufälligen Verschlechterung der Verkaufsposition auf den Vertragspartner über, wenn dieser objektiv in der Lage ist, die Verkaufsposition zu demontieren, d. h. wenn der Vertragspartner die tatsächliche Kontrolle über die Verkaufsposition erlangt.

5.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Demontage/Demontage und Abnahme eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Millionen Euro abzuschließen, die alle Schäden abdeckt, die durch ihn oder seine Hilfspersonen während der Demontage/Demontage und Abnahme verursacht werden, und deren Bestehen gegenüber Maynards nachzuweisen.

6 Verzögerung bei Zahlung und Abnahme

6.1 Wenn der Vertragspartner die Zahlung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Fälligkeit leistet, gerät er ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Während des Zahlungsverzugs werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die Forderungen berechnet.

6.2 Wenn der Vertragspartner mit der Zahlung oder der Verpflichtung zum Abbau (Abbruch) oder zur Abnahme in Verzug ist, hat der Verkäufer das Recht, nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung der Käuferprämie bleibt auch im Falle eines solchen Rücktritts vom Vertrag bestehen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass Maynards keinen oder nur einen geringen Schaden erlitten hat.

6.3 Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen zusätzlichen Frist, die dem Vertragspartner für den Abbau (die Demontage) oder die Abnahme gesetzt wurde, ist der Verkäufer berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners einzeln oder zusammen die folgenden Maßnahmen zu ergreifen

  • demontieren (abbauen),
  • den Verkaufsgegenstand aufbewahren,
  • den Verkaufsgegenstand auf andere Weise auf Rechnung des Vertragspartners zu realisieren und
  • den Verkaufsgegenstand zur Verschrottung übergeben.

Dies hat keinen Einfluss auf das Recht des Verkäufers, vom Vertrag zurückzutreten.

7 Ausfuhrkontrolle

7.1 Der vorliegende Kaufvertrag wird unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Abschluss dieses Vertrags und seine Erfüllung nicht gegen geltende Exportkontrollbestimmungen (einschließlich Sanktionen) verstoßen und keine Exportkontrollgenehmigung erfordern, sofern nichts anderes vereinbart oder vorgesehen ist oder sich aus den Umständen ergibt. Der entsprechende Kaufvertrag wird darüber hinaus unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Vertragspartner, sein Vertreter oder der mögliche Endempfänger keinen nationalen oder internationalen Embargomaßnahmen oder Sanktionen gemäß geltendem Recht unterliegen. Maynards oder der Verkäufer haften nicht für eventuelle Verzögerungen bei der Vertragserfüllung, die durch die Klärung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Umständen verursacht werden, die für die vorstehenden Sätze von Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang obliegt dem Vertragspartner eine entscheidende Mitwirkungspflicht.

7.2 Der Vertragspartner verkauft, überträgt, exportiert oder reexportiert weder direkt noch indirekt Waren, Daten oder Rechte an die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Belarus, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Art. 12g, 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Art. 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 fallen.

7.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich etwaiger Wiederverkäufer, nicht gegen das in Punkt 7.2 festgelegte Verbot verstoßen oder dass der Zweck von Punkt 7.2 nicht auf andere Weise durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich etwaiger Wiederverkäufer, vereitelt wird. Der Vertragspartner richtet einen geeigneten Überwachungsmechanismus ein und unterhält diesen, um Verstöße dieser Art durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich etwaiger Wiederverkäufer, zu verhindern. Der Vertragspartner informiert Maynards oder den Verkäufer unverzüglich über alle Fälle der Nichteinhaltung der Bestimmungen in Punkt 7.2 oder 7.3, einschließlich Handlungen Dritter, sowie über Fälle, die die Verwirklichung des in Punkt 7.1 genannten Ziels verhindern könnten.

7.4 Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der Punkte 7.2 oder 7.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen dieser Vereinbarung dar, und Maynards oder der Verkäufer sind berechtigt, entsprechende Maßnahmen gegen den Vertragspartner zu ergreifen, darunter unter anderem

  • Auflösung des Vertrags:
  • die Lieferung der Verkaufsposition bis zur Einstellung der vertragswidrigen Wiederausfuhr auszusetzen;
  • dochodzenie roszczeń odszkodowawczych;
  • Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtwerts der unter Verstoß gegen den Vertrag exportierten Waren, Daten oder Rechte, mindestens jedoch 25 000 EUR, je nachdem, welcher dieser Beträge höher ist.

7.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle für den Export erforderlichen Dokumente so rechtzeitig zu liefern und zu unterzeichnen, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vor dem Abholtermin eingeholt werden können. Im Falle einer Verzögerung der Abholung aufgrund einer Verzögerung bei der Erlangung der behördlichen Genehmigung, für die der Vertragspartner verantwortlich ist, einschließlich einer Verzögerung bei der Klärung der Umstände gemäß Punkt 7.1 (unabhängig davon, ob die verzögerte Klärung der Umstände zur Erlangung einer Genehmigung führt oder nicht), sind Maynards oder der Verkäufer berechtigt, die Demontage auf Kosten des Käufers und die Lagerung der Verkaufsposition in Auftrag zu geben.

8 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den Verkaufspositionen geht erst nach vollständiger Bezahlung des entsprechenden Kaufpreises oder, sofern die Verkaufspositionen zu einer Einheit zusammengefasst sind, nach Bezahlung des Kaufpreises für diese Einheit auf den Vertragspartner über. Unter dieser Bedingung erwirbt der Käufer das Eigentum an den Verkaufspositionen mit deren Abnahme. Die Abholung der Verkaufspositionen nach vorheriger Demontage ist erst nach vollständiger Bezahlung des entsprechenden Kaufpreises und Bestätigung dieser Tatsache gegenüber dem Vertragspartner durch Übermittlung eines Liefernachweises möglich und zulässig.

9 Qualität, Garantie

9.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich bei allen Verkaufsartikeln um gebrauchte oder nicht neu hergestellte Gegenstände. Zum Verkauf gehören ausschließlich die in den Verkaufsinformationen oder der Beschreibung des Verkaufsartikels auf der Auktionsplattform ausdrücklich genannten Zubehörteile.

9.2 Gebrauchte oder nicht neu hergestellte Verkaufsartikel werden in ihrem aktuellen Zustand verkauft. Maßgeblich ist der Zustand zum Zeitpunkt des Ablaufs der festgelegten Besichtigungsfrist. Interessenten werden daher gebeten, die Verkaufsartikel zu besichtigen und selbst zu prüfen. Abbildungen sind unverbindlich und können vom Original abweichen. Informationen und Angaben zu den Verkaufsartikeln, insbesondere alle Abbildungen, technischen Daten, Maße, Marken, Herstellungsjahre oder Mengen, stellen – sofern nicht im Einzelfall anders angegeben – keine Qualitätsangaben zu den Verkaufsartikeln dar, insbesondere wird keine Qualitätsgarantie gegeben.

9.3 Bei gebrauchten oder nicht neuen Produkten beschränken sich die Rechte des Käufers aufgrund von Mängeln auf Schadenersatz gemäß dem folgenden Punkt 10. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

10 Haftung

10.1 Der Verkäufer und Maynards haften gegenüber dem Vertragspartner – unabhängig von der Rechtsgrundlage – für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers oder Maynards oder ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen, jeweils einzeln und nicht gesamtschuldnerisch, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften der Verkäufer oder Maynards ausschließlich

  • für Schäden, die aus dem Verlust des Lebens, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit resultieren, sowie
  • für Schäden, die aus der Verletzung solcher Pflichten resultieren, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in solchen Fällen ist die Haftung jedoch auf den typischen Schaden begrenzt, der bei Vertragsabschluss vorhersehbar war.

10.3 Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen

  • Übernahme der Garantie oder des mit dem Kauf verbundenen Risikos sowie
  • betrügerische Verschleierung eines Mangels

bleibt unberührt.

10.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang auch zugunsten der Organe, Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Personen, die Verpflichtungen des Verkäufers oder von Maynards erfüllen.

11 Wahl des anwendbaren Rechts, gerichtliche Zuständigkeit

11.1 Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer, Maynards und dem Vertragspartner sowie für diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen des öffentlichen Rechts, so ist der ausschließliche Gerichtsstand – auch für internationale Streitigkeiten – für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Maynards und dem Vertragspartner Pöcking in Deutschland. Das Recht von Maynards, den Vertragspartner an seinem Sitz zu verklagen, bleibt davon unberührt.

B. Besondere Bestimmungen für Verkaufstransaktionen im Namen Dritter

1 Vertragsabschluss

1.1 Verkaufstransaktionen werden im Namen des Verkäufers durchgeführt. Durch die Vermittlung von Maynards kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Vertragspartner und dem Verkäufer zustande.

1.2 Wenn bei einem Verkauf im Namen eines Dritten die Identität des Verkäufers vor oder während des Verkaufsabschlusses nicht angegeben wird, erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass ihm die Identität und Anschrift des Verkäufers erst nach Abschluss des Verkaufs mitgeteilt werden.

2 Keine Kontrollpflicht seitens Maynards

2.1 Maynards hat gegenüber dem Vertragspartner keine eigenständige Verpflichtung, die Verkaufspositionen zu überprüfen und die vom Verkäufer angegebenen Informationen zu verifizieren. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, die Verkaufsposition selbstständig zu überprüfen.

2.2 Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, dass die Verkaufsposition spätestens zum vereinbarten Abholtermin frei von Medien ist und, sofern keine Demontage erforderlich ist, für den Transport vorbereitet ist. Medienfrei bedeutet, dass Verkaufsgegenstände, die für ihren Betrieb Betriebsmittel (wie Kraftstoff oder Rohstoffe zur Verarbeitung) benötigen, außer Betrieb genommen und vollständig entleert sind. Der Verkäufer ist auch für die Entsorgung der Medien sowie für die Entsorgung aller gefährlichen Stoffe und die Bereitstellung von Behältern für gefährliche Stoffe verantwortlich. Maynards haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch die Nichtdurchführung oder unsachgemäße Durchführung der Außerbetriebnahme, Entleerung oder Entsorgung solcher Materialien und Stoffe entstehen.

3 Inhalt des Vertrags

Sofern in Einzelfällen nichts anderes vereinbart wurde, unterliegen Verkaufstransaktionen zwischen Verkäufer und Käufer den Bestimmungen dieser AGB als Bestimmungen des Verkäufers.

4 Gerichtliche Zuständigkeit

Wenn der Vertragspartner ein Unternehmer im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen des öffentlichen Rechts ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand – auch international – für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner der Sitz des Verkäufers, sofern dieser seinen Sitz im Inland hat. Hat der Verkäufer keinen Sitz im Inland, gilt die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Das Recht des Verkäufers, den Vertragspartner an seinem Sitz oder am Ort der Vertragserfüllung zu verklagen, bleibt unberührt.

C. Besondere Bestimmungen für Verkäufe im eigenen Namen

Lieferbedingungen

Maynards hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz Abschlusses eines entsprechenden Sicherungsvertrags mit einem Dritten aus Gründen, die Maynards nicht zu vertreten hat, die betreffende Verkaufsposition vom Dritten nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht geliefert wird. Maynards verpflichtet sich, den Vertragspartner unverzüglich nach Feststellung dieses Umstands zu informieren und dem Vertragspartner alle bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten.

D. Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer der Ausschreibung geben ein rechtsverbindliches Vertragsangebot ab, indem sie den von ihnen gewählten Kaufpreis als endgültiges Angebot bis zum angegebenen Datum und Zeitpunkt eingeben.

1.2 Dieses Angebot ist unwiderruflich. Das Angebot erlischt, wenn Maynards es nicht innerhalb der in Punkt D.1.3 genannten Frist annimmt.

1.3 Die mögliche Annahme des Angebots eines Teilnehmers durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Information auf der Auktionsplattform, dass ein Teilnehmer das höchste Gebot abgegeben hat, stellt keine Annahme des Angebots des Teilnehmers durch Maynards dar.

1.4 Wenn Maynards das Angebot eines Teilnehmers nur unter Vorbehalt annimmt, kommt der Vertrag mit dem Verkäufer im Falle eines Verkaufs im Namen eines Dritten oder mit Maynards im Falle eines Verkaufs im eigenen Namen nur dann zustande, wenn Maynards innerhalb von zehn Kalendertagen die Aufhebung des Vorbehalts bekannt gibt.

1.5 Das Versenden einer Proforma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots oder als Aufhebung des Vorbehalts, wenn das Angebot zuvor nur unter Vorbehalt angenommen wurde.

2 Dauer der Auktion

2.1 Ausschlaggebend ist ausschließlich die vom Betriebssystem des Servers automatisch verwaltete und synchronisierte Zeit („Systemzeit“) in dem für den Betrieb der Auktionsplattform verwendeten Computersystem.

2.2 Maynards behält sich das Recht vor, die Dauer der Auktion zu verkürzen oder die Auktion vorzeitig zu beenden.

E. Besondere Bestimmungen für Online-Auktionen

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer der Online-Auktion geben ein rechtsverbindliches Vertragsangebot ab, indem sie den von ihnen gewählten Kaufpreis („Angebot“) eingeben oder die gegebenenfalls verfügbare Sofortkauf-Option aktivieren.

1.2 Dieses Angebot oder die Inanspruchnahme einer eventuell aktivierten Sofortkaufoption ist unwiderruflich. Die Verpflichtung des betreffenden Teilnehmers zur Abgabe eines Angebots erlischt, wenn vor Auktionsende ein anderer Teilnehmer ein höheres Gebot abgibt oder ein anderer Teilnehmer die eventuell aktivierte Sofortkaufoption in Anspruch nimmt.

1.3 Die mögliche Annahme des Angebots oder der Option zum sofortigen Kauf eines bestimmten Teilnehmers durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Werktagen nach dem Tag, der auf das Ende der Auktion folgt. Die Information auf der Auktionsplattform, dass ein bestimmter Teilnehmer das höchste Gebot abgegeben hat, bedeutet nicht, dass Maynards das Angebot des Teilnehmers angenommen hat.

1.4 Wenn Maynards das Angebot eines Teilnehmers nur unter Vorbehalt annimmt, kommt der Vertrag mit dem Verkäufer (im Falle eines Verkaufs im Namen eines Dritten) oder mit Maynards (im Falle eines Verkaufs im eigenen Namen) nur dann zustande, wenn Maynards innerhalb von zehn Kalendertagen die Aufhebung des Vorbehalts bekannt gibt.

1.5 Das Versenden einer Proforma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots oder als Aufhebung des Vorbehalts, wenn das Angebot zuvor nur unter Vorbehalt angenommen wurde.

2 Dauer der Auktion

2.1 Ausschlaggebend ist ausschließlich die Systemzeit des Computers, der für die Nutzung der Auktionsplattform verwendet wird.

2.2 Wenn innerhalb von drei Minuten vor Ablauf der Auktionsdauer das höchste Gebot abgegeben wird, verlängert sich die Auktionsdauer um weitere drei Minuten.

2.3 Maynards behält sich das Recht vor, die Dauer von Online-Auktionen zu verkürzen oder Online-Auktionen vorzeitig zu beenden.

🇭🇺 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Ungarisch)

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Anwendbarkeit

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten ausschließlich für Unternehmen (BGB/Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch § 14), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Vertragspartner“).

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners werden abgelehnt, es sei denn, die Maynards Europe (im Folgenden „Maynards“) hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn diese in Kenntnis abweichender, ergänzender oder entgegenstehender Vertragsbedingungen des Vertragspartners abgeschlossen werden.

1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung (die auf unserer Website heruntergeladen werden kann) und in jedem Fall in der zuletzt mit dem Vertragspartner in Textform vereinbarten Fassung. Dies gilt für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen Maynards und dem Vertragspartner, auch wenn dies nicht gesondert vereinbart wird.

1.4 Maynards verkauft in erster Linie gebrauchte und nicht neu hergestellte Wirtschaftsgüter (im Folgenden „Verkaufspositionen”) – teilweise in eigenem Namen, teilweise im Namen Dritter – in Form von Online-Auktionen, Ausschreibungsverfahren und frei verhandelten Verkäufen (im Folgenden „Verkaufstransaktionen“ und im Singular „Verkaufstransaktion“). Je nach Format der einzelnen Verkaufstransaktionen gelten neben den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt A auch die besonderen Bestimmungen in den Abschnitten B bis E.

Anwendung:

  • Bei Verkaufsgeschäften, bei denen Maynards im Namen eines anderen als Vertreter des Verkäufers auftritt (im Folgenden „Auftraggeber“), gelten zusätzlich die Sonderbestimmungen in Abschnitt B. Dies gilt auch dann, wenn Maynards die Vertretung eines Auftraggebers öffentlich bekannt gibt, den Namen des Auftraggebers jedoch bei Vertragsabschluss nicht bekannt gibt.
  • Bei Verkaufstransaktionen, bei denen Maynards in eigenem Namen handelt, gelten zusätzlich die Sonderbestimmungen in Abschnitt C.
  • Bei Ausschreibungsverfahren, auch „Tender-Geschäften” genannt, gelten zusätzlich die Sonderbestimmungen in Abschnitt D für die Online-Plattform, die unter der Internetadresse https://www.maynardseurope.com/ erreichbar ist (im Folgenden „Auktionsplattform” genannt).
  • Für Online-Auktionen, auch bekannt als „Online-Auctions” oder „Online-Auktion”, gelten zusätzlich die Sonderbestimmungen in Abschnitt E.

1.5 Zusätzlich zu den vorliegenden AGB gelten für alle Verkaufstransaktionen die auf der Auktionsplattform veröffentlichten Verkaufsbedingungen für die jeweilige Verkaufsposition, die sogenannten „Essential Information“ (im Folgenden „Verkaufsinformationen“) und gegebenenfalls die ebenfalls auf der Auktionsplattform veröffentlichten entsprechenden „Lieferbedingungen“ (im Folgenden „Lieferbedingungen“). Bei Widersprüchen zwischen den AGB, der Beschreibung der Verkaufspositionen, den Verkaufsinformationen oder den Lieferbedingungen haben die AGB Vorrang, es sei denn, die AGB selbst verweisen auf einzelne Bestimmungen der Beschreibung der Verkaufspositionen, der Verkaufsinformationen oder der Lieferbedingungen.

2 Teilnahme, Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Zur Teilnahme an der Verkaufstransaktion sind nur Unternehmen (BGB/Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch § 14), juristische Personen des öffentlichen Rechts und Sondervermögen des öffentlichen Rechts berechtigt.

2.2 Die Teilnahme an den unter den Internetadressen„https://www.maynardseurope.com/“oder „https://auctions.maynards.com/“ verfügbaren Auktionsplattformen setzt eine kostenlose Registrierung auf der Auktionsplattform sowie die Genehmigung des Verkaufsgeschäfts durch Maynards voraus. Es besteht kein Anspruch auf Registrierung auf der Auktionsplattform und auf Genehmigung zur Teilnahme am Verkaufsgeschäft. Die Registrierung auf der Auktionsplattform, die Genehmigung zur Teilnahme am Verkaufsgeschäft und deren Widerruf liegen im freien Ermessen von Maynards. Der jeweilige Teilnehmer muss auf dem Registrierungsformular wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person machen und diese Angaben auf dem aktuellen Stand halten.

2.3 Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, ein sicheres Passwort zu wählen und das von ihm gewählte Passwort geheim zu halten. Wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass Ihre Zugangsdaten unbefugten Dritten bekannt geworden sind, sind Sie verpflichtet, Maynards darüber zu informieren und Ihren Zugang per E-Mail an europe@maynards.com zu sperren.

2.4 Die Darstellung der Verkaufspositionen, insbesondere in Form von auf der Auktionsplattform eingestellten Artikeln, dient ausschließlich der Information potenzieller Käufer und ist für die an der Verkaufstransaktion beteiligten Parteien lediglich als rechtlich unverbindliche Aufforderung zu betrachten, unter Einhaltung des von der Auktionsplattform im Voraus festgelegten Verfahrens ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot abzugeben.

2.5 Ein rechtsverbindlicher Vertrag über den Verkauf einer Verkaufsposition kommt nur zustande, wenn Maynards das Angebot eines potenziellen Käufers durch eine Annahmeerklärung annimmt. Die Zusendung einer Pro-forma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots.

3 Verkaufspreis, Käuferprovision, Umsatzsteuer, Sicherheitsleistung, Fälligkeit

3.1 Der Verkaufspreis enthält nicht die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer.

3.2 Der Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, erhält abweichend von Punkt 3.1 eine Rechnung, auf der der Kauf als umsatzsteuerbefreite Lieferung innerhalb der Gemeinschaft ausgewiesen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertragspartner Maynards vor Abschluss des Kaufvertrags eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt, die ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde. Bei Versand oder Transport durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, Maynards gültige Nachweise gemäß § 17b UStDV und weiteren Abschnitten vorzulegen, mit denen die Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Versand zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Der Nachweis muss innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Verkaufspositionen vorgelegt werden.

3.3 Der Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem Drittland befindet, erhält abweichend von Punkt 3.1 eine Rechnung, auf der der Kauf als umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung ausgewiesen ist. Bei Versand oder Transport durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, Maynards die gemäß § 9, § 10 und weiteren Abschnitten der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) gültigen Nachweise vorzulegen, mit denen die Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Versand zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Der Nachweis muss innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Verkaufspositionen vorgelegt werden.

3.4 Der Vertragspartner muss in den in den Punkten 3.2 und 3.3 genannten Fällen eine Sicherheit in Höhe des gesetzlichen Umsatzsteuerbetrags leisten. Die Sicherheit ist zur Zahlung der anfallenden Umsatzsteuer zu verwenden, wenn sich herausstellt, dass die Lieferung der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Dieser Fall kann eintreten, wenn der Vertragspartner seiner oben genannten Nachweis- und Mitteilungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Gleiches gilt, wenn andere Umstände zu einer Umsatzsteuerpflicht führen. Sind die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nicht gegeben, ist Maynards berechtigt, die ausgestellte (Netto-)Rechnung zu stornieren und eine neue Rechnung auszustellen, in der die gesetzliche Umsatzsteuer ausdrücklich ausgewiesen ist. Maynards verfügt über eine zweiwöchige Prüfungsfrist für die vorgelegten Unterlagen. Wenn der Zweck der Sicherheitsleistung entfällt, ist Maynards verpflichtet, diese Sicherheitsleistung innerhalb von zwei weiteren Wochen zurückzuzahlen.

3.5 Der Käufer ist neben der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zur Zahlung einer Käuferprämie in Höhe des jeweils angegebenen Prozentsatzes des Nettokaufpreises sowie gegebenenfalls zur Zahlung der auf die Käuferprämie entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer an Maynards verpflichtet.

3.6 Der Kaufpreis, die etwaige Sicherheitsleistung gemäß den Punkten 3.2 bis 3.4 sowie die Käuferprämie sind ohne Abzug sofort fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde.

4 Verrechnung, Einbehaltung

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn die angebliche Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

5 Lieferort, Gefahrenübergang, Demontage (Zerlegung) und Abtransport, Versicherungspflicht

5.1 Die Verpflichtung zur Demontage (Zerlegung) und zum Abtransport der einzelnen verkauften Verkaufspositionen stellt die wesentliche vertragliche Verpflichtung des Vertragspartners dar. Sofern in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist, sind alle Verkaufspositionen am jeweiligen Standort auf Risiko und Kosten des Käufers zu demontieren (abzubauen) und zu transportieren. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit dem Verkäufer einen Termin für die Demontage und den Abtransport innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder, falls kein Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss am Standort der einzelnen Verkaufspositionen und für den Abtransport („Abtransporttermin“) zu vereinbaren. Voraussetzung für den Abtransport ist, dass der Vertragspartner seine Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere die Zahlungen gemäß Punkt 3 geleistet und die Haftpflichtversicherung gemäß Punkt 5.4 abgeschlossen hat. Angesichts der strengen Anforderungen, die an die fachgerechte Demontage (Zerlegung) der Verkaufspositionen gestellt werden, kann Maynards dem Vertragspartner vorschreiben, diese Aufgaben einem von Maynards vorab ausgewählten Unternehmen zu übertragen. Maynards ist in diesem Fall berechtigt, den mit dem Unternehmen abzuschließenden Vertrag mit der Vollmacht des Vertragspartners zu den in den Verkaufsinformationen und gegebenenfalls in den Lieferbedingungen (Punkt 1.5) genannten Bedingungen abzuschließen.

5.2 Die Demontage/Zerlegung und der Abtransport müssen unter Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften, gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Anforderungen und, falls erforderlich, durch Fachpersonal nach entsprechender Abstimmung zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner, einschließlich der Terminierung, erfolgen. Die Mitarbeiter und die vom Vertragspartner hinzugezogenen Dritten sind seine Erfüllungsgehilfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, gemäß den Transportinformationen, im Folgenden auch „Allgemeine Abholinformationen“ genannt, und den ergänzenden Informationen in den Verkaufsinformationen zu handeln.

5.3 Sofern in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist, geht das Risiko des zufälligen Verlusts, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verderbs der Verkaufsposition auf den Vertragspartner über, wenn er objektiv in der Lage ist, eine Verkaufsposition abzubauen/zu demontieren, was bedeutet, dass der Vertragspartner im Falle einer Verkaufsposition die tatsächliche Kontrolle über das Eigentum erlangt.

5.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Demontage/Zerlegung und des Transports eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Millionen Euro aufrechtzuerhalten, die die von ihm bzw. seinen Hilfspersonen während des Abbaus/der Demontage und des Transports verursachten Schäden abdeckt und deren Bestehen Maynards gegenüber nachweist.

6 Zahlungsverzug und Annahmeverzug

6.1 Wenn der Vertragspartner innerhalb von fünf Werktagen nach Fälligkeit nicht leistet, gerät er in Zahlungsverzug, ohne dass es einer entsprechenden Mahnung bedarf. Während des Zahlungsverzugs sind auf die Forderung Zinsen in Höhe von 9 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

6.2 Wenn der Vertragspartner mit seiner Zahlungsverpflichtung oder seiner Verpflichtung zur Demontage (Abbau) bzw. zum Abtransport in Verzug gerät, ist der Verkäufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die dem Vertragspartner gesetzt wurde, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung der Käuferprämie bleibt auch nach einem solchen Rücktritt bestehen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass Maynards kein Schaden entstanden ist oder dieser nur geringfügig ist.

6.3 Nach erfolglosem Ablauf der dem Vertragspartner für den Abbau (die Demontage) bzw. den Abtransport gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, einzeln oder in Kombination die folgenden Maßnahmen auf Kosten des Vertragspartners zu ergreifen

  • die Demontage durchführen lassen,
  • die Verkaufsposition zu sichern,
  • die Verkaufsposition auf andere Weise auf das Konto des Vertragspartners zu übertragen sowie
  • die Vertriebsposition zu verwerfen.

Das Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt davon unberührt.

7 Exportkontrolle

7.1 Der betreffende Kaufvertrag kommt unter dem Vorbehalt zustande, dass weder der Abschluss dieses Vertrags noch dessen Erfüllung gegen die geltenden Vorschriften des Exportkontrollrechts (einschließlich Sanktionen) verstoßen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, oder beabsichtigt wird oder sich aus den Umständen ergibt, dass eine Genehmigung nach dem Exportkontrollrecht erforderlich ist. Der betreffende Kaufvertrag kommt außerdem unter dem Vorbehalt zustande, dass der Vertragspartner, sein Vertreter oder ein etwaiger Endverwender nicht von nationalen oder internationalen Embargomaßnahmen oder Sanktionen nach dem geltenden Recht betroffen sind. Maynards und der Verkäufer haften nicht für eventuelle Verzögerungen bei der Vertragserfüllung, die auf die Klärung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der in den vorstehenden Sätzen genannten Umstände zurückzuführen sind. Der Vertragspartner ist in dieser Hinsicht zu einer entschiedenen Zusammenarbeit verpflichtet.

7.2 Der Vertragspartner darf keine Waren, Daten oder Rechte direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder nach Weißrussland verkaufen, übertragen, exportieren oder reexportieren oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Weißrussland, die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung damit geliefert werden und in den Anwendungsbereich der Artikel 12g und 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie des Artikels 8q der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen.

7.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich potenzieller Wiederverkäufer, nicht gegen das Verbot gemäß Punkt 7.2 oder den Zweck von Punkt 7.2 verstoßen und dass Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich potenzieller Wiederverkäufer, nicht auf andere Weise behindert werden. Der Vertragspartner richtet einen geeigneten Überwachungsmechanismus ein und unterhält diesen, um die vorstehend genannten Rechtsverletzungen durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette zu verhindern. Der Vertragspartner informiert Maynards bzw. den Verkäufer unverzüglich über etwaige Verstöße gegen die Punkte 7.2 oder 7.3, einschließlich solcher durch Handlungen Dritter, sowie über Fälle, die den Zweck von Punkt 7.1 vereiteln könnten.

7.4 Jeder Verstoß gegen Punkt 7.2 oder 7.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen den wesentlichen Inhalt dieses Vertrags dar, und Maynards bzw. der Verkäufer ist berechtigt, geeignete Maßnahmen gegen den Vertragspartner zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

  • die Kündigung des Vertrags;
  • Zurückhaltung der Lieferung von Verkaufspositionen, bis die vertragswidrige Wiederausfuhr eingestellt wird;
  • kártérítési igények érvényesítésére;
  • Eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtwerts der unter Verstoß gegen den Vertrag exportierten Waren, Daten oder Rechte, mindestens jedoch 25 000 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

7.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle für den Export erforderlichen Dokumente rechtzeitig bereitzustellen und zu unterzeichnen, damit die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt der Ausfuhr vorliegen. Wenn sich die Ausfuhr aufgrund einer dem Vertragspartner zuzurechnenden Verzögerung der behördlichen Genehmigung verzögert, einschließlich der in 7.1. (unabhängig davon, ob die Verzögerung bei der Klärung der Umstände zur Notwendigkeit einer Genehmigung führt oder nicht), sind Maynards bzw. der Verkäufer berechtigt, die Demontage (Entfernung) auf Kosten des Käufers durchführen zu lassen und die Verkaufsposition zu lagern.

8 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentumsrecht an den Verkaufspositionen geht erst nach vollständiger Bezahlung des entsprechenden Kaufpreises auf den Vertragspartner über, bzw. wenn die Verkaufspositionen zu einem Ganzen zusammengefasst sind, nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises. Unter dieser Voraussetzung erwirbt der Käufer mit der Lieferung das Eigentum an den Verkaufspositionen. Die Lieferung der Verkaufspositionen nach vorheriger Demontage (Abbau) ist nur dann möglich und zulässig, wenn der entsprechende Kaufpreis vollständig bezahlt wurde und der Vertragspartner dies durch Übersendung eines Lieferscheins bestätigt hat.

9 Qualitätszustand, Gewährleistung

9.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich bei allen Verkaufspositionen um gebrauchte oder nicht neu hergestellte Artikel. Nur die in den Verkaufsinformationen oder in den Verkaufspositionen auf den Auktionsplattformen ausdrücklich genannten Zubehörteile werden zusammen verkauft.

9.2 Der Verkauf von gebrauchten oder nicht neu hergestellten Verkaufspositionen erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Maßgeblich ist der Zustand zum Zeitpunkt des Ablaufs der angegebenen Besichtigungsfrist. Interessenten werden daher ausdrücklich gebeten, die Verkaufspositionen zu besichtigen und selbst zu prüfen. Die bildlichen Darstellungen sind unverbindlich und können vom Original abweichen. Die Informationen und Daten zu den Verkaufspositionen, insbesondere die eventuellen Abbildungen sowie die technischen Daten, Maße, Fabrikate, Baujahre oder Mengenangaben, stellen – sofern nicht in Einzelfällen anders angegeben – keine Beschaffenheitsbeschreibung der Verkaufspositionen dar und begründen insbesondere keine Beschaffenheitsgarantie.

9.3 Bei gebrauchten oder nicht neu hergestellten Gegenständen sind die Rechte des Käufers auf Schadenersatz wegen Mängeln auf die in Punkt 10 genannten Fälle beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

10 Verantwortung

10.1 Der Verkäufer und Maynards haften gegenüber dem Vertragspartner – unabhängig von der Rechtsgrundlage – für Schäden, die jeweils auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder von Maynards oder deren jeweiligen Erfüllungsgehilfen beruhen, jeweils für sich genommen und nicht gesamtschuldnerisch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Bei einer Pflichtverletzung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer oder Maynards jeweils selbst.

  • Schäden, die durch Verletzungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit entstehen, sowie
  • Für Schäden, die aus der Verletzung von Verpflichtungen resultieren, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet der Anbieter jedoch nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden.

10.3 Die Haftung gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie

  • die Übernahme der Garantie oder des Beschaffungsrisikos sowie
  • das betrügerische Verschweigen von Unzulänglichkeiten

Das betrifft Sie nicht.

10.4 Die zuvor beschriebene Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Maße für den Verkäufer sowie für die Organe, Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Maynards.

11 Anwendbares Recht, gerichtliche Zuständigkeit

11.1 Das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist auf alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer, Maynards und dem Vertragspartner sowie auf die vorliegenden AGB anwendbar, mit Ausnahme des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.2 Ist der Vertragspartner ein Händler im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Maynards und dem Vertragspartner ergeben, ausschließlich Pöcking, Deutschland. Dies berührt nicht das Recht von Maynards, den Vertragspartner an seinem Sitz zu verklagen.

B. Besondere Bestimmungen für Verkaufsgeschäfte im Namen Dritter

1 Vertragsabschluss

1.1 Der Abschluss der Verkaufsgeschäfte erfolgt im Namen des Verkäufers. Durch die Vermittlung von Maynards kommt der Kaufvertrag zwischen dem Vertragspartner und dem Verkäufer zustande.

1.2 Wenn bei einem Verkaufsgeschäft im Namen eines Dritten vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Geschäfts die Identität des Verkäufers nicht bekannt gegeben wird, erklärt sich der Vertragspartner ausdrücklich damit einverstanden, dass ihm die Identität und Anschrift des Verkäufers erst nach Abschluss des Verkaufsgeschäfts mitgeteilt werden.

2 Maynards mangelnde Kontrollpflicht

2.1 Maynards hat gegenüber dem Vertragspartner keine eigenständige Verpflichtung zur Überprüfung der Verkaufspositionen und zur Kontrolle der Verkäuferdaten. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, die Verkaufsposition selbst zu überprüfen.

2.2 Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, dass die Verkaufsposition spätestens zum festgelegten Liefertermin medienfrei ist und, sofern kein Abbau (Demontage) erforderlich ist, in einen transportfähigen Zustand versetzt wird. Medienfrei bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Verkaufspositionen, für deren Betrieb Betriebsmittel (z. B. Betriebsstoffe oder zu verarbeitende Rohstoffe) erforderlich sind, stillgelegt und vollständig entleert sein müssen. Der Verkäufer ist auch für die Entsorgung der Medien verantwortlich, sowie für die Entsorgung etwaiger gefährlicher Stoffe und die Sicherung von Behältern für gefährliche Stoffe. Maynards haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch die unterlassene oder unsachgemäße Stilllegung, Entleerung oder Entsorgung solcher Stoffe entstehen.

3 Inhalt des Vertrags

Sofern im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen wurde, bilden die Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Grundlage für die Verkaufsgeschäfte zwischen Verkäufer und Käufer.

4 Zuständiges Gericht

Wenn der Vertragspartner ein Händler im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine besondere Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, dann ist – auch international – ausschließlich das Gericht am Sitz des Verkäufers für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner oder im Zusammenhang damit ergeben, sofern dieser seinen Sitz im Inland hat. Hat der Verkäufer keinen Sitz im Inland, so ist mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung das aus den gesetzlichen Bestimmungen hervorgehende zuständige Gericht zuständig. Dies berührt nicht das Recht des Verkäufers, den Vertragspartner an dessen Sitz oder am Erfüllungsort zu verklagen.

C. Besondere Bestimmungen für Verkaufstransaktionen im eigenen Namen

Aufrechterhaltung der eigenen Versorgung

Maynards ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz eines ordnungsgemäß mit einem Dritten abgeschlossenen Sicherungsgeschäfts aus Gründen, die Maynards nicht zu vertreten hat, eine entsprechende Verkaufsposition von einem Dritten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Maynards verpflichtet sich, diesen Umstand dem Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und bereits geleistete Zahlungen unverzüglich an den Vertragspartner zurückzuerstatten.

D. Besondere Bestimmungen für Ausschreibungsverfahren

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer des Ausschreibungsverfahrens geben ein rechtsverbindliches Vertragsangebot mit einem von ihnen selbst gewählten Kaufpreis als endgültiges Angebot bis zu dem angegebenen Zeitpunkt des angegebenen Tages ab.

1.2 Das betreffende Angebot ist unwiderruflich. Das Angebot erlischt, wenn Maynards das Angebot nicht bis zu dem in Punkt D.1.3 genannten Termin annimmt.

1.3 Die mögliche Annahme des Angebots des betreffenden Teilnehmers durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Werktagen, gerechnet ab dem Tag nach Ablauf der Angebotsfrist. Die auf der Auktionsplattform angezeigte Bemerkung, dass der betreffende Teilnehmer das höchste Angebot abgegeben hat, bedeutet nicht, dass Maynards das Angebot des Teilnehmers angenommen hat.

1.4 Wenn Maynards das Angebot des Teilnehmers nur unter Vorbehalt annimmt, kommt der Vertrag mit dem Verkäufer im Falle eines Verkaufsgeschäfts im Namen eines anderen oder im Falle eines Verkaufsgeschäfts im eigenen Namen von Maynards nur dann zustande, wenn Maynards innerhalb von zehn Kalendertagen über die Aufhebung des Vorbehalts erklärt.

1.5 Die Zusendung einer Pro-forma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots bzw. bei einer zuvor nur unter Vorbehalt angenommenen Offerte als Aufhebung des Vorbehalts.

2 Bewerbungsfrist

2.1 Maßgeblich ist ausschließlich die vom Betriebssystem des Servers automatisch verwaltete und synchronisierte genaue Zeit („Systemzeit“) auf dem für den Betrieb der Auktionsplattform verwendeten Computersystem.

2.2 Maynards behält sich das Recht vor, die Dauer von Ausschreibungsverfahren zu verkürzen oder Ausschreibungsverfahren vorzeitig zu beenden.

E. Besondere Bestimmungen für Online-Auktionen

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer der Online-Auktion geben ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot ab, indem sie einen von ihnen selbst gewählten Kaufpreis („Gebot“) eingeben oder gegebenenfalls die aktivierte Sofortkaufoption nutzen.

1.2 Das jeweilige Gebot bzw. die gegebenenfalls aktivierte Sofortkaufoption ist unwiderruflich. Die Bindung des jeweiligen Teilnehmers an sein eigenes Gebot erlischt, wenn vor Ablauf der Auktionsdauer ein anderer Teilnehmer ein höheres Gebot abgibt oder die gegebenenfalls aktivierte Sofortkaufoption von einem anderen Teilnehmer genutzt wird.

1.3 Die mögliche Annahme des Angebots des betreffenden Teilnehmers bzw. des Sofortkaufangebots durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Werktagen, gerechnet ab dem Tag nach Ablauf der Auktionsfrist. Die auf der Auktionsplattform angezeigte Bemerkung, dass der betreffende Teilnehmer das höchste Angebot abgegeben hat, bedeutet nicht, dass Maynards das Angebot des Teilnehmers angenommen hat.

1.4 Wenn Maynards das Angebot des Teilnehmers nur unter Vorbehalt annimmt, kommt der Vertrag mit dem Verkäufer im Falle eines Verkaufsgeschäfts im Namen eines anderen oder im Falle eines Verkaufsgeschäfts im eigenen Namen von Maynards nur dann zustande, wenn Maynards innerhalb von zehn Kalendertagen über die Aufhebung des Vorbehalts erklärt.

1.5 Die Zusendung einer Pro-forma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots bzw. bei einer zuvor nur unter Vorbehalt angenommenen Offerte als Aufhebung des Vorbehalts.

2 Auktionslaufzeit

2.1 Maßgeblich ist allein die Systemzeit des für den Betrieb der Auktionsplattform verwendeten Computersystems.

2.2 Wenn vor Ablauf der Auktionsfrist das höchste Gebot abgegeben wird, verlängert sich die Auktionsfrist um jeweils drei Minuten.

2.3 Maynards behält sich das Recht vor, die Dauer von Ausschreibungsverfahren zu verkürzen oder Ausschreibungsverfahren vorzeitig zu beenden.

🇫🇷 Allgemeine Verkaufsbedingungen (Französisch)

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Anwendungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB” genannt) gelten ausschließlich für Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Vertragspartner”).

1.2 Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle vom Vertragspartner angewandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Bestimmungen von den vorliegenden Bedingungen abweichen, diese ergänzen oder ihnen widersprechen, werden abgelehnt, es sei denn, die Maynards Europe (im Folgenden „Maynards“ genannt) hat deren Gültigkeit ausdrücklich anerkannt. Dieser Grundsatz gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte, sofern diese Geschäfte in Kenntnis der vom Vertragspartner angewandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt werden, deren Bestimmungen von den vorliegenden Bedingungen abweichen, diese ergänzen oder ihnen widersprechen.

1.3 Die vorliegenden AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung (einsehbar auf unserer Website) und in jedem Fall in der jeweils neuesten Fassung, deren Text dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wurde. Sie regeln alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen Maynards und dem Vertragspartner, sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

1.4 Das Unternehmen Maynards verkauft ausschließlich gebrauchte und nicht neue Wirtschaftsgüter (im Folgenden „Verkaufsgegenstände” genannt) – entweder in eigenem Namen oder im Namen Dritter – über Online-Auktionen, Ausschreibungen und freihändige Verkäufe (im Folgenden zusammenfassend „Verkaufsaktivitäten” oder, je nach Fall, „Verkaufsaktivität“). Je nach Form der jeweiligen Verkaufsaktivität gelten zusätzlich zu Absatz A der Allgemeinen Bestimmungen auch die Sonderbestimmungen der Absätze B bis E.

Anwendung:

- Darüber hinaus gelten für Verkaufsaktivitäten, bei denen Maynards im Namen eines Dritten als Vertreter des Verkäufers (im Folgenden auch „Auftraggeber” genannt) handelt, die Sonderbestimmungen in Absatz B. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn Maynards offenlegt, dass es einen Auftraggeber vertritt, ohne jedoch bei Abschluss des entsprechenden Vertrags den Namen des Auftraggebers anzugeben.

  • Für Verkaufsaktivitäten, bei denen Maynards in eigenem Namen handelt, gelten die Sonderbestimmungen in Absatz C.
  • Darüber hinaus gelten für Ausschreibungen über die Online-Plattform auf der Website „https://www.maynardseurope.com/ “ (im Folgenden „Auktionsplattform“ genannt) ebenfalls die Sonderbestimmungen in Absatz C.
  • Darüber hinaus gelten für Online-Auktionen über die Auktionsplattform ebenfalls die Sonderbestimmungen in Absatz E.

1.5 Zusätzlich zu den vorliegenden AGB gilt für jede Verkaufsaktivität und für jeden Verkaufsgegenstand auch die Beschreibung der Verkaufsgegenstände, die auf der Auktionsplattform unter dem Titel „Essential Information ” (im Folgenden „Verkaufsinformationen” genannt) sowie gegebenenfalls die auf dieser Auktionsplattform veröffentlichten „Lieferbedingungen” an. Sollten die AGB, die Beschreibung der Verkaufsgegenstände, die Verkaufsinformationen oder die Lieferbedingungen miteinander in Widerspruch stehen, haben die AGB Vorrang, es sei denn, in diesen AGB selbst wird festgelegt, dass die Beschreibung der Verkaufsgegenstände, die Verkaufsinformationen oder die Lieferbedingungen gesonderten Bestimmungen unterliegen.

2 Teilnahme, Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Nur Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind zur Teilnahme an diesen Verkaufsaktivitäten berechtigt.

2.2 Die Teilnahme über die Websites „https://www.maynardseurope.com/ “ oder die Auktionsplattformen „https://auctions.maynards.com/“ ist möglich, wenn man sich kostenlos auf der Auktionsplattform registriert und von Maynards die Genehmigung zur Durchführung von Verkaufsaktivitäten erhält. Niemand kann verlangen, auf der Auktionsplattform registriert zu werden oder zur Teilnahme an einer Verkaufsaktivität berechtigt zu sein. Die Registrierung auf der Plattform, die Berechtigung zur Teilnahme an einer Verkaufsaktivität und deren Ablehnung liegen im Ermessen von Maynards. Der betreffende Teilnehmer ist verpflichtet, im Registrierungsformular korrekte Angaben zu machen und diese auf dem neuesten Stand zu halten.

2.3 Es obliegt dem Teilnehmer, ein sicheres Passwort zu wählen, das er geheim hält. Wenn er den Verdacht hat, dass ein unbefugter Dritter Zugriff auf diese Codes hat, ist er verpflichtet, Maynards diese Situation zu melden und die Sperrung seines Kontos zu beantragen, indem er eine E-Mail an europe@maynards.com sendet.

2.4 Die Präsentation der Verkaufsgegenstände, die insbesondere in Form von auf der Auktionsplattform zur Verfügung gestellten Losen erfolgt, dient lediglich der Information potenzieller Käufer und ist als unverbindliches Angebot an die Teilnehmer der Verkaufsaktivität zu verstehen, das diese dazu einlädt, ein offizielles Vertragsangebot unter Einhaltung des von der Auktionsplattform festgelegten Verfahrens abzugeben.

2.5 Ein offizieller Vertrag über den Verkauf eines Verkaufsgegenstands kommt nur zustande, wenn Maynards das Angebot einer Person, die am Erwerb eines Gegenstands interessiert ist, durch eine Annahmeerklärung annimmt. Die Zusendung einer Proforma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots.

3 Kaufpreis, Rückstellung des Käufers, Mehrwertsteuer, Garantie, Fälligkeit

3.1 Die Kaufpreise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

3.2 Ein Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, erhält eine Rechnung, aus der hervorgeht, dass die Lieferung stattgefunden hat, ohne dass die innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer angewendet wurde, entgegen den Bestimmungen in Punkt 3.1. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertragspartner Maynards vor Abschluss des Kaufvertrags eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt, die ihm von dem anderen Mitgliedstaat zugewiesen wurde. Wird der Versand oder die Beförderung vom Vertragspartner übernommen, ist dieser gemäß §§ 17b ff. der Durchführungsverordnung zum deutschen Umsatzsteuergesetz gegenüber Maynards verpflichtet, offizielle Belege zu erstellen, aus denen die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig hervorgehen. Er ist verpflichtet, diese Belege innerhalb von sieben Tagen nach Abholung der Verkaufsgegenstände vorzulegen.

3.3 Ein Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem Drittland befindet, erhält eine Rechnung, aus der hervorgeht, dass die Lieferung stattgefunden hat, ohne dass die Ausfuhrumsatzsteuer gemäß den Bestimmungen in Punkt 3.1 erhoben wurde. Wird der Versand oder die Beförderung vom Vertragspartner gemäß den §§ 9, 10 der Durchführungsverordnung zum deutschen Umsatzsteuergesetz übernommen, ist dieser gegenüber Maynards verpflichtet, einen amtlichen Nachweis (Ausfuhrnachweis) vorzulegen, aus dem die Voraussetzungen für eine Ausfuhr eindeutig hervorgehen. Er ist verpflichtet, diese Nachweise innerhalb von sieben Tagen nach Abholung der Verkaufsgegenstände vorzulegen.

3.4 In den in den Punkten 3.2 und 3.3 beschriebenen Fällen muss der Vertragspartner eine Sicherheit in Höhe der geltenden Mehrwertsteuer leisten. Diese Sicherheit ist zur Begleichung der anfallenden Mehrwertsteuer zu verwenden, wenn sich herausstellt, dass die Lieferung der in Deutschland geltenden Mehrwertsteuer unterliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Vertragspartner seinen oben genannten Nachweis- oder Meldepflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Das Gleiche gilt, wenn bestimmte andere Umstände zur Zahlung der Mehrwertsteuer führen. Sind die Voraussetzungen für eine Mehrwertsteuerbefreiung nicht gegeben, ist Maynards berechtigt, die von ihr ausgestellte Rechnung (Nettopreis) zu stornieren und eine neue Rechnung zu erstellen, in der die geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ausdrücklich ausgewiesen ist. Maynards hat zwei Wochen Zeit, um die ihm vorgelegten Unterlagen zu prüfen. Wenn die Gründe für die Sicherheit nicht mehr bestehen, ist Maynards verpflichtet, den Betrag dieser Sicherheit innerhalb von weiteren zwei Wochen zurückzuzahlen.

3.5 Zusätzlich zu seiner Verpflichtung zur Zahlung des Verkaufspreises ist der Käufer verpflichtet, Maynards eine Verkaufsprämie in Höhe des angegebenen Prozentsatzes des Nettopreises sowie die gegebenenfalls auf diese Verkaufsprämie anfallende Mehrwertsteuer zu zahlen.

3.6 Die Zahlung des Kaufpreises, des Betrags der eventuellen Sicherheit gemäß den Punkten 3.2 bis 3.4 sowie der Verkaufsprämie ist sofort und in voller Höhe fällig, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung über die Zahlung getroffen wurde.

4 Entschädigung, Einbehaltung

Der Vertragspartner ist nur dann berechtigt, eine Entschädigung oder einen Einbehalt zu verlangen, wenn das geltend gemachte Gegenrecht eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder rechtskräftig entschiedene Forderung betrifft.

5 Lieferort, Gefahrenübergang, Demontage und Abtransport, Versicherungspflicht

5.1 Die Verpflichtung zur Demontage und Entfernung aller Verkaufsgegenstände ist eine der wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen des Vertragspartners. Sofern in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen nichts anderes angegeben ist, müssen alle Verkaufsgegenstände am Standort, an dem sie sich befinden, auf Risiko und Kosten des Käufers demontiert und entfernt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit dem Verkäufer einen Termin für die Demontage und den Abtransport innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder, falls kein Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des entsprechenden Vertrags zu vereinbaren und zwar zum Zwecke der Demontage und Entfernung der Verkaufsgegenstände an dem Ort, an dem sie sich befinden („Entfernungsdatum”). Voraussetzung für die Abholung ist, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, insbesondere dass er die Zahlung gemäß Punkt 3 geleistet und eine obligatorische Haftpflichtversicherungsbescheinigung gemäß Punkt 5.4 vorgelegt hat. In schwierigen Situationen, die eine Demontage und Abholung der Verkaufsgegenstände durch Fachleute erfordern, kann Maynards dem Vertragspartner vorschlagen, diese Arbeiten von einem Unternehmen durchführen zu lassen, das Maynards selbst ausgewählt hat. In diesem Fall ist Maynards berechtigt, einen Vertrag mit dem ausgewählten Unternehmen abzuschließen, nachdem der Vertragspartner ihm die Vollmacht dazu erteilt hat, zu den in den Verkaufsinformationen und Lieferbedingungen (Punkt 1.5) genannten Bedingungen.

5.2 Die Demontage und Entsorgung muss unter Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz, zu gesetzlichen Anforderungen und sonstigen Bestimmungen erfolgen und gegebenenfalls von Fachleuten gemäß einer Vereinbarung durchgeführt werden, deren Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Zeit, zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner vereinbart werden. Die Mitarbeiter und von dem Vertragspartner beauftragten Dritten sind seine Erfüllungsgehilfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Informationen zur Abholung, im Folgenden auch „Allgemeine Abholinformationen” genannt, sowie die entsprechenden Zusatzinformationen in den Verkaufsinformationen bereitzustellen.

5.3 Sofern in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des Leistungsverlusts, der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Untergangs eines Verkaufsgegenstands auf den Vertragspartner über, sobald dieser objektiv in der Lage ist, den Verkaufsgegenstand zu demontieren, d. h. wenn der Vertragspartner die konkrete Verfügungsgewalt über den Verkaufsgegenstand verlangt.

5.4 Bei der Demontage und Entfernung muss der Vertragspartner eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 5 Millionen Euro nachweisen, die eventuelle Schäden abdeckt, die ihm selbst oder seinen Hilfspersonen bei dieser Demontage und diesem Abtransport zuzuschreiben sind, und er muss Maynards den Nachweis über das Bestehen dieser Sicherheit vorlegen.

6 Verweigerung der Zahlung oder Übernahme

6.1 Wenn der Vertragspartner die Zahlung nicht innerhalb von fünf Tagen nach Fälligkeit leistet, gilt dies als Zahlungsverweigerung seinerseits, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Während dieser Zeit der Zahlungsverweigerung wird auf die Forderung ein Zinssatz von 9 Prozent über dem Basiszinssatz erhoben.

6.2 Befindet sich der Vertragspartner mit seiner Zahlungsverpflichtung, dem Abbau oder der Abholung weiterhin in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, nachdem er dem Vertragspartner erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung der Verkaufsprämie bleibt auch nach diesem Rücktritt unverändert bestehen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass Maynards durch diese Situation keinen oder nur einen geringfügigen Schaden erlitten hat.

6.3 Nach Ablauf dieser angemessenen Nachfrist, die dem Vertragspartner zum Abbau oder zur Entfernung der betreffenden Güter eingeräumt wurde, ist der Verkäufer berechtigt, einzeln oder kombiniert auf Kosten des Vertragspartners

  • die Demontage vornehmen zu lassen,
  • den Gegenstand des Verkaufs einlagern zu lassen,
  • das Verkaufsobjekt anderweitig für Rechnung des Vertragspartners zu nutzen
  • den Gegenstand des Verkaufs zu entsorgen.

Das Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt davon unberührt.

7 Exportkontrolle

7.1 Der Kaufvertrag wird unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Abschluss dieses Vertrags sowie seine Erfüllung nicht gegen eine Bestimmung des für die Exportkontrolle geltenden Rechts (einschließlich der entsprechenden Sanktionen) verstoßen und dass, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen oder vorgesehen wurde, keine Situation vorliegt, die eine Genehmigung nach dem Exportkontrollgesetz erfordert. Darüber hinaus wird der Kaufvertrag unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Vertragspartner, seine Vertreter oder andere mögliche Endnutzer nicht von nationalen oder internationalen Embargomaßnahmen oder Sanktionen nach dem entsprechenden geltenden Recht betroffen sind. Maynards und der Verkäufer haften nicht für eventuelle Verzögerungen bei der Vertragserfüllung oder für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der in den vorstehenden Absätzen genannten Voraussetzungen. Der Vertragspartner unterliegt ebenfalls einer gesamtschuldnerischen Haftung.

7.2 Der Vertragspartner darf Waren, Daten oder Rechte, die gemäß den Bestimmungen des Vertrags geliefert werden und unter die Anwendung von Art. 12g, 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Art. 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 fallen.

7.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass Dritte, einschließlich etwaiger Wiederverkäufer, entlang der Vertriebskette nicht gegen das in Punkt 7.2 genannte Verbot oder die in Punkt 7.2 genannten Zwecke verstoßen und dass diese nicht durch Dritte, einschließlich etwaiger Wiederverkäufer, entlang der Vertriebskette unterlaufen werden. Der Vertragspartner muss einen geeigneten Überwachungsmechanismus einrichten und anwenden, um die oben genannten Verstöße durch Dritte, die an der Vertriebskette beteiligt sind, einschließlich etwaiger Wiederverkäufer, zu verhindern. Der Vertragspartner muss Maynards und dem Verkäufer unverzüglich jede Situation melden, in der die Bestimmungen von Punkt 7.2 oder 7.3 nicht eingehalten werden, einschließlich solcher, die bei Aktivitäten Dritter auftreten, und muss Situationen gemäß Punkt 7.1 melden, denen entgegengewirkt werden kann.

7.4 Jeder Verstoß gegen Punkt 7.2 oder 7.3 stellt eine wesentliche Verletzung des Vertragsinhalts dar, und Maynards und der Verkäufer sind berechtigt, geeignete Maßnahmen gegen den Vertragspartner zu ergreifen, darunter unter anderem

  • Die Kündigung des Vertrags:
  • Die Zurückhaltung der Lieferung der Verkaufsgegenstände bis zur Einstellung der vertragswidrigen Wiederausfuhren;
  • Eine Schadensersatzklage;
  • Eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtwerts der Waren, Daten oder Rechte, die entgegen den Vertragsbestimmungen exportiert wurden, mindestens jedoch 25.000 Euro, wobei der höhere Betrag maßgeblich ist.

7.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle für den Export erforderlichen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und zu unterzeichnen, damit die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen vor dem Abholtermin vorliegen. Verzögert sich die Abholung, weil der Vertragspartner die entsprechende behördliche Genehmigung noch nicht erhalten hat, einschließlich aufgrund einer Verzögerung bei der Lösung der in Punkt 7.1 genannten Situationen (unabhängig davon, ob das Ergebnis dieser Verzögerung bei der Lösung dieser Situationen eine Genehmigung erfordert oder nicht), sind Maynards und der Verkäufer berechtigt, den Verkaufsgegenstand auf Kosten des Käufers demontieren und einlagern zu lassen.

8 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den Verkaufsgegenständen geht erst dann auf den Vertragspartner über, wenn die Zahlung des Gesamtbetrags der verschiedenen entsprechenden Verkaufspreise erfolgt ist und, wenn die Verkaufsgegenstände eine Einheit bilden, wenn die Zahlung des Gesamtbetrags der entsprechenden Beträge erfolgt ist. Somit erwirbt der Käufer das Eigentum an einem Verkaufsgegenstand bei dessen Abholung. Die Abholung von Verkaufsgegenständen, die zuvor demontiert werden müssen, ist nur möglich und zulässig, wenn der entsprechende Verkaufspreis vollständig bezahlt wurde und der Vertragspartner den Zahlungseingang durch Zusendung eines Lieferscheins nachgewiesen hat.

9 Qualität, Garantie

9.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, handelt es sich bei allen Verkaufsobjekten um Gebrauchtwaren und nicht um Neuware. Nur das in den Verkaufsinformationen oder der Beschreibung der Verkaufsobjekte auf der Auktionsplattform ausdrücklich aufgeführte Zubehör ist im Verkauf enthalten.

9.2 Gebrauchte und nicht neue Verkaufsgegenstände werden in ihrem aktuellen Zustand verkauft. Dieser Zustand entspricht dem Zustand zum Zeitpunkt des Ablaufs einer festgelegten Besichtigungsfrist. Aus diesem Grund wird Interessenten dringend empfohlen, die Verkaufsgegenstände zu besichtigen und selbst zu prüfen. Die visuellen Darstellungen sind unverbindlich und können vom Originalartikel abweichen. Die Informationen und Angaben zu den Verkaufsgegenständen, insbesondere ihre visuellen Darstellungen sowie ihre technischen Daten, Abmessungen, Baujahre oder Mengen, stellen – sofern nicht in Einzelfällen anders angegeben – keine Beschreibung ihrer Qualität dar und geben keine Garantie für ihre Qualität.

9.3 Die Rechte des Käufers bei Mängeln an gebrauchten und nicht neuen Waren beschränken sich auf die in Punkt 10 vorgesehene Entschädigung. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn der Verkäufer diesen Mangel vorsätzlich verschwiegen hat oder wenn er eine Garantie für die Qualität der Ware übernommen hat.

10 Verantwortung

10.1 Der Verkäufer und Maynards haften jeweils für sich und nicht gesamtschuldnerisch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Haftung gegenüber dem Vertragspartner (unabhängig von der Rechtsgrundlage) für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung ihrer Pflichten durch den Verkäufer oder Maynards oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter oder deren jeweilige Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.2 Bei einer Verletzung der Verpflichtungen, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, haften der Verkäufer oder Maynards nur

  • bei Schäden, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit beeinträchtigen, sowie
  • im Falle von Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass diese Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags unerlässlich sind und deren Einhaltung vom Vertragspartner normalerweise und vernünftigerweise erwartet werden kann; in einem solchen Fall beschränkt sich die Haftung auf die bei Vertragsabschluss erkennbaren und vorhersehbaren Schäden.

10.3 Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz sowie im Falle von

  • Übertragung der Garantie oder des Beschaffungsrisikos und
  • betrügerische Verschleierung eines Mangels

bleibt unverändert.

10.4 Die oben definierte Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für die Parteien, Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder von Maynards.

11 Wahl des anwendbaren Rechts, zuständige Gerichtsbarkeit

11.1 Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer, Maynards und dem Vertragspartner sowie für die vorliegenden AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Rechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

11.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche Gerichtsstand, auch für den internationalen Fall, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Maynards und dem Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Pöcking in Deutschland. Das Recht von Maynards, den Vertragspartner an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.

B. Besondere Bestimmungen für Verkaufstätigkeiten, die im Namen eines Dritten durchgeführt werden

1 Vertragsabschluss

1.1 Der Verkauf erfolgt im Namen des Verkäufers. Maynards fungiert als Vermittler beim Abschluss eines Kaufvertrags zwischen dem Vertragspartner und dem Verkäufer.

1.2 Wenn eine Verkaufstätigkeit im Namen eines Dritten durchgeführt wurde und die Identität des entsprechenden Verkäufers vor oder bei Abschluss dieser Verkaufstätigkeit nicht offengelegt wurde, erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass ihm die Identität und die Adresse des Verkäufers erst nach Abschluss der Verkaufstätigkeit mitgeteilt werden.

2 Keine Überprüfungspflicht für Maynards

2.1 Im Rahmen seiner Beziehungen zu seinem Vertragspartner ist Maynards nicht verpflichtet, die Verkaufsgegenstände zu kontrollieren oder die Angaben zum Verkäufer zu überprüfen. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, den entsprechenden Verkaufsgegenstand selbst zu kontrollieren.

2.2 Es obliegt dem Verkäufer, den entsprechenden Verkaufsgegenstand vorzubereiten, um ihn von eventuellen Wirkstoffen zu befreien, und, sofern keine Demontage erforderlich ist, ihn spätestens zum festgelegten Abholtermin transportbereit zu machen. Bei den oben genannten Elementen handelt es sich um Verbrauchsmaterialien, die für den Betrieb des Verkaufsgegenstands erforderlich sind (z. B. Kraftstoff oder Rohstoffe, die verarbeitet werden müssen) und deren Rückstände zwingend entsorgt werden müssen. Der Verkäufer ist auch für die Entsorgung dieser Elemente sowie etwaiger gefährlicher Stoffe verantwortlich und muss die für diese Entsorgung erforderlichen Behälter bereitstellen. Maynards haftet nicht für Schäden oder Kosten, die dadurch entstehen, dass die Stilllegung, Entleerung oder Entsorgung dieser Materialien und Stoffe nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

3 Vertragsinhalt

Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde, unterliegen die Verkaufsaktivitäten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer den Bestimmungen der vorliegenden AGB, die die des Verkäufers sind.

4 Zuständige Gerichtsbarkeit

Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand auch international für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner ergeben, der Sitz des Verkäufers, sofern dieser Sitz im deutschen Staatsgebiet liegt. Hat der Verkäufer keinen Sitz im Inland und wurde nichts anderes vereinbart, so ist der nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gerichtsstand zuständig. Das Recht des Verkäufers, den Vertragspartner an seinem Sitz oder am Erfüllungsort zu verklagen, bleibt unberührt.

C. Besondere Bestimmungen für Verkaufstätigkeiten im eigenen Namen

Eigene Lieferreserve

Maynards ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz Abschlusses einer entsprechenden Absicherungsvereinbarung mit einem Dritten aus Gründen, die Maynards nicht zu vertreten hat, ein Verkaufsgegenstand eines Dritten nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Fall verpflichtet sich Maynards, den Vertragspartner unverzüglich über diese Situation zu informieren und diesem Vertragspartner bereits gezahlte Beträge zurückzuerstatten.

D. Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen.

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer an der Ausschreibung unterbreiten ein verbindliches Vertragsangebot, indem sie einen von ihnen selbst festgelegten Preis angeben, der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Datum das endgültige Angebot darstellt.

1.2 Ein Angebot kann nicht zurückgenommen werden. Die Gültigkeit dieses Angebots erlischt, sobald Maynards es nicht innerhalb der in Absatz D.1.3 genannten Frist angenommen hat.

1.3 Die mögliche Annahme des vom Teilnehmer abgegebenen Gebots durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Tagen ab dem Tag nach Ablauf der Angebotsfrist. Wenn auf der Auktionsplattform angegeben ist, dass ein bestimmter Teilnehmer das Höchstgebot abgegeben hat, bedeutet dies nicht, dass dieses Gebot von Maynards angenommen wurde.

1.4 Wenn Maynards das Angebot des Teilnehmers vorbehaltlich annimmt, kommt der Vertrag mit dem Verkäufer im Falle einer im Namen eines Dritten durchgeführten Verkaufstätigkeit oder mit Maynards im Falle einer im eigenen Namen durchgeführten Verkaufstätigkeit nur dann zustande, wenn Maynards diesen Vorbehalt innerhalb der folgenden zehn Kalendertage aufhebt.

1.5 Die Zusendung einer Proforma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots oder als Aufhebung des Vorbehalts, wenn es sich um eine nur unter Vorbehalt formulierte Angebotsannahme handelt.

2 Dauer der Ausschreibungsfrist

2.1 Es handelt sich ausschließlich um die Uhrzeit, die vom Betriebssystem des Servers automatisch verwaltet und synchronisiert wird (die „Systemzeit”) auf dem Computersystem, das für den Betrieb der Auktionsplattform verwendet wird.

2.2 Maynards behält sich das Recht vor, Ausschreibungen vorzeitig zu beenden oder die Gültigkeitsdauer von Ausschreibungen zu verkürzen.

E. Besondere Bestimmungen für Online-Auktionen.

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer der Online-Auktion geben ein verbindliches Vertragsangebot ab, indem sie einen von ihnen selbst festgelegten Preis nennen („Gebot“) oder die Option „Sofort-Kaufen“ wählen.

1.2 Das entsprechende Angebot sowie die Wahl der eventuellen Sofortkaufoption sind unwiderruflich. Ein Teilnehmer ist nur so lange an sein Angebot gebunden, bis ein anderer Teilnehmer vor Ablauf der Auktionsfrist ein höheres Gebot abgegeben hat oder ein anderer Teilnehmer die eventuelle Sofortkaufoption gewählt hat.

1.3 Die mögliche Annahme des Angebots oder des sofortigen Kaufangebots durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Tagen ab dem Tag nach Ablauf der Auktionsfrist. Wenn auf der Auktionsplattform angegeben ist, dass ein bestimmter Teilnehmer das Höchstgebot abgegeben hat, bedeutet dies nicht, dass dieses Gebot von Maynards angenommen wurde.

1.4 Wenn Maynards das Angebot des Teilnehmers vorbehaltlich annimmt, kommt der Vertrag mit dem Verkäufer (im Falle einer Verkaufstätigkeit im Namen eines Dritten) oder mit Maynards (im Falle einer Verkaufstätigkeit im eigenen Namen) nur dann zustande, wenn Maynards diesen Vorbehalt innerhalb der folgenden zehn Kalendertage aufhebt.

1.5 Die Zusendung einer Proforma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots oder als Aufhebung des Vorbehalts, wenn es sich um eine nur unter Vorbehalt formulierte Angebotsannahme handelt.

2 Dauer der Auktionsperiode

2.1 Es handelt sich ausschließlich um die Dauer des Systems auf dem Computersystem, das für den Betrieb der Auktionsplattform verwendet wird.

2.2 Wenn innerhalb der letzten drei Minuten vor Ablauf der Auktionsdauer ein höheres Gebot abgegeben wird, verlängert sich die Auktionsdauer um weitere drei Minuten.

2.3 Maynards behält sich das Recht vor, Online-Auktionen vorzeitig zu beenden oder die Dauer der Online-Auktion zu verkürzen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Spanisch)

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Anwendbarkeit

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten ausschließlich für Unternehmer (Artikel 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Vertragspartner“).

1.2 Die vorliegenden AGB sind die einzigen gültigen. Abweichende, ergänzende oder widersprüchliche Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, die Maynards Europe GmbH (im Folgenden „Maynards“) hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn diese in Kenntnis abweichender, ergänzender oder widersprüchlicher Geschäftsbedingungen des Vertragspartners getätigt werden.

1.3 Die vorliegenden AGB gelten in ihrer aktuellen Fassung (verfügbar auf unserer Website) oder in jedem Fall in der letzten Fassung, die dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt wurde. Sie gelten für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen Maynards und dem Vertragspartner, auch wenn diesbezüglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

1.4 Maynards verkauft hauptsächlich gebrauchte oder nicht neu hergestellte Handelswaren (im Folgenden „Verkaufsartikel“), teils in eigenem Namen, teils im Namen Dritter, in Form von offenen Online-Auktionen, geschlossenen Auktionen und frei verhandelten Verkäufen (im Folgenden „Verkaufstransaktionen“ und einzeln „Verkaufstransaktion“). Je nach Form des Verkaufsgeschäfts gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts A die besonderen Bestimmungen der Abschnitte B bis E.

Anwendung:

  • Für Verkaufstransaktionen, bei denen Maynards im Namen eines Dritten als Vertreter des Verkäufers (im Folgenden als „Kunde” bezeichnet) auftritt, gelten zusätzlich die Sonderbestimmungen in Abschnitt B. Dies gilt auch dann, wenn Maynards offenlegt, dass es im Auftrag eines Kunden handelt, dessen Name jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt gegeben wird.
  • Für Verkaufsgeschäfte, bei denen Maynards in eigenem Namen handelt, gelten zusätzlich die Sonderbestimmungen in Abschnitt C.
  • Für geschlossene Auktionen, auch bekannt als „geschlossene Umschlagauktionen”, die über die Online-Plattform unter der Internetadresse „https://www.maynardseurope.com/” (im Folgenden „Auktionsplattform”) durchgeführt werden, gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen in Abschnitt D.
  • Für offene Online-Auktionen, auch „offene Online-Auktionen” oder „offene Internet-Auktionen” genannt, über die Auktionsplattform gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen des Abschnitts E.

1.5 Zusätzlich zu den vorliegenden AGB gelten für alle Verkaufsvorgänge zusätzlich die auf der Auktionsplattform für jeden Verkaufsartikel veröffentlichte Beschreibung der Verkaufsartikel, die sogenannten „wesentlichen Informationen” (im Folgenden „Verkaufsinformationen”) und gegebenenfalls die entsprechenden „Lieferbedingungen”, die ebenfalls auf der Auktionsplattform veröffentlicht sind. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den AGB, der Beschreibung der Verkaufsartikel, den Verkaufsinformationen oder den Lieferbedingungen haben die AGB Vorrang, es sei denn, diese verweisen auf konkrete Bestimmungen der Beschreibung der Verkaufsartikel, der Verkaufsinformationen oder der Lieferbedingungen.

2 Teilnahme, Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Zur Teilnahme an Verkaufsgeschäften sind nur Unternehmer (Artikel 14 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen berechtigt.

2.2 Die Teilnahme an den über die Internetadressen „https://www.maynardseurope.com/” oder „https://auctions.maynards.com/” zugänglichen Auktionsplattformen erfordert eine kostenlose Registrierung auf der Auktionsplattform sowie die Genehmigung von Maynards für den Verkaufsvorgang. Es besteht kein Anspruch auf Registrierung auf der Auktionsplattform oder auf Zulassung zur Teilnahme an einem Verkauf. Die Registrierung, die Zulassung zur Teilnahme an einem Verkauf und deren Widerruf liegen im freien Ermessen von Maynards. Der Teilnehmer muss im Registrierungsformular wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person machen und diese auf dem neuesten Stand halten.

2.3 Es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, ein sicheres Passwort zu wählen und dieses geheim zu halten. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Zugangsdaten an einen unbefugten Dritten weitergegeben wurden, sind Sie verpflichtet, Maynards darüber zu informieren und Ihren Zugang zu sperren, indem Sie eine E-Mail an europe@maynards.com senden.

2.4 Die Präsentation der Verkaufsartikel, insbesondere in Form von auf der Auktionsplattform veröffentlichten Losen, dient ausschließlich der Information potenzieller interessierter Käufer; sie ist lediglich als rechtlich unverbindliche Aufforderung an die an dem Verkauf interessierten Teilnehmer zu verstehen, ihrerseits ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot unter Einhaltung des von der Auktionsplattform festgelegten Verfahrens abzugeben.

2.5 Ein rechtsverbindlicher Vertrag über den Verkauf eines Verkaufsartikels kommt erst zustande, wenn Maynards das Angebot eines potenziellen Käufers durch eine Annahmeerklärung annimmt. Die Zusendung einer Proforma-Rechnung oder Rechnung gilt als Annahme des Angebots.

3 Kaufpreis, Käuferprovision, Mehrwertsteuer, Kaution, Fälligkeit

3.1 Die Kaufpreise enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer.

3.2 Ungeachtet der Bestimmungen in Abschnitt 3.1 erhält eine Vertragspartei, deren Lieferadresse sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, eine Rechnung, in der angegeben ist, dass es sich bei dem Kauf um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, die von der Mehrwertsteuer befreit ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertragspartner Maynards vor Abschluss des Kaufvertrags eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt, die ihm von dem anderen Mitgliedstaat zugewiesen wurde. Im Falle eines Versands oder Transports durch den Vertragspartner ist dieser gemäß § 17b ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) verpflichtet, Maynards gültige Nachweise vorzulegen, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind. Der Nachweis ist innerhalb von sieben Tagen nach Abholung der Verkaufsartikel vorzulegen.

3.3 Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3.1 erhalten Vertragsparteien, deren Lieferadresse sich in einem Drittland befindet, eine Rechnung, in der angegeben ist, dass es sich bei dem Kauf um eine von der Mehrwertsteuer befreite Ausfuhrlieferung handelt. Im Falle eines Versands oder Transports durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, Maynards ein gültiges Nachweisdokument (Ausfuhrbescheinigung) gemäß den §§ 9 und 10 der deutschen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vorzulegen, mit dem die Ausfuhrlieferung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Der Nachweis ist innerhalb von sieben Tagen nach Abholung der Verkaufsartikel vorzulegen.

3.4 In den in den Absätzen 3.2 und 3.3 genannten Fällen muss die Vertragspartei eine Sicherheit in Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer leisten. Die Sicherheit wird zur Zahlung der entsprechenden Mehrwertsteuer verwendet, wenn sich herausstellt, dass die Lieferung der deutschen Mehrwertsteuer unterliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Vertragspartner seinen oben genannten Nachweis- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Gleiches gilt, wenn andere Umstände vorliegen, die zur Mehrwertsteuerpflicht führen. Sind die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung nicht erfüllt, ist Maynards berechtigt, die ausgestellte (Netto-)Rechnung zu stornieren und eine neue Rechnung auszustellen, in der die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer deutlich ausgewiesen ist. Maynards hat eine Frist von zwei Wochen, um die vorgelegten Unterlagen zu prüfen. Wenn der Grund für die Kaution nicht mehr gegeben ist, ist Maynards verpflichtet, diese Kaution innerhalb von zwei weiteren Wochen zurückzuzahlen.

3.5 Zusätzlich zur Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises ist der Käufer verpflichtet, Maynards eine Käuferprämie in Höhe des angegebenen Prozentsatzes des Nettokaufpreises sowie gegebenenfalls die auf die Käuferprämie anwendbare gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.

3.6 Der Kaufpreis, etwaige Kautionen gemäß den Absätzen 3.2 bis 3.4 und die Käuferprämie sind sofort ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht schriftlich ein anderer Zahlungstermin vereinbart wurde.

4 Entschädigung, Einbehaltung

Die Aufrechnung oder Einbehaltung durch die Vertragspartei ist nur zulässig, wenn die geltend gemachte Gegenleistung eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder zur Entscheidung reife Forderung ist.

5 Lieferort, Gefahrenübergang, Demontage und Abholung, Versicherungspflicht

5.1 Die Verpflichtung zum Abbau und zur Abholung der Verkaufsartikel stellt eine wesentliche Vertragspflicht der Vertragspartei dar. Sofern in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist, sind alle Verkaufsartikel auf Kosten und Gefahr des Käufers an ihrem jeweiligen Standort abzubauen und abzuholen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit dem Verkäufer einen Termin innerhalb der angegebenen Frist für den Abbau und die Abholung zu vereinbaren oder, falls keine Frist festgelegt wurde, einen Termin innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss für den Abbau und die Abholung an dem Ort, an dem sich die Verkaufsartikel befinden („Abholtermin“). Voraussetzung für die Abholung ist, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, insbesondere dass er die Zahlungen gemäß Absatz 3 geleistet und die Haftpflichtversicherungsbescheinigung gemäß Absatz 5.4 vorgelegt hat. Angesichts der hohen Anforderungen, die eine fachgerechte Demontage und Abholung der Verkaufsartikel mit sich bringen kann, kann Maynards den Vertragspartner beauftragen, ein von Maynards vorausgewähltes Unternehmen mit der Durchführung dieser Aufgaben zu beauftragen. In diesem Fall ist Maynards berechtigt, den Vertrag mit dem Unternehmen im Namen der Vertragspartei zu den in den Verkaufsinformationen und gegebenenfalls in den Lieferbedingungen (Abschnitt 1.5) festgelegten Bedingungen abzuschließen.

5.2 Die Demontage und Abholung muss unter Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften, gesetzlichen und sonstigen Anforderungen und, soweit erforderlich, durch Fachpersonal nach angemessener Abstimmung, auch hinsichtlich der Fristen, zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner erfolgen. Die Mitarbeiter und die vom Vertragspartner beauftragten Dritten sind seine Erfüllungsgehilfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Rücknahmeinformationen, im Folgenden auch „Allgemeine Rücknahmeinformationen” genannt, und die ergänzenden Informationen in den Verkaufsinformationen zu beachten.

5.3 Sofern in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verderbs eines Verkaufsgegenstandes auf den Vertragspartner über, sobald dieser objektiv in der Lage ist, einen Verkaufsgegenstand zu demontieren, d. h. sobald der Vertragspartner die tatsächliche Kontrolle über einen Verkaufsgegenstand erlangt.

5.4 Die Vertragspartei ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Demontage und Abholung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Millionen Euro abzuschließen, die alle Schäden abdeckt, die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen während der Demontage und Abholung verursacht werden, und Maynards den Nachweis darüber zu erbringen.

6 Verzögerungen bei der Zahlung und Annahme

6.1 Wenn die Vertragspartei die Zahlung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Fälligkeit leistet, gerät sie ohne vorherige Mahnung in Verzug. Während des Zahlungsverzugs werden Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

6.2 Wenn die Vertragspartei ihrer Zahlungsverpflichtung oder ihrer Verpflichtung zum Abbau oder zur Abholung nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufvertrag nach erfolglosem Ablauf einer der Vertragspartei gesetzten angemessenen Nachfrist zu kündigen. Die Verpflichtung der Vertragspartei zur Zahlung der Käuferprämie bleibt auch im Falle einer Kündigung bestehen, es sei denn, die Vertragspartei weist nach, dass Maynards keinen oder nur einen geringeren Schaden erlitten hat.

6.3 Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die der Vertragspartei für den Abbau oder die Abholung gesetzt wurde, hat der Verkäufer Anspruch auf Folgendes, einzeln oder kombiniert, zu Lasten der Vertragspartei:

- die Demontage in Auftrag geben;

- den Verkaufsartikel lagern;

- den Verkaufsartikel auf andere Weise für Rechnung der Vertragspartei zu verwerten; und/oder

- den Verkaufsartikel aussortieren.

Das Recht des Verkäufers, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt davon unberührt.

7 Exportkontrolle

7.1 Der entsprechende Kaufvertrag wird unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Abschluss dieses Vertrags sowie seine Ausführung nicht gegen die Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle (einschließlich Sanktionen) verstoßen und keine Genehmigung gemäß den Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle erfordern, sofern nichts anderes vereinbart oder vorgesehen ist oder die Umstände dies erfordern. Der entsprechende Kaufvertrag wird außerdem unter dem Vorbehalt geschlossen, dass die Vertragspartei, ihr Vertreter oder etwaige Endverbraucher nicht von nationalen oder internationalen Embargomaßnahmen oder Sanktionen gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften betroffen sind. Maynards oder der Verkäufer haften nicht für mögliche Verzögerungen bei der Vertragserfüllung, die auf die Klärung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der für die vorstehenden Sätze relevanten Umstände zurückzuführen sind. Der Vertragspartner hat diesbezüglich entscheidende Mitwirkungspflichten.

7.2 Die Vertragspartei wird weder direkt noch indirekt Waren, Daten oder Rechte an die Russische Föderation oder Weißrussland verkaufen, übertragen, exportieren oder reexportieren, auch nicht zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Weißrussland, die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung damit geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g, 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 fallen.

7.3 Die Vertragspartei stellt sicher, dass kein Dritter in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, gegen das Verbot in Absatz 7.2 verstößt oder dass das Ziel von Absatz 7.2 in anderer Weise durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Die Vertragspartei richtet einen geeigneten Überwachungsmechanismus ein und unterhält diesen, um Verstöße der oben genannten Art durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu verhindern. Die Vertragspartei informiert Maynards oder den Verkäufer unverzüglich über jeden Verstoß gegen die Abschnitte 7.2 oder 7.3, einschließlich solcher, die auf Aktivitäten Dritter zurückzuführen sind, sowie über jeden Vorfall, der den Zweck von Abschnitt 7.1 vereiteln könnte.

7.4 Jeder Verstoß gegen die Absätze 7.2 oder 7.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen die wesentlichen Inhalte dieses Vertrags dar, und Maynards oder der Verkäufer sind berechtigt, geeignete Maßnahmen gegen die Vertragspartei zu ergreifen, darunter unter anderem die folgenden:

- Vertragsauflösung;

- Zurückhaltung der Lieferung der Verkaufsartikel bis zur Aussetzung der vertragswidrigen Wiederausfuhren;

- Schadensersatzklage;

- Forderung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtwerts der unter Verstoß gegen den Vertrag exportierten Waren, Daten oder Rechte, mindestens jedoch 25 000 EUR, je nachdem, welcher der beiden Beträge höher ist.

7.5 Die Vertragspartei verpflichtet sich, alle für den Export erforderlichen Dokumente rechtzeitig vorzulegen und zu unterzeichnen, damit die erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig zum Abholtermin vorliegen. Verzögert sich die Abholung aufgrund einer Verzögerung bei der behördlichen Genehmigung, die der Vertragspartei zuzuschreiben ist, einschließlich einer Verzögerung bei der Klärung der Umstände gemäß Absatz 7.1 (unabhängig davon, ob das Ergebnis einer verspäteten Klärung der Umstände die Notwendigkeit einer Genehmigung ist oder nicht), sind Maynards oder der Verkäufer berechtigt, die Demontage auf Kosten des Käufers vorzunehmen und den Verkaufsgegenstand zu lagern.

8 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den Verkaufsartikeln geht erst nach vollständiger Bezahlung des entsprechenden Kaufpreises oder, sofern die Verkaufsartikel zu einem Set zusammengefasst sind, nach Bezahlung des Kaufpreises für dieses Set auf den Vertragspartner über. In diesem Fall erwirbt der Käufer das Eigentum an einem Verkaufsartikel bei dessen Abholung. Die Abholung von Verkaufsartikeln nach vorheriger Demontage ist erst nach vollständiger Bezahlung des entsprechenden Kaufpreises und nach Bestätigung gegenüber dem Vertragspartner durch Zusendung eines Lieferscheins möglich und zulässig.

9 Qualität, Garantie

9.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich bei allen Verkaufsartikeln um gebrauchte oder nicht neu hergestellte Produkte. Es werden nur die Zubehörteile verkauft, die ausdrücklich in den Verkaufsinformationen oder in der Beschreibung der Verkaufsartikel auf der Auktionsplattform aufgeführt sind.

9.2 Gebrauchte oder nicht neu hergestellte Artikel werden in ihrem aktuellen Zustand verkauft. Maßgeblich ist der Zustand zum Zeitpunkt des Ablaufs einer festgelegten Besichtigungsfrist. Interessenten werden daher dringend gebeten, den Standort der zu verkaufenden Artikel aufzusuchen und diese selbst zu begutachten. Die Abbildungen sind unverbindlich und können vom Original abweichen. Die Informationen und Angaben zu den Verkaufsgegenständen, insbesondere etwaige Abbildungen, sowie technische Daten, Maße, Marken, Herstellungsjahre oder Mengen stellen, sofern nicht im Einzelfall anders angegeben, keine Feststellung der Beschaffenheit der Verkaufsgegenstände dar; insbesondere wird keine Beschaffenheitsgarantie übernommen.

9.3 Bei gebrauchten oder nicht neu hergestellten Artikeln beschränken sich die Rechte des Käufers im Falle eines Mangels auf Schadensersatz gemäß dem folgenden Absatz 10. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie für den Artikel übernommen hat.

10 Verantwortung

10.1 Der Verkäufer und Maynards haften gegenüber dem Vertragspartner unabhängig von der Rechtsgrundlage für Schäden, die sich aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Verpflichtungen durch den Verkäufer oder Maynards oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ergeben, jeweils einzeln und nicht gesamtschuldnerisch, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Bei Verstößen aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haften der Verkäufer oder Maynards jeweils nur für ihren eigenen Teil.

  • für Schäden aufgrund tödlicher Verletzungen, körperlicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden sowie
  • für Schäden, die sich aus der Nichterfüllung jener Verpflichtungen ergeben, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags unerlässlich ist und auf deren Erfüllung sich der Vertragspartner regelmäßig verlässt und verlassen kann; in diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden beschränkt.

10.3 Die Haftung gemäß den Bestimmungen des deutschen Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen

  • die Übernahme einer Garantie oder eines Kaufrisikos oder
  • vorsätzliche Verschleierung eines Mangels

ist davon nicht betroffen.

10.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Maße für die Unternehmen, Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder von Maynards.

11 Wahl des anwendbaren Rechts, zuständige Gerichtsbarkeit

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Rechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer, Maynards und dem Vertragspartner sowie für die vorliegenden AGB.

11.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche, auch internationale Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Maynards und dem Vertragspartner Pöcking in Deutschland. Das Recht von Maynards, den Vertragspartner an seinem Sitz zu verklagen, bleibt davon unberührt.

B. Sonderbestimmungen für Verkaufsgeschäfte im Namen eines Dritten

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Verkaufstransaktionen werden im Namen des Verkäufers durchgeführt. Durch die Vermittlung von Maynards kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Vertragspartner und dem Verkäufer zustande.

1.2 Wird bei einem Verkauf im Namen eines Dritten die Identität des Verkäufers vor oder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verkaufsgeschäfts nicht mitgeteilt, akzeptiert die Vertragspartei, dass ihr die Identität und Anschrift des Verkäufers erst nach Abschluss des Verkaufsgeschäfts mitgeteilt werden.

2 Ohne Inspektionspflicht seitens Maynards

2.1 Maynards ist gegenüber dem Vertragspartner nicht verpflichtet, die Verkaufsartikel zu prüfen und die vom Verkäufer bereitgestellten Informationen zu verifizieren. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, den Verkaufsartikel selbst zu prüfen.

2.2 Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, den Verkaufsgegenstand spätestens zum angegebenen Abholtermin frei von Betriebsmitteln und, sofern keine Demontage erforderlich ist, in Transportstellung zu übergeben. „Frei von Betriebsmitteln” bedeutet, dass Verkaufsgegenstände, die für ihren Betrieb Betriebsmittel (wie Kraftstoff oder zu verarbeitende Rohstoffe) benötigen, geschlossen und vollständig entleert sind. Der Verkäufer ist auch für die Entsorgung der Betriebsmittel sowie für die Entsorgung gefährlicher Stoffe und die Bereitstellung von Behältern für gefährliche Stoffe verantwortlich. Maynards haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch die Unterlassung oder unsachgemäße Entfernung, Entleerung oder Entsorgung dieser Materialien und Stoffe entstehen.

3 Vertragsinhalt

Sofern in Einzelfällen nichts anderes vereinbart wird, unterliegen die Verkaufsgeschäfte zwischen Verkäufer und Käufer den Bestimmungen dieser AGB als diejenigen des Verkäufers.

4 Zuständige Gerichtsbarkeit

Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner der Sitz des Verkäufers, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat. Hat der Verkäufer keinen Wohnsitz im Inland, gilt die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Recht des Verkäufers, den Vertragspartner an seinem Sitz oder am Erfüllungsort zu verklagen, bleibt davon unberührt.

C. Sonderbestimmungen für Verkäufe im eigenen Namen

Selbstversorgungsreserve
Maynards hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn trotz Abschlusses einer Absicherungsgeschäfts mit einem Dritten dieser aus Gründen, die Maynards nicht zu vertreten hat, den entsprechenden Verkaufsartikel nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig liefert. Maynards verpflichtet sich, diesen Umstand dem Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und dem Vertragspartner bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten.

D. Sonderbestimmungen für geschlossene Auktionen

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer an der geschlossenen Auktion geben ein rechtsverbindliches Vertragsangebot ab, indem sie einen von ihnen selbst gewählten Kaufpreis als endgültiges Angebot bis zu dem angegebenen Datum und Zeitpunkt eingeben.

1.2 Das entsprechende Angebot ist unwiderruflich. Das Angebot verfällt, wenn Maynards es nicht innerhalb der in Abschnitt D.1.3 festgelegten Frist annimmt.

1.3 Die eventuelle Annahme des Angebots des betreffenden Teilnehmers durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Werktagen ab dem Tag nach Ablauf der geschlossenen Auktionsfrist. Ein Hinweis auf der Auktionsplattform, dass der betreffende Teilnehmer das höchste Gebot abgegeben hat, bedeutet nicht, dass Maynards das Angebot des Teilnehmers angenommen hat.

1.4 Wenn Maynards das Angebot des Teilnehmers mit Vorbehalten annimmt, kommt ein Vertrag nur dann mit dem Verkäufer – im Falle eines Verkaufs im Namen eines Dritten – oder mit Maynards – im Falle eines Verkaufs im eigenen Namen – zustande, wenn Maynards den Vorbehalt innerhalb von zehn Kalendertagen zurückzieht.

1.5 Die Zusendung einer Proforma-Rechnung oder Rechnung gilt als Annahme des Angebots oder als Rücktritt von der Reservierung, falls die Annahme des Angebots zuvor nur unter Vorbehalt erklärt wurde.

2 Frist für die geschlossene Auktion

2.1 Ausschlaggebend ist ausschließlich die vom Betriebssystem des Servers automatisch verwaltete und synchronisierte Uhrzeit („Systemzeit“) in dem für den Betrieb der Auktionsplattform verwendeten Computersystem.

2.2 Maynards behält sich das Recht vor, die Dauer geschlossener Auktionen zu verkürzen oder diese vorzeitig zu beenden.

E. Besondere Bestimmungen für offene Online-Auktionen

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer einer offenen Online-Auktion geben ein rechtsverbindliches Vertragsangebot ab, indem sie einen von ihnen selbst gewählten Kaufpreis („Gebot“) eingeben oder die Sofortkauf-Option aktivieren, sofern diese verfügbar ist.

1.2 Das entsprechende Gebot oder die Ausübung der Sofortkaufoption, sofern diese aktiviert wurde, ist unwiderruflich. Die Bindung des Teilnehmers an sein Gebot erlischt, wenn vor Ablauf der Auktionsfrist ein anderer Teilnehmer ein höheres Gebot abgibt oder wenn ein anderer Teilnehmer die Sofortkaufoption aktiviert, sofern diese aktiviert ist.

1.3 Maynards akzeptiert das Gebot oder das Sofortkaufangebot des jeweiligen Teilnehmers innerhalb von drei Werktagen ab dem Tag nach Ablauf der Auktionsfrist. Die Angabe auf der Auktionsplattform, dass der betreffende Teilnehmer das höchste Gebot abgegeben hat, bedeutet nicht, dass Maynards das Angebot des Teilnehmers akzeptiert hat.

1.4 Wenn Maynards das Angebot des Teilnehmers nur unter Vorbehalt annimmt, kommt ein Vertrag mit dem Verkäufer (im Falle eines Verkaufs im Namen eines Dritten) oder mit Maynards (im Falle eines Verkaufs im eigenen Namen) nur zustande, wenn Maynards den Vorbehalt innerhalb von zehn Kalendertagen zurückzieht.

1.5 Die Zusendung einer Proforma-Rechnung oder Rechnung gilt als Annahme des Angebots oder als Rücktritt von der Reservierung, falls die Annahme des Angebots zuvor nur unter Vorbehalt erklärt wurde.

2 Auktionsfrist

2.1 Ausschlaggebend ist ausschließlich die Uhrzeit des Computersystems, das für den Betrieb der Auktionsplattform verwendet wird.

2.2 Wenn innerhalb der letzten drei Minuten vor Ablauf der Auktionsfrist ein Höchstgebot abgegeben wird, verlängert sich die Auktionsfrist um weitere drei Minuten.

2.3 Maynards behält sich das Recht vor, die Dauer von Online-Auktionen zu verkürzen oder vorzeitig zu beenden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (italienisch)

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Anwendbarkeit

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich für Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Vertragspartner“).

1.2 Es gelten ausschließlich die vorliegenden AGB. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden zurückgewiesen, es sei denn, Maynards Europe (im Folgenden „Maynards“) hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte und auch dann, wenn diese in Kenntnis abweichender, ergänzender oder entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners abgeschlossen werden.

1.3 Die vorliegenden AGB gelten in ihrer aktuellen Fassung (einsehbar auf unserer Website) oder in jedem Fall in der letzten schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilten Fassung. Sie gelten für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen Maynards und dem Vertragspartner, auch wenn keine gesonderte Vereinbarung darüber getroffen wird.

1.4 Maynards verkauft hauptsächlich gebrauchte oder nicht neu hergestellte Wirtschaftsgüter (im Folgenden „Verkaufspositionen“) – teils im eigenen Namen, teils im Auftrag Dritter – in Form von Online-Auktionen, Auktionen und frei ausgehandelten Verkäufen (im Folgenden „Verkaufstransaktionen“ und einzeln „Verkaufstransaktion“). Je nach Form des jeweiligen Verkaufsgeschäfts gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts A die besonderen Bestimmungen der Abschnitte B bis E.

Anwendung:

  • Für Verkaufsgeschäfte, bei denen Maynards im Auftrag Dritter als Vertreter des Verkäufers (im Folgenden auch „Auftraggeber” genannt) handelt, gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen in Abschnitt B. Dies gilt auch dann, wenn Maynards die Vertretung eines Auftraggebers offenlegt, der Name des Auftraggebers jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mitgeteilt wird.
  • Für Verkaufstransaktionen, bei denen Maynards in eigenem Namen handelt, gelten darüber hinaus die Sonderbestimmungen in Abschnitt C.
  • Für die Auktionen, auch „Tender“ genannt, die über die Online-Plattform unter der Internetadresse „https://www.maynardseurope.com/“ (im Folgenden „Auktionsplattform“) zugänglich sind, gelten darüber hinaus die besonderen Bestimmungen des Abschnitts D.
  • Für Online-Auktionen, auch „Online-Versteigerungen“ oder „Online-Auktionen“ genannt, die über die Auktionsplattform durchgeführt werden, gelten zusätzlich die Sonderbestimmungen des Abschnitts E.

1.5 Zusätzlich zu diesen AGB gelten für alle Verkaufstransaktionen auch die auf der Auktionsplattform für die jeweilige Verkaufsposition veröffentlichte Beschreibung der Verkaufspositionen, die sogenannten „Essential Information“ (im Folgenden „Verkaufsinformationen“) und gegebenenfalls auch die auf der Auktionsplattform veröffentlichten „Lieferbedingungen“. Im Falle von Widersprüchen zwischen den AGB, der Beschreibung der Verkaufspositionen, den Verkaufsinformationen oder den Lieferbedingungen haben die AGB Vorrang, es sei denn, die AGB selbst verweisen auf einzelne Bestimmungen der Beschreibung der Verkaufspositionen, der Verkaufsinformationen oder der Lieferbedingungen.

2 Teilnahme, Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Zur Teilnahme an den Verkaufsgeschäften sind nur Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen berechtigt.

2.2 Die Teilnahme an den unter den Internetadressen „https://www.maynardseurope.com/” oder „https://auctions.maynards.com/” zugänglichen Auktionsplattformen erfordert eine kostenlose Registrierung auf der jeweiligen Auktionsplattform und die Zulassung zum Verkauf durch Maynards. Es besteht kein Anspruch auf Registrierung auf der Auktionsplattform oder auf Zulassung zur Teilnahme an einer Verkaufstransaktion. Die Registrierung, die Zulassung zur Teilnahme an einer Verkaufstransaktion und deren Widerruf liegen im Ermessen von Maynards. Der Teilnehmer ist verpflichtet, im Registrierungsformular wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person zu machen und diese auf dem neuesten Stand zu halten.

2.3 Es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, ein sicheres Passwort zu wählen und dieses geheim zu halten. Wenn er Grund zu der Annahme hat, dass seine Zugangsdaten unbefugten Dritten bekannt geworden sind, ist er verpflichtet, dies Maynards zu melden und seinen Zugang sperren zu lassen, indem er eine E-Mail an europe@maynards.com sendet.

2.4 Die Darstellung der Verkaufspositionen, insbesondere in Form von auf der Auktionsplattform eingestellten Losen, dient ausschließlich zu Informationszwecken für potenzielle Käufer und ist nur als rechtlich unverbindliche Aufforderung an die am Verkauf interessierten Teilnehmer zu verstehen, ihrerseits ein rechtsverbindliches Vertragsangebot unter Einhaltung des von der Auktionsplattform vorgesehenen Verfahrens abzugeben.

2.5 Ein rechtsverbindlicher Vertrag über den Verkauf einer Verkaufsposition kommt erst zustande, wenn Maynards das Angebot eines potenziellen Käufers durch eine Annahmeerklärung annimmt. Die Zusendung einer Proforma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots.

3 Kaufpreis, Käuferprovision, Mehrwertsteuer, Garantie, Fälligkeit

3.1 Die Kaufpreise verstehen sich ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer.

3.2 Abweichend von Punkt 3.1 erhält ein Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, eine Rechnung, in der der Kauf als innergemeinschaftliche Lieferung ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertragspartner Maynards vor Abschluss des Kaufvertrags eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt, die ihm von dem anderen Mitgliedstaat zugewiesen wurde. Bei Versand oder Transport durch den Vertragspartner ist dieser gemäß §§ 17b ff. UStDV (deutsche Umsatzsteuerverordnung) verpflichtet, Maynards gültige Belege vorzulegen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind. Der Nachweis ist innerhalb von sieben Tagen nach Abholung der Verkaufspositionen zu erbringen.

3.3 Abweichend von Punkt 3.1 erhält ein Vertragspartner, dessen Lieferadresse sich in einem Drittland befindet, eine Rechnung, in der der Kauf als mehrwertsteuerbefreite Ausfuhrlieferung ausgewiesen ist. Bei Versand oder Transport durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, Maynards einen gültigen Nachweis (Ausfuhrnachweis) gemäß §§ 9, 10 UStDV (deutsche Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) vorzulegen, aus dem die Ausfuhrlieferung eindeutig hervorgeht. Der Nachweis ist innerhalb von sieben Tagen nach Abholung der Verkaufspositionen vorzulegen.

3.4 In den in den Punkten 3.2 und 3.3 genannten Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Mehrwertsteuerbetrags zu leisten. Die Sicherheit ist zur Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer zu verwenden, wenn sich herausstellt, dass die Lieferung der deutschen Mehrwertsteuer unterliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Vertragspartner die oben genannten Nachweis- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Gleiches gilt, wenn andere Umstände vorliegen, die zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichten. Sind die Voraussetzungen für eine Mehrwertsteuerbefreiung nicht gegeben, ist Maynards berechtigt, die ausgestellte (Netto-)Rechnung zu stornieren und eine neue Rechnung auszustellen, auf der die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer deutlich ausgewiesen ist. Maynards hat eine Frist von zwei Wochen, um die vorgelegten Unterlagen zu prüfen. Wenn der Zweck der Garantie entfällt, ist Maynards verpflichtet, diese Garantie innerhalb weiterer zwei Wochen zurückzuzahlen.

3.5 Zusätzlich zur Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises ist der Käufer verpflichtet, Maynards eine Prämie in Höhe des angegebenen Prozentsatzes des Nettokaufpreises sowie die gemäß geltendem Recht auf die Prämie des Käufers anfallende Mehrwertsteuer zu zahlen.

3.6 Der Kaufpreis, die eventuelle Garantie gemäß den Punkten 3.2 bis 3.4 und die Prämie des Käufers sind sofort und ohne Abzüge fällig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4 Entschädigung, Einbehaltung

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn die geltend gemachte Forderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

5 Lieferort, Gefahrenübergang, Demontage (Abbau) und Rücknahme, Versicherungspflicht

5.1 Die Verpflichtung zum Abbau (Demontage) und zur Rücknahme der jeweiligen Verkaufsposition stellt eine wesentliche Vertragspflicht des Vertragspartners dar. Sofern in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist, sind alle Verkaufspositionen auf Risiko und Kosten des Käufers am jeweiligen Standort abzubauen (zu demontieren) und zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit dem Verkäufer einen Termin innerhalb eines bestimmten Zeitraums für den Abbau und die Rücknahme zu vereinbaren oder, falls kein Zeitraum festgelegt wurde, einen Termin innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss für den Abbau/die Demontage und die Rücknahme an dem Ort, an dem sich die jeweiligen verkauften Artikel befinden („Rücknahmedatum“). Voraussetzung für die Abholung ist, dass der Vertragspartner seine Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere die Zahlungen gemäß Ziffer 3 geleistet und den Nachweis über die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 5.4 erbracht hat. Angesichts der hohen Anforderungen an die fachgerechte Demontage (Abbau) und Abholung der Verkaufsartikel kann Maynards den Vertragspartner beauftragen, diese Aufgaben einem zuvor von Maynards ausgewählten Unternehmen zu übertragen. In diesem Fall ist Maynards berechtigt, den Vertrag mit dem Unternehmen im Namen des Vertragspartners zu den in den Verkaufsinformationen und gegebenenfalls in den Lieferbedingungen (Punkt 1.5) angegebenen Bedingungen abzuschließen.

5.2 Die Demontage/Entfernung und Rücknahme muss unter Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften, gesetzlichen und sonstigen Anforderungen und, falls erforderlich, durch Fachpersonal erfolgen, nach vorheriger Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner, auch hinsichtlich des Zeitplans. Die vom Vertragspartner eingesetzten Mitarbeiter und Dritten sind seine Erfüllungsgehilfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Informationen zur Rücknahme, im Folgenden auch „Allgemeine Rücknahmeinformationen” genannt, und die zusätzlichen Informationen in den Verkaufsinformationen zu beachten.

5.3 Sofern in den Verkaufsinformationen oder Lieferbedingungen nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder der zufälligen Verschlechterung eines Verkaufsgegenstandes auf den Vertragspartner über, sobald dieser objektiv in der Lage ist, einen Verkaufsgegenstand zu demontieren/auszubauen, oder sobald der Vertragspartner den tatsächlichen Besitz eines Verkaufsgegenstandes erlangt.

5.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Demontage/Entfernung und Rücknahme eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von fünf Millionen Euro abzuschließen, die alle Schäden abdeckt, die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen während der Demontage/Entfernung und Rücknahme verursacht werden, und Maynards den Nachweis darüber zu erbringen.

6 Zahlungsverzug und Annahmeverzug

6.1 Wenn der Vertragspartner die Zahlung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Fälligkeit leistet, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Während des Zahlungsverzugs wird die Forderung mit einem Zinssatz in Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich neun Prozentpunkten verzinst.

6.2 Befindet sich der Vertragspartner mit seiner Zahlungsverpflichtung oder seiner Verpflichtung zum Abbau (Demontage) oder Rücknahme in Verzug, ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung der Käuferprämie bleibt auch im Falle eines Rücktritts bestehen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass Maynards keinen oder nur einen geringeren Schaden erlitten hat.

6.3 Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Vertragspartner für den Abbau (die Demontage) oder die Rücknahme gesetzt wurde, ist der Verkäufer berechtigt, einzeln oder in Kombination, auf Kosten des Vertragspartners Folgendes zu tun

- den Abbau (die Demontage) durchführen,

- die Verkaufsposition zu speichern,

- die Verkaufsposition im Auftrag des Vertragspartners anderweitig zu nutzen sowie

- die Verkaufsposition auflösen.

Das Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt davon unberührt.

7 Exportkontrolle

7.1 Der entsprechende Kaufvertrag wird unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Abschluss dieses Vertrags und seine Ausführung nicht gegen die Bestimmungen der geltenden Exportkontrollvorschriften (einschließlich Sanktionen) verstoßen und dass, sofern nicht anders vereinbart oder vorgesehen oder sich aus den Umständen ergebend, keine Genehmigung gemäß den Exportkontrollvorschriften erforderlich ist. Der entsprechende Kaufvertrag wird außerdem unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der Vertragspartner, sein Vertreter oder ein etwaiger Endabnehmer keinen nationalen oder internationalen Embargomaßnahmen oder Sanktionen im Sinne des anwendbaren Rechts unterliegt. Maynards oder der Verkäufer haften nicht für Verzögerungen bei der Vertragserfüllung, die auf die Überprüfung des Vorliegens der für die vorstehenden Sätze relevanten Umstände zurückzuführen sind. Der Vertragspartner hat in diesem Zusammenhang entscheidende Mitwirkungspflichten.

7.2 Der Vertragspartner verkauft, überträgt, exportiert oder reexportiert weder direkt noch indirekt Waren, Daten oder Rechte in die Russische Föderation oder nach Weißrussland oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Weißrussland, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g, 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 fallen.

7.3 Der Vertragspartner gewährleistet, dass kein Dritter in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich etwaiger Wiederverkäufer, gegen das Verbot gemäß Ziffer 7.2 verstößt oder dass der Zweck der Ziffer 7.2 nicht anderweitig durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich etwaiger Wiederverkäufer, vereitelt wird. Der Vertragspartner richtet einen angemessenen Kontrollmechanismus ein und unterhält diesen, um Verstöße der oben genannten Art durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich etwaiger Wiederverkäufer, zu verhindern. Der Vertragspartner informiert Maynards oder den Verkäufer unverzüglich über alle Fälle der Nichteinhaltung der Punkte 7.2 oder 7.3, einschließlich solcher, die durch Aktivitäten Dritter verursacht wurden, sowie über Fälle, die den Zweck von Punkt 7.1 zunichte machen könnten.

7.4 Jeder Verstoß gegen die Punkte 7.2 oder 7.3 stellt eine wesentliche Verletzung der wesentlichen Inhalte dieses Vertrags dar, und Maynards oder der Verkäufer sind berechtigt, geeignete Maßnahmen gegen den Vertragspartner zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

  • Vertragsrücktritt:
  • Aussetzung der Lieferung der Verkaufspositionen bis zur Einstellung der vertragswidrigen Wiederausfuhren;
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen;
  • Forderung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtwerts der unter Vertragsverletzung exportierten Waren, Daten oder Rechte, mindestens jedoch 25.000 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

7.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle für den Export erforderlichen Dokumente rechtzeitig bereitzustellen und zu unterzeichnen, damit etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig zum Abholtermin vorliegen. Wenn sich die Abholung aufgrund einer Verzögerung bei der Genehmigung durch die Behörden verzögert, die dem Vertragspartner zuzuschreiben ist, einschließlich einer Verzögerung bei der Klärung der in Punkt 7.1 genannten Umstände (unabhängig davon, ob das Ergebnis einer Verzögerung bei der Klärung der Umstände die Notwendigkeit einer Genehmigung ist oder nicht), haben Maynards oder der Verkäufer das Recht, die Demontage (Zerlegung) auf Kosten des Käufers durchführen zu lassen und die zum Verkauf stehende Ware einzulagern.

8 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den Verkaufspositionen geht erst nach vollständiger Bezahlung des entsprechenden Kaufpreises oder, falls die Verkaufspositionen zu einem einzigen Paket zusammengefasst sind, nach Bezahlung des Kaufpreises für dieses Paket auf den Vertragspartner über. Vor diesem Hintergrund erwirbt der Käufer mit der Abholung das Eigentum an einer Verkaufsposition. Die Abholung der Verkaufspositionen nach vorheriger Demontage (Zerlegung) ist nur möglich und zulässig, nachdem der entsprechende Kaufpreis vollständig bezahlt wurde und dies dem Vertragspartner durch Zusendung eines Lieferscheins bestätigt wurde.

9 Eigenschaften, Garantie

9.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Verkaufspositionen gebraucht oder keine Neuprodukte. Nur das in den Verkaufsinformationen oder in der Beschreibung der Verkaufspositionen auf der Auktionsplattform ausdrücklich erwähnte Zubehör wird zusammen mit der Verkaufsposition selbst verkauft.

9.2 Gebrauchte oder nicht neu hergestellte Verkaufspositionen werden so verkauft, wie sie sind. Maßgeblich ist der Zustand zum Zeitpunkt des Ablaufs einer bestimmten Besichtigungsfrist. Interessenten werden daher gebeten, die zum Verkauf stehenden Positionen persönlich zu besichtigen und zu prüfen. Die Abbildungen dienen lediglich der Veranschaulichung und können vom Original abweichen. Die Informationen und Daten zu den zum Verkauf stehenden Artikeln, insbesondere Bilder, technische Daten, Abmessungen, Marken, Herstellungsjahre oder Mengen, stellen – sofern nicht im Einzelfall anders angegeben – keine Garantie für die Qualität der Verkaufspositionen dar; insbesondere wird keine Qualitätsgarantie gegeben.

9.3 Bei gebrauchten oder nicht neu hergestellten Waren sind die Rechte des Käufers bei Mängeln auf Schadensersatz gemäß Ziffer 10 beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

10 Verantwortlichkeiten

10.1 Der Verkäufer und Maynards haften gegenüber dem Vertragspartner – unabhängig vom Rechtsgrund – für Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Verkäufers oder von Maynards oder ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, jeweils für sich und nicht gesamtschuldnerisch, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haften der Verkäufer oder Maynards nur für sich selbst.

- für Schäden, die aus Verletzungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit resultieren, sowie

- für Schäden, die aus der Verletzung solcher Verpflichtungen resultieren, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags unerlässlich ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

10.3 Die Haftung gemäß dem Gesetz über die Herstellerhaftung und in Fällen

- die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie

- der vorsätzlichen Verschleierung eines Mangels

bleibt unverändert.

10.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Maße auch zugunsten der Organe, Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder von Maynards.

11 Wahl des anwendbaren Rechts, Gerichtsstand

11.1 Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer, Maynards und dem Vertragspartner sowie für die vorliegenden AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Rechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

11.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch für den internationalen Fall – für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Maynards und dem Vertragspartner Pöcking, Deutschland. Das Recht von Maynards, den Vertragspartner an seinem Sitz zu verklagen, bleibt unberührt.

B. Besondere Bestimmungen für Verkaufstransaktionen im Auftrag Dritter

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Verkaufstransaktionen werden im Namen des Verkäufers durchgeführt. Dank der Vermittlung durch Maynards wird ein Kaufvertrag zwischen dem Vertragspartner und dem Verkäufer abgeschlossen.

1.2 Wenn bei einem Verkauf im Auftrag Dritter die Identität des Verkäufers vor oder zum Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses nicht mitgeteilt wird, erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass ihm die Identität und die Anschrift des Verkäufers erst nach Abschluss des Verkaufs mitgeteilt werden.

2 Keine Überprüfungspflicht seitens Maynards

2.1 Maynards hat gegenüber dem Vertragspartner keine eigenständige Verpflichtung, die Verkaufspositionen zu prüfen und die vom Verkäufer bereitgestellten Informationen zu verifizieren. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, die Verkaufsposition selbst zu prüfen.

2.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, die zum Verkauf stehende Ware spätestens bis zum vereinbarten Abholtermin ohne Verpackung und, sofern keine Demontage erforderlich ist, in Transportposition bereitzustellen. „Flüssigkeitsfrei” bedeutet, dass Verkaufsstellen, die Betriebsmittel (wie Kraftstoff oder zu verarbeitende Rohstoffe) benötigen, geschlossen und vollständig entleert wurden. Der Verkäufer ist auch für die Entsorgung von Trägern und gefährlichen Stoffen sowie für die Bereitstellung von Behältern für gefährliche Stoffe verantwortlich. Maynards haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch die unterlassene oder unsachgemäße Entsorgung, Entleerung oder Beseitigung dieser Materialien und Stoffe entstehen.

3 Vertragsinhalt

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gelten für die Verkaufsgeschäfte zwischen Verkäufer und Käufer die Bestimmungen dieser AGB als diejenigen des Verkäufers.

4 Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch im internationalen Fall – für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner der Sitz des Verkäufers, sofern dieser seinen Sitz in Deutschland hat. Hat der Verkäufer keinen Sitz im Inland, gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, der gesetzliche Gerichtsstand. Das Recht des Verkäufers, den Vertragspartner an seinem Sitz oder am Erfüllungsort zu verklagen, bleibt unberührt.

C. Besondere Bestimmungen für Verkäufe auf eigene Rechnung

Selbstversorgungsvorbehalt
Maynards hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz einer mit einem Dritten vereinbarten Absicherungsmaßnahme aus Gründen, die Maynards nicht zu vertreten hat, eine bestimmte Verkaufsposition von dem Dritten nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Maynards verpflichtet sich, den Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntwerden über diesen Umstand zu informieren und dem Vertragspartner bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten.

D. Besondere Bestimmungen für Auktionen

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer der Auktion geben ein rechtsverbindliches Vertragsangebot ab, indem sie bis zu dem angegebenen Datum und Zeitpunkt einen von ihnen gewählten Kaufpreis als endgültiges Angebot eingeben.

1.2 Das betreffende Angebot ist unwiderruflich. Das Angebot verfällt, wenn Maynards es nicht innerhalb der in Punkt D.1.3 angegebenen Frist annimmt.

1.3 Die eventuelle Annahme des Angebots des Teilnehmers durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Auktion. Eine Notiz auf der Auktionsplattform, aus der hervorgeht, dass der betreffende Teilnehmer das höchste Gebot abgegeben hat, stellt keine Annahme des Angebots des Teilnehmers durch Maynards dar.

1.4 Nimmt Maynards das Angebot des Teilnehmers nur unter Vorbehalt an, kommt der Vertrag mit dem Verkäufer im Falle eines Verkaufs für Dritte oder mit Maynards im Falle eines Verkaufs für eigene Rechnung nur zustande, wenn Maynards den Vorbehalt innerhalb von zehn Kalendertagen widerruft.

1.5 Die Übermittlung einer Proforma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots oder als Widerruf des Vorbehalts, wenn das zuvor nur unter Vorbehalt erklärte Angebot angenommen wurde.

2 Dauer der Auktion

2.1 Ausschlaggebend ist ausschließlich die vom Betriebssystem des Servers automatisch verwaltete und synchronisierte Uhrzeit („Systemzeit“) auf dem für den Betrieb der Auktionsplattform verwendeten IT-System.

2.2 Maynards behält sich das Recht vor, die Dauer der Auktionen zu verkürzen oder vorzeitig zu beenden.

E. Besondere Bestimmungen für Online-Auktionen

1 Vertragsabschluss

1.1 Die Teilnehmer der Online-Auktion geben ein rechtsverbindliches Vertragsangebot ab, indem sie einen von ihnen gewählten Kaufpreis eingeben („Angebot“) oder die Sofortkauf-Option aktivieren, sofern verfügbar.

1.2 Das jeweilige Gebot oder die Ausübung der gegebenenfalls aktivierten Sofortkaufoption ist unwiderruflich. Die Bindung des Teilnehmers an sein Gebot entfällt, wenn vor Auktionsende ein anderer Teilnehmer ein höheres Gebot abgibt oder ein anderer Teilnehmer die Sofortkaufoption aktiviert, sofern diese aktiviert wurde.

1.3 Die eventuelle Annahme des Angebots oder des Sofortkaufangebots des jeweiligen Teilnehmers durch Maynards erfolgt innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Auktionsfrist. Eine Vermerkung auf der Auktionsplattform, aus der hervorgeht, dass der betreffende Teilnehmer das höchste Gebot abgegeben hat, stellt keine Annahme des Angebots des Teilnehmers durch Maynards dar.

1.4 Nimmt Maynards das Angebot des Teilnehmers nur unter Vorbehalt an, kommt der Vertrag mit dem Verkäufer im Falle eines Verkaufs für Dritte oder mit Maynards im Falle eines Verkaufs für eigene Rechnung nur zustande, wenn Maynards den Vorbehalt innerhalb von zehn Kalendertagen widerruft.

1.5 Die Übermittlung einer Proforma-Rechnung oder einer Rechnung gilt als Annahme des Angebots oder als Widerruf des Vorbehalts, wenn das zuvor nur unter Vorbehalt erklärte Angebot angenommen wurde.

2 Dauer der Auktion

2.1 Ausschlaggebend ist ausschließlich die Systemzeit des Computers, der für den Betrieb der Auktionsplattform verwendet wird.

2.2 Wird innerhalb von drei Minuten vor Ablauf der Auktion ein Höchstgebot abgegeben, wird die Dauer der Auktion um weitere drei Minuten verlängert.

2.3 Maynards behält sich das Recht vor, die Dauer von Online-Auktionen zu verkürzen oder vorzeitig zu beenden.